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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 19.06.2011, 17:21
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Standard Zeitraum der ARGE für Einkommensnachberechnung der Leistung

Zeitraum der ARGE für Einkommensnachberechnung der Leistung

Hallo,

wir sind eine Bedarfsgemeinschaft (verheiratet, 1 Kind) und schon länger beide Leistungsberechtigt.
Jetzt war ich (der Mann) im letzten Jahr zwei volle Monate arbeiten (21.07. bis 23.08.2010), wobei Haupteinkommen entstand, was aber noch eine Restleistung in der Bedarfsgemeinschaft für die ARGE einbrachte.
Ich habe das tatsächliche, reale Einkommen nach der Beendigung der Tätigkeit dann alles korrekt im Zeitrahmen der ARGE mitgeteilt. Das war dann Ende Oktober, der 29.10.2010 und das auch per Einschreiben!
Vorher musste ich erst über eine angedrohte Arbeitsgerichtklage dem Arbeitsgeber zur Restzahlung des Lohns zwingen, natürlich auch mit vielen Kosten für mich!

In diesem Jahr nun, genau am 25. Mai 2011 und fast 7 Monate später erhielt ich dann die "ganz einfache" Nachberechnung der Leistung mit dem Hauptpunkt des Einkommens. Diesen Bescheid muss ich nun auch noch mit dem Widerspruch versehen, weil viele vorgelegte Punkte der Einkommensminderung einfach ignoriert worden!
Nun habe ich hier im Forum was gelesen, dass die ARGE nur 6 Monate Zeit für eine Reaktion auf Anträge hat -> sonst Untätigkeitsklage.

Frage 1: Wie lange kann sich die ARGE eigentlich dafür Zeit lassen, so eine "einfache" Leistungsnachberechnung zu erstellen und dann auch noch in nur 15 Tagen Zeitfrist, ca. 1250 € nach 8 Monaten der "Überbezahlung" von dem Hartz4-Leuten zurückzufordern ?
Die einfache Nachberechnung, weil nur die 1 Personen-30 Euro Versicherungspauschale drinnen ist und ich viel mehr "Nebenkosten", "Fahrtkosten" und "Tagegelder über 12 Std. Abwesenheit v. d. Whg." etc. hatte.

Frage 2: Schon länger stellt sich mir die erweiterte Frage bei einem "einseitigen" Einkommen des Ehemannes in der Bedarfsgemeinschaft, ob der Riesterrentenbeitrag der Ehefrau von diesem Einkommen abgezogen werden kann, oder nur bei einem eigenem Einkommen der Ehefrau. Wie schon erwähnt, verheiratete Eheleute! Beide leisten kleinere Beiträge zu Riesterrente!

Vielen Dank.
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  #2  
Alt 19.06.2011, 18:08
Benutzerbild von edy
edy edy ist offline
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Hallo Defter,

Zitat:
zwei volle Monate arbeiten (21.07. bis 23.08.2010)
,

2 Monate?


lg
edy
__________________
Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch.
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  #3  
Alt 19.06.2011, 18:21
Benutzerbild von WalterWinter
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1. Untätigkeitsklage ist ja nun Quatsch. Man ist ja (auch ohne Klage) tätig geworden. Klagen hättest Du also vor zwei Monaten müssen.

2. Versicherungspauschale gibt's nur bei dem, der Einkommen hat.

3. Deine 'Nebenkosten' sind zunächst mal nicht relevant.

4. Deine entstandenen Rechtskosten dem Arbeitgeber gegenüber musst Du bei ihm geltend machen.

5. Ende Oktober ist für einen Einkommensnachweis für Juli(?) aber reichlich spät.
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  #4  
Alt 19.06.2011, 18:47
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Zitat:
Zitat von edy Beitrag anzeigen
Hallo Defter,

,

2 Monate?


lg
edy
Nein, Sorry, verschrieben!
Richtig ist 21.06.-23.08.2010
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  #5  
Alt 19.06.2011, 19:46
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Zitat:
Zitat von WalterWinter Beitrag anzeigen
3. Deine 'Nebenkosten' sind zunächst mal nicht relevant.

