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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Ich werde in 2 Wochen meine Diplomarbeit abgeben. Da ich noch keinen Job sicher habe, habe ich einen Antrag auf ALG II gestellt. Bafögberechtigt bin ich nicht. Ablehnungsbescheid hierüber iegt vor. Mein Antrag auf ALG II ab Januar wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ich Student sei. Ich würde jedoch Leistungen als Darlehen erhalten. Das ist zunächst schonmal gut, Lebensunterhalt gesichert. Allerdings bin ich der Meinung, dass die exmatrikulation doch nicht der maßgebliche Zeitpunkt für das Ende meines Studiums sein kann. Ich bin ab Januar ja kein aktiver Student mehr, kann dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen und suche ja auch für ab dem 01.01. einen Job. Aufgrund der Finanzkrise wurde ein mir zuvor bereits mündlich zugesagter Job gecancelt. Ich kann ja schließlich nichts dafür, wenn meine Professoren für die Korrektur einige Zeit brauchen. Hat jemand damit Erfahrungen? Kennt jemand eine Rechtsgrundlage, in der der maßgebliche Zeitpunkt für das Ende eines Studiums zu finden ist oder ein Urteil, Literatur oder irgendetwas??? Vielen dank! |
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#2
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| Doch, ist aber so. Das findest du auch in diversen Studentenforen bestätigt.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| Die Geschäftsführung unserer Arge hat gestern erst gesagt, daß das Studium mit Abschlußprüfung beendet ist. Nicht unbedingt mit Exmatrikulation. Viele Studenten lassen sich noch immatrikuliert, weil sie Vergünstigungen dadurch haben (Studententickets etc.). |
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#4
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| BaföG § 15b: "(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt."
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| @Vegas Deine ARGE hat Recht, mit Ablegen der letzten Prüfungsleistung befindet man sich nicht mehr in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. BAföG § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung - BAföG-FAQ - Geld+BAföG - Studis Online (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. |
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