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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo zusammen. Ich habe den Antrag auf Harz 4 stellen müssen am 01.01.09. Auf Grund einer längeren Arbeitslosigkeit und einer Erkrankung, die aber nicht anerkannt wird blieb mir nix anderes übrig. Dies ist ja alles nicht so schlimm, der Antrag ist auch schon bei der ARGE, aber nun kommt meine Frage. Ich habe einen guten Bakannten der eine Lebensversicherung zu meinen Gunsten abgeschlossen hat. Inwieweit darf man als Harz 4 Empfänger Guthaben besitzen, weil dieser Bekannte ist nun verstorben und es wird wohl nicht mehr lange gehen, bis der Brief von der Versicherung bei mir ankommt und mir mitgeteilt wird um wieviel Geld es sich bei dieser Sache wohl handelt. Also eine ganz klare Frage : Wieviel Vermögen darf man als Harz 4 Empfänger besitzen und muß man es angeben bei der ARGE ? Ich hoffe Ihr könnt mir helfen und verbleibe mal VlG Bomber150 |
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#2
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| 150 Euro pro Lebensalter darf man meines Wissens nach haben. Angeben werden muss es auf jeden Fall. Die Frage ist dabei noch: ist es einmaliges Einkommen, welches entsprechend auf mehrere Monate verteilt angerechnet wird (werden kann). |
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#3
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| Es handelt sich wohl bei der Sache um ein einmaliges Einkommen, weil es ja eine einmalige Auszahlung einer Lebensversicherung ist, die mich als Begünstigten beinhaltet. Aber danke mal für die anderen Infos. VlG Bomber150 |
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#4
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| Richtig, es handelt sich dann um anzurechnendes Einkommen und nicht um Vermögen. Ein ALG II-Empfänger darf an Vermögen 150 Euro pro Lebensjahr haben + 750 Euro.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#5
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| Hi, bei einmalige Einnahmen gibt es keinen Vermögensfreibetrag. Die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Angemessener Zeitraum Randziffer (11.12):http://tinyurl.com/9jbkfm Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V). Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen. Insbesondere die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 € und die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Versicherung) sind für jeden Monat, in dem einmaliges Einkommen angerechnet wird, zu berücksichtigen.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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