4. Deine entstandenen Rechtskosten dem Arbeitgeber gegenüber musst Du bei ihm geltend machen.

5. Ende Oktober ist für einen Einkommensnachweis für Juli(?) aber reichlich spät.
Ja, ich kann doch nicht diese ganze Geschichte hier gleich ausführlich schildern. Ist sehr umfassend und frustrierend.

zu 5.
Gegenüber der ARGE ist alles nach Arbeitsbeginn angemeldet worden. Aber eben nur pauschal und es wird ja auch davon ausgegangen, das dann Geld fließt!
Am 15.07. kam vom AG etwas Geld für die Tage im Juni.
Im August kam nichts, obwohl am 15.08. der Lohn für Juli+Überstunden ausstand. Zahlte eben nicht! Gewöhnlich kam bei den Kollegen Geld bis 14 Tage nach dem 15. des Monats!
Dann private Fristsetzung am 04.09. bis 11.09.2010. Frist plus 1 Werktag abgewartet - keine Reaktion! Am 14.09. zum Arbeitsgericht, Klage eingereicht! Der AG erhält die Klageschrift am 27.09., bekommt Schiss!
Das erste Geld (Juli) kommt am 30.09., dann der Rest (August+Überstunden) am. 04.10.2010.
Ich hatte nun bis Ende Oktober Zeit, meine "Endabrechnung" über die Lohneintreibung der ARGE mitzuteilen.
Seit dem 24. August 2010 wusste die ARGE bescheid über die Nichtzahlung des AG. Also alles korrekt!

zu 4. Ohne meine Mühe hätte ich doch gar kein Einkommen von diesem AG gehabt. Außerdem geht es hier "nur" um Kosten für 2 Einschreiben und Fahrtkosten für 2 Fahrten zum Arbeitsgericht.
Und das kann ich dem Einkommen als sofortige Werbungskosten doch abziehen/entgegensetzen.

zu 3.
Wieso sind meine "Nebenkosten" (keine Mietnebenkosten!, sondern Kosten um dieses Einkommen zu erzielen!) nicht relevant?
Ich rede von Kosten für Arbeitssachen, private Versicherungskosten die nicht über die Pauschale abgedeckt werden, wie die KFZ-Haftpflichtversicherung. Den schon erwähnten Riesterrentenbeitrag. Die Verpflegungstagessätze bei Wecheltätigkeiten bei über 12 Std. Abwesenheit v. d. Whg.
Die Bedingungen für eine Wechseltätigkeit kenne ich seit 1991.

Ich habe mich schon im letzten Sommer sehr umfangreich informiert, was man dem EK bei Hartz4 entgegensetzen darf usw. Außerdem hatte ich mal 2006 eine kleine Infoveranstaltung mit Beispielberechnungen, wie die Freibeträge usw. bei einem EK aussehen. Aber ohne Riester eben.
Aber man muß immer extrem kämpfen, weil die nur den Freibetrag, die 30 Euro Versicherungspauschale abziehen und dann auf stur schalten.

Wenn jemand nun denkt, den Rest über die Steuererklärung zu holen, der irrt sich. Denn bei den kleinen Einkommen wurde bei mir (Verheiratet) keine EK-Steuer gezahlt.
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  #6  
Alt 19.06.2011, 20:06
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Beiträge: 10
Standard Worum es mir hier geht

Warum habe ich nur 14 Tage bis max. 3 Wochen Zeit, mein Einkommen anzugeben.
Die ARGE läßt sich aber 7 Monate Zeit für eine einfache Leistungsberechnung!
Hinzu kommt noch, das ich dieses zuviel bekommene Geld ca. 8 Monate bunkern darf, obwohl es mir versagt ist, ein Vermögen zu haben!

