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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich bin seit 01.04.09 ohne Anspruch auf ALG I bei der Agentur arbeitslos gemeldet (nur 4 Monate beschäftigt, davor selbständig, keine Altansprüche mehr). Im ersten Beratungstermin ist mir ein Bildungsgutschein für eine 6-monatige Vollzeit-Weiterbildung ab Juni 09 in Aussicht gestellt worden. Zugleich muss ich aber bald ALG II beim Jobcenter beantragen. Unter welchen Voraussetzungen geht dies beides zusammen (Weiterbildung und ALG II)? Spielt es eine Rolle, ob zum Zeitpunkt des ALG II-Antrags die Weiterbildung bereits begonnen hat? oder zumindest der Bildungsgutschein vorliegt? Sprich: ist das Jobcenter an die Entscheidung der Agentur ("WB ist sinnvoll für die Beendigung der Arbeitslosigkeit") gebunden? Oder kann (muss) das Jobcenter die Stornierung der (laufenden) Maßnahme zur Voraussetzung für den ALGII-Bezug machen? Oder ist es eine reine Ermessensentscheidung des JC / Vermittlers, die ich nur bei Antragstellung herausfinden kann? Wer hat also in dem Fall letztlich das Sagen? Agentur oder Jobcenter? vielen Dank für "sachdienliche Hinweise"! |
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#2
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| Die Agentur für Arbeit kann dir keinen Bildungsgutschein für Juni mehr aushändigen, da sie, wenn du ALG 2 bekommst, es gar nicht mehr dürfen (§ 22 Abs. 4 SGB III). Und ob die ARGE dir einen gibt, ist deren Sache. Sie ist nicht an die Entscheidung der Agentur für Arbeit gebunden. Turtle |
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#3
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| vielen Dank für die direkte Antwort! zur Präzisierung: noch weiß die ARGE nichts von mir. Ich lebe zur Zeit von Rücklagen. Was würde also (wahrscheinlich) passieren, wenn ich die Weiterbildung per Gutschein Anfang Juni beginnen würde (ohne im Leistungsbezug der Agentur zu sein) und dann im Juli zur ARGE gehe und einen Antrag stelle (solange reicht das Geld noch)? Sind solche Tandemfinanzierungen (Weiterbildung über Agentur / Lebensunterhalt ARGE) überhaupt vorgesehen? Folgende Frage steckt hinter meiner Frage: macht es Sinn den ALGII-Antrag möglichst weit nach hinten zu verschieben, sodass mit der Weiterbildung (immerhin 8000 €) schon Fakten geschaffen sind, die auch die ARGE nicht so einfach revidieren kann? Gibt es zu diesem Fall noch andere Paragrafen (außer dem genannten 22)? schöne Grüße |
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#4
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| Nun, im ALG 2 gilt für dich nur § 10 SGB II. Danach hättest du z. B. die Weiterbildung abzubrechen, wenn die ARGE Arbeit für dich hat. Ansonsten kannst du bei Bedürftigkeit natürlich trotz bestehender Weiterbildung ALG 2 beantragen. Turtle |
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| alg2, bildungsgutschein |
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