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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 23.02.2011, 22:32
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Standard Zuflussprinzip bei rechtswidriger Bafögüberzahlung

Hallo zusammen,

Ich hab folgende Situation:
Ich hab BAföG gefördert studiert und am 27. 01. 2011 meine letzte Abschlussprüfung abgelegt. Ergo: Baföganspruch bis Ende Januar.

Als ich telefonisch beim Bafögamt Ende Januar meinen Abschluss angezeigt hab, war die Februarzahlung Bafög schon raus. SB sagte mir, dass der Rücknahmebescheid bald ergehen wird.
Anfang Februar hab ich Antrag auf Hartz4 gestellt und im persönlichen Termin gefragt, wie das mit der Bafögüberzahlung für Februar ist.
Antwort war, dass das Zuflussprinzip JEGLICHE Einkommen als anrechenbar vorsieht, auch solche die demnächst zurückgenommen werden. Kann das denn stimmen?
Bedeutet ja, dass ich im Februar ganz geldlos dastehe: Kein Hartz4, Bafög wird zurückgenommen.

(Am Rand:
Die Situation zu Bürgern, die ihr letztes Lohn/Gehalt erst im Folgemonat bekommen und deswegen wegen dem Zuflussprinzip für diesen Monat kein Hartz4, unterscheidet sich dadurch, dass jenes Gehalt später nicht zurückgenommen wird, meine Bafögüberzahlung aber schon.)

Wie ist die Aussage des Arge-SB und das Zuflussprinzip mit folgender Vorschrift zu vereinen?:

§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


Die rechtswidrige Bafögüberzahlung ist ja der Sachverhalt, der sich nach Rücknahmebescheid als unrichtig erweist.

Also muss nach Ergehen des Rücknahmebescheides des Bafögamtes die Hartz4 Ablehnung für den Februar wieder zurückgenommen werden. Richtig?

Wird der Hartz4-Bescheid (auch trotz Vorlegung des Bafög-Rückforderungsbescheides) für den Februar negativ ausfallen, dann wird doch ein Widerspruch dagegen, gestützt auf § 44 I SGB X, also Erfolg haben müssen, oder?

Vielen Dank für Eure Antworten,

LG Olga
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  #2  
Alt 24.02.2011, 13:56
Benutzerbild von Spejbl
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Ort: Sachsen
Beiträge: 921
Standard Kürzung im lfd. Monat würde ich anfechten.

Geht auch kürzer:

Hier sehe ich 2 Möglichkeiten: Entweder Bafög- Rückzahlung noch im selben Monat, dann ist dieser Posten plus/minus Null. Hat also keine Auswirkung auf ALG II. Da die Rechtslage wohl klar ist, kann man also noch im selben Monat die Rücküberweisung veranlassen.

Rückzahlung später: Zweckgebundene Einnahme geltend machen, da das Geld dir nicht zusteht. Das wird sozusagen nur zwischengeparkt und muss Retour zurück gehen.

Sollte JC diese Geldbewegung im Februr anrechnen, ist Widerspruch einzulegen. Begründung: Entweder Posten ausgeglichen oder Zweckgebundene Geldewegung, je nachdem Rückzahlung erfolgt. Ggf. wegen Mittellosigkeit (wenn eingetreten) Voschuss oder ähnl. beatntagen.
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  #3  
Alt 24.02.2011, 15:31
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Beiträge: 3
Standard

Vielen Dank für deine Antwort!

Es ging mir letztlich darum, dass der SB mir ganz klar verständlich gemacht hat, dass diese Bafögzahlung angerechnet wird, GANZ gleich ob sie noch im selben Monat oder im darauffolgenden zurückgenommen wird. DAS kann ja wohl nicht stimmen.

Hab ich dich also richtig verstanden, dass JC mir diese Zahlung nicht anrechnen kann, und die Aussage des SB unrichtig ist?

Die Bafögrücknahme wird wohl in diesem Monat nicht mehr ergehen, somit werde ich Widerspruch einlegen, eventuell versuchen einen persönlichen Termin zu bekommen und eine Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X zu erreichen.
Oder was meinst du mit Anfechtung und wie geht man da ganz praktisch vor?

LG Olga
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  #4  
Alt 24.02.2011, 18:22
Benutzerbild von Spejbl
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Ort: Sachsen
Beiträge: 921
Standard Mit der Anfechtung meine ich das so:

Mit der Anfechtung meine ich das so: Sobald der Bescheid über ALG II ergeht, in dem das Bafög für Februar verrechnet wurde, musst du Widerspruch einlegen.

Begründung: Das Bafög ist zwar zunächst zugegangen, steht dir aber gar nicht mehr zu. Es muss zurückbezahlt werden. Somit ist diese Geldbewegung gar nicht dein Einkommen. Dieses Geld gehört nach wie vor dem Bafögamt. Es steht dir also gar nicht zur Verfügung. Es ist also fremdes Geld, was du da zu Unrecht bekommen hast. Es ist also irrtümlich an dich bezahlt worden und du hast es zurückzubezahlen. Und damit dürfte meines erachtens folgender Sachverhalt gegeben sein:

... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären ... (aus §11 SGB II)

SGB 2 - Einzelnorm

Durch die Rückzahlung wird also lediglich der Stand wieder hergestellt, als wäre das Bafög gar nicht zur Auszahlung gekommen. Das erst einmal zur Einspruchsbegründung.

Sollte der Bescheid bereits ergangen sein und die Einspruchsfrist ist bereits verstrichen, dann geht selbstverständlich immer noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit der gleichen Begründung.

Wie gesagt: Alles schriftlich machen. Ganz wichtig. Nicht nur für dich, auch für den SB im JC.

Grundsätzlich aber ist es schon so: Bei JC zählt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Der Zeitraum, der mögliche Ansprüche begründet, spielt dabei keine Rolle. Grundsätzlich hat deine SB also recht, wenn sie sagt, dass ausschliesslich das Zuflussprinzip zählt. Denn, wie du schon richtig erkannt hast: Bei Lohnnachzahlungen, Steuererstattungen etc. wird das so gehandhabt und ist auch rechtens. Nur, das sind eben auch Einkommen, die dem Hilfebedürftigen zustehen, worauf er also einen Rechtsanspruch hat. Und genau das ist ja in deinem Fall eben NICHT so.
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  #5  
Alt 24.02.2011, 19:28
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Müsste man aber durchkämpfen, denn die JCs werden sich hieran halten:

Rckwirkende Aufhebung von als Einkommen bercksichtigtem Kindergeld

(Kindergeld bitte durch "Bafög" ersetzen)

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

Turtle
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  #6  
Alt 24.02.2011, 23:14
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Registriert seit: 23.02.2011
Beiträge: 3
Standard

Danke,

die Antworten haben mir sehr geholfen.

Jetzt hab ich festen Boden, um in den Kampf zu ziehen.

Liebe Grüße
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rückzahlung, zuflussprinzip

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