Hintergrund ist folgender!
Ich habe mal 2007 und 2008 von unserer geringen Leistung monatlich etwas angespart, um verschiedene große Einmalzahlungen wie z.B. den Einjahresvertrag des Stromlieferanten Flexstrom mit Vorauszahlung zu begleichen. Dabei wurde 2008 mal 6 Euro Zinsen erwirtschaftet und von mir nicht als EK angegeben. Und im letzten Herbst bekam ich dann den bösen Brief von der ARGE, weil man hier verschwiegenes "Vermögen" nun vermutete! Trotz bekannter Vermögensfreibeträge in der Bedarfsgemeinschaft.
Und dann soll ich unauffällig ca. 1250 Euro für 8 Monate eben bunkern.

Wieso benötigt man unverständlich so lange für diesen korrigierten Leistungsbescheid?
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  #7  
Alt 19.06.2011, 20:25
Benutzerbild von Turtle1972
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Das Amt hat sogar ein Jahr Zeit zur Überrechnung von Rückforderungen. Du hast keinen Antrag gestellt (den gabs schon länger, der wurde auch beschieden und deshalb bekamst du ALG 2), sondern du hast Unterlagen nachgereicht, weil sich etwas verändert hat (Mitwirkungspflicht). Und AB DA hat das Amt ein Jahr Zeit. Liest du in §§ 45 und 48 SGB X.

Ich weiß auch grad nicht, wo dein Problem liegt. Du hast verdient, du hast Lohn bekommen, aber halt auch zuviel ALG 2. Dass du das zurückzahlen musst, das ist ja wohl logisch. Oder verlangst du allen Ernstes, dass du volles ALG 2 behalten darfst, obwohl du 2 Monate lang verdient hast?

Turtle
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  #8  
Alt 20.06.2011, 09:25
Benutzerbild von jette
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Zitat:
Zitat von Defter Beitrag anzeigen
Warum habe ich nur 14 Tage bis max. 3 Wochen Zeit, mein Einkommen anzugeben.
Die ARGE läßt sich aber 7 Monate Zeit für eine einfache Leistungsberechnung!
Du "arbeitest" ja auch nur für dich. Da kann man dann auch erwarten, dass du innerhalb kürzester Zeit eben auch deine Sachen einreichen kannst.
Ein SB im Jobcenter hat aber mindestens 200-300 Fälle zu betreuen und wartet eben nicht darauf, dass du irgendwas einreichst, damit die endlich weiter arbeiten können. Die arbeiten sämtliche Posteingänge nach und nach ab. Und da kann es auch sein, dass weitaus wichtigere Sachen (Neuanträge, Folgeanträge, usw.) eben auch vorrangig bearbeitet werden und dann hinterher mal Nachberechnungen erfolgen.
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Jette
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  #9  
Alt 24.10.2011, 10:27
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Beiträge: 10
Standard Anerkennung der Aufwendungen bei zeitversetztem Einkommen

Neues Thema (ich soll das hier reinschreiben-lt. Admin!) Sorry

Anerkennung der Aufwendungen bei zeitversetztem Einkommen
Nun die weitere wichtige Anfrage.

Ich hatte Widerspruch gegen diese unzureichende Art der Einkommensberechnung eingelegt und jetzt die entgültige Antwort darüber erhalten. Nun geht nur noch die berechtigte Klage vorm Sozialgericht.

Ich kenne das allgemein, gültige Jobcenter-Zuflussprinzip von Einkommen und das der Jobcenter am Monatsanfang im voraus die Leistung zahlen muss, auch wenn man erst Mitte des Monats eine Arbeit (--> Einkommen) anfängt. Das Geld (Arbeitseinkommen) kommt , wenn überhaupt dann erst im nächsten Monat.
Wenn der Arbeitgeber aber nun erst einmal nicht zahlt, bekommt man schon erheblich Probleme. Muss der Arbeitgeber wg. der angedrohten Klage vorm AG dann erst Monate später den Lohn zahlen, so kommt der Leistungsempfänger erst recht in Beträngnis, da ja auch das Arbeitsverhältnis wie geschehen nun nicht mehr besteht und der Leistungsempfänger auch seine zeitversetzten Aufwendungen zum Arbeitseinkommen nun nicht mehr so einfach gegenrechnen darf.
Und so ist es mir nun ergangen.

