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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo! Kurz zu meiner Geschichte. Ich habe im November 08 eine ABM bekommen. Die Arbeit hat mir riesigen Spaß gemacht. Ich habe in einer Kreisfreienstadt gewohnt, bin geschieden und lebte mit meinem Sohn allein. Kleinere Ärgereien mit der ARGE gab es immermal, aber konnte bisher alles ganz gut regeln. Nun habe ich seit