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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 17.11.2009, 13:30
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Registriert seit: 05.11.2009
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Manhitou366 eine Nachricht über MSN schicken
Standard Verzugszinsen wegen nicht erbrachter Leistung

Hallo,wie macht man am Besten die Verzinsung gegenüber der ARGE geltend?

Mein Fall: seit 09/2006 nach der Trennung von meiner Ex lebe ich mit meinem Sohn zusammen (er ist bei mir mit Hauptwohnsitz gemeldet). Wir teilten uns aber das Umgangsrecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht,d.h. 14 Tag am Stück bei mir und 14 Tage bei der Mutter. Von 09/2006 bis 02/2008 bewilligte mir die ARGE auch den hälftigen Mehrbedarf für alleinerziehende. Ab 03/2008 dann ohne jeglich Rechtsbegründung stellte die ARGE die Zahlung des Mehrbedarfs ein.(Widerspruch und anschl Klage beim SG lief) Im 03/2009 kam ja dann das Urteil des BSG, dass dieser hälftige Mehrbedarf rechtmäßig ist. Bis 08/2009 streitet ich mich mit der ARGE über die Auszahlung des zu unrecht einbehaltenen Geldes. Im 08/2009 zahlte dann plötzlich die ARGE ohne jeglichen Bescheid oder ähnliches. Jedenfalls habe ich gelesen, s.u. dass die ARGE dieses Geld auch verzinsen muss!
Wie mache ich das wirksam? Auf ein Schreiben von mir,dass die ARGE diese Zahlung verzinsen müsse,reagierte die ARGE nicht!


Hartz IV Forum • Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitat:
Verzugszinsen
Wenn Zahlungen verzögert eintreffen, hat man das Recht, Verzugszinsen zu fordern.
Zuständig ist hier § 44 SGB I, welcher die Verzugszinsen für Sozialleistungen allgemein regelt:

§ 44 Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Bei Leistungsanträgen beginnt die Verzinsungspflicht erst 6 Monate nach Antragstellung, wobei diese Frist erst mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, beginnt.
Besteht Anspruch auf eine Leistung, für die man keinen Antrag stellen muss, beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Leistungsentscheidung folgt.
In allen anderen Fällen beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung fällig ist.
Die Verzinsung beträgt 4% pro Monat, bei Teilmonaten wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

Da die sog. ARGEn aber keine staatlichen Behörden sind, sondern in der Rechtsform einer GmbH arbeiten, kommt hier ebenfalls die Anwendung des § 288 BGB für Verzugszinsen in betracht:

§ 288 Abs. 1 BGB:
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann man auf der Internetseite der Bundesbank einsehen:
Deutsche Bundesbank - Browser-Empfehlung

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Verzinsungsanspruches nach BGB ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wurde, d.h. dass er eine zur Erbringung der Leistung gesetzte angemessene und nach Datum bestimmte Frist nicht eingehalten hat. Bei Geldleistungen, deren Fälligkeit gesetzlich geregelt ist, ist der Schuldner ab Fälligkeit automatisch in Verzug. Die Fälligkeit der laufenden Leistungen des SGB II ist in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II geregelt: "Die Leistungen sollen … monatlich im Voraus erbracht werden."

Meiner Meinung nach geht wegen der Rechtsform der ARGEn als GmbH hierbei das BGB Recht vo
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  #2  
Alt 17.11.2009, 13:52
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Für Leistungen nach dem SGB II gelten die Verfahrensvorschrtiften des SGB X, egal welche Rechtsform die ARGE hat. Ergibt sich aus dem § 11 i.V.m. § 19a SGB I
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 17.11.2009, 14:34
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Für Leistungen nach dem SGB II gelten die Verfahrensvorschrtiften des SGB X, egal welche Rechtsform die ARGE hat. Ergibt sich aus dem § 11 i.V.m. § 19a SGB I
und was heißt das jetzt in meinem konkreten Fall???
dieses?????
Zitat:
§ 44
Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
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  #4  
Alt 19.11.2009, 06:05
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Genau. Es gilt § 44 SGB I.
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  #5  
Alt 19.11.2009, 06:58
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Genau. Es gilt § 44 SGB I.
OK, und wie mach ich das gegenüber der ARGE geltend, wenn die auf Briefe mit dieser "Forderung" nicht reagieren???
Mahnen?
1. Mahnung?
2. Mahnung?
... und dann einklagen oder wie?
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  #6  
Alt 19.11.2009, 07:03
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1. Antrag auf Berücksichtigung der Zinsen
2. ggf. Untätigkeitsklage nach 6 Monaten
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