Gibt es eine rechtliche Grundlage, das meine rechtmäßig anzuerkennenden Aufwendungen eines Monats der Arbeit auch dem Einkommen zugrunde liegendem gleichem Monat anzurechnen sind?

Die Aufwendungen sind im Juli entstanden.
Das Einkommen ist im Juli entstanden, aber erst erhalten im September

Die Aufwendungen sind im August entstanden.
Das Einkommen ist im August entstanden, aber erst erhalten im Oktober

Da ich aber im September und Oktober ohne Arbeitsstelle und Aufwendungen da stand, gab es nun bei der Einkommensberechnung in den Zuflussmonaten Sept. u. Okt. vom Jobcenter nur den regulären Freibetrag und dann Tschüß!
Meine anrechenbare Aufwendungen beider Monate liegen weit über 100 € für jeden Monat! Kann das Rechtens sein?
Und die Schuld für diese zeitversetzte Lohnzahlung hatte ich ja nicht. Im Gegenteil, ich habe das Geld auch noch für mich eingetrieben!

Wenn man nun das andere, eben das Einkommenssteuergesetz zu Hilfe nimmt, dann lassen sich diese Sachen sehr zeitnah zuordnen und auch gegenrechnen. Ich war fast 10 Jahre lang auf wechselnde Einsatztätigkeit mit Fahrgeldern, Tagegeldern, Auslösungen usw. und da kenne ich mich sehr gut aus, was geht und was nicht geht.

Im Allgemeinen ist doch jeder beginnende Arbeitnehmer aus Hartz4 heraus und weiter mit ALG2-Aufstockung im Arbeitsbeginnmonat angeschissen, weil er trotz Arbeit noch kein anrechenbares Einkommen in diesem Monat hat, dafür aber die Aufwendungen für diese Arbeit bewerkstelligen soll.
Holt er sich über die Fahrtkostenanträge der ARGE nur etwas zurück, bleibt doch der Rest völlig unberücksichtigt. Und nach einer Beendigung kommt dann im Folgemonat das Restgeld und es stehen keine Aufwendungen mehr gegenüber, wenn er dann wieder zu Hause sitzen muss.
Es hat doch nicht jeder einen Job mit regelmäßig 30 minütigem Arbeitsweg und einer billigen Monatskarte im Gepäck!

Kann das so Rechtens sein?
Ach, ja! Denkt jetzt ja nicht ausweichend, dass wir mit diesem niedrigen Lohn dann etwas über die Lohnsteuererklärung wiederholen können. Ich habe keine Lohnsteuer letztes Jahr gezahlt.
Und kommt es eventuell dann doch mal zu einer Steuerrückerstattung über das Finanzamt, dann schlägt sofort der ARGE-Einkommen-Hammer wieder zu!
Aus die Maus - weg die Mäuse!

Ciao,
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  #10  
Alt 24.10.2011, 11:31
Benutzerbild von WalterWinter
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Registriert seit: 12.07.2009
Ort: NRW
Beiträge: 2.194
Standard

Du schreibst sehr viel, ich nehme an, sehr emotionsgesteuert.
Zum Allgemeinverständnis trägt das aber nicht allzu viel bei.

Du schreibst selbst vom Zuflussprinzip. Also, wenn kein Einkommen in einem Monat, dann auch keine Freibeträge.
So solltest Du es mal versuchen, zu sehen.
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berechnung, einkommen, leistung, riesterrente

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