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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, Ich bin seit 01.10.2010 freiberuflich tätig und habe ein Einkommen von etwa 400-600€ pro Monat und am/zum 01.10.2010 Beihilfe beim Jobcenter beantragt (welches nun auch Bewilligt wurde) Davor war ich Studentin und habe am 01.02.2010 einen Antrag auf Wohngeld gestellt (und habe von 400-600€ Einkommen pro Monat gelebt). Im Oktober habe ich dann erst die Bewilligung zum Wohngeld bekommen und zum 01.11.2010 wurde das komplette Wohngeld der 8 Monate auf mein Konto überwiesen bekommen. Nun wurde mir vom Jobcenter für Oktober 2010 Beihilfe bewilligt, für November nicht, da meine Einküfte (Einkommen +Wohngeldnachzahlung) den Bedarfssatz überschreiten, und ab Dezember dann wieder bewilligt. Ist das rechtens, dass die Wohngeldnachzahlung als Einkommen mitgezählt wird ? -Wäre das Wohngeldamt schneller gewesen, hätte ich ja gar keine Zahlung mehr ab Oktober bekommen- ich hatte Wohngeld auch nur bis Oktober beantragt- Für antworten wäre ich sehr dankbar, da ich auch nach meinen Recherchen nicht einschätzen kann, ob es sich hier um Einkommen handelt. |
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#2
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| Da bei ARGE das Zuflussprinzip gilt, gehe ich davon aus, dass die ARGE hier wohl im Recht ist. Selbst bei einem Widerspruch, den man einlegen kann (auch wenn er wenig Aussicht auf Erfolg hat), gehe ich davon aus, dass ARGE sich eben genau darauf beruft. In wie weit du nun die Wohngeldstelle wegen der ewig langen Bearbeitungszeit ( 8 Monate) und damit für dich schädlichen Auszahlung erst im November 2010 in Regress nehmen kannst, müsstest du mal durch einen Anwalt prüfen lassen. Denn in vielen Fällen gibt es Urteilsentscheidungen. Vielleicht hilft zunächst auch mal Tante Google weiter. Ob sich das lohnt (Rechtsstreit), kommt aber eben auch auf die jeweiligen Beträge und Erfolgsausichten bzw. damit verbundenen Kosten an.
__________________ Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !! |
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#3
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| Seit wann werden denn Wohngeldnachzahlungen angerechnet? Ende 2009 hatte ich in meinem Bekanntenkreis einen Fall, da wurde diese nicht angerechnet! Das dies nicht erfolgen darf hatte damals die Wohngeldstelle schon gesagt...weiß leider die Begründung nicht mehr. |
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#4
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| Eine Chance sehe ich in der Argumentation über eine zweckgebundene Einnahme. Denn, dem Wesen nach ist das Wohngeld als solche zu sehen. Weil, Wohngeld wird nur gezahlt, wenn Mietzahlungen entrichtet werden. Und nur auf dieser Grundlage wird Wohngeld ja gezahlt. Wohngeld ist zweckgebunden für die Miete. Damit könnte man also mit §11 (3) SGB II argumentieren. Somit könnte ein Widerspruch eingelegt werden. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, geht auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Auf jeden Fall muss ARGE dann reagieren und auf Grundlage der dann erganenen Entscheidung muss man weiter sehen. SGB 2 - Einzelnorm SGB X - Einzelnorm Außerdem könnte es sein, dass zur Überbrückung ein Darlehen aufgenommen werden musste, welches zurückgezahlt werden muss, sobald das Wohngeld zur Auszahlung kommt. Auch darüber könnte man nachdenken. Allerdings war hiervon vom Fragesteller nicht die Rede.
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#5
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| Zitat:
2009 gab es noch die Härtefallregelung. Seit Mai 2010 gilt das Zuflussprinzip ohne Ausnahme.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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| einkommen, nachzahlung |
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