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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
| Umfrageergebnis anzeigen: Darf Die ARGE Rechnungen von Kunden einsehen,kopieren | |||
| Ja | | 5 | 55,56% |
| Nein | | 2 | 22,22% |
| Ist die ARGE das Finanzamt | | 0 | 0% |
| Darf ich Auftraggeber abdecken | | 2 | 22,22% |
| Teilnehmer: 9. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
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#1
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| Ich habe seit einem Jahr ein Nebengewerbe als Dienstleister im IT-Bereich. Jetzt soll ich bei der ARGE Rechnungen von Kunden vorlegen. Meine Frage ist, haben meine Kunden kein Anspruch auf Datenschutz und Privatsphäre. Für die Berchnung meiner Leistung, muss doch die Angabe der Beträge reichen. |
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#2
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| Rechnungen die Sie bekommen haben, oder Rechnungen, die Sie geschrieben haben? Zitat:
LG, Siebenstern |
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#3
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| Nein,Rechnungen die ich für Kunden schreibe, ich möchte nicht, die Rechte andere verletzen. |
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#4
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| Grundgesetz Art.2 Abs.1 |
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#5
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| Nach § 21 SGB X kann das Amt alle diejenigen Beweismittel anfordern, die für die Sachverhaltsaufklärung notwendig sind. Um die Einnahmen zu belegen, reichen normalerweise die Kontoauszüge.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#6
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| Wenn du in einem nicht selbstständigen Arbeitsverhältnis stehst und zusätzlich Sozialleistungen beziehst, musst du deinen Arbeitgeber nennen und den Verdienst, den er dir zahlt. Eine einfache Angabe des Verdienstes reicht nicht aus, denn der Geldfluss muss nachvollziehbar (um nicht zu sagen kontrollierbar) sein. Wenn du selbstständig bist, unterliegst du derselben Pflicht. Es steht dir natürlich frei, mit deiner Selbstständigkeit deinen Lebensunterhalt voll zu finanzieren. Dann brauchst du auch keine Rechnungen vorzulegen. Gerald: Auf den Kontoauszügen steht der Kunde aber ebenfalls drauf - darf hodigl die Firma/den Namen des Kunden schwärzen?
__________________ - Maria - |
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#7
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| Wie Gerald ja richtig schreibt, es sind die Fakten darzulegen, die für die Bearbeitung notwendig sind. Es dürfte aber schwer sein zu begründen, wieso es für die ARGE notwendig ist zu wissen, ob eine Zahlung vom Kunden XYZ oder vom Kunden ABC erfolgt ist. Wichtig ist, Zahlung ist erfolgt, Zahlung wurde ordnungsgemäß verbucht und ist ordnungsgemäß im Formular EKS erfasst. Und auf der Kostenseite gilt Gleiches - auch da ist es nicht notwendig zu wissen, ob der Zement bei DEF oder bei HIJ gekauft wurde, wichtig ist, da liegt eine Rechnung vor, die wurde bezahlt und die Kosten wurden in der EKS erfasst. |
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#8
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| Die ARGE muss beurteilen können, ob der Kunde ein Kunde ist. Den Einkommensfreibetrag gibt es nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, kann ich nur nachweisen, indem ich nachweise, WOHER das Geld stammt.
__________________ - Maria - |
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#9
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| Aus diesem Grund steht als Verwendungszweck auf den Auszügen auch die Kundennummer und/oder die Rechnungsnummer. |
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#10
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| Ich hatte einen Fall mal gehabt, da tauchten auf den Kontoauszügen die Verwendungszwecke "RG 208" und "RG 270" auf. Dazwischen, davor und danach kamen aber nie die anderen zwischen liegenden Rechnungen vor. Die HE musste deshalb sämtliche Rechnungen vorlegen und nachweisen was mit den anderen Zahlungen passiert ist, da wir davon ausgegangen sind, das diese bar beglichen worden sind. Bei dieser HE waren wir sehr vorsichtig, weil sie die Selbstständigkeit monatelang (über 12 Monate) verschwiegen hat. Die musste deshalb um einiges mehr vorlegen als nur die Kontoauszüge.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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| Stichworte |
| datenschutz, einkommen, privatsphäre, rechnung, selbständigkeit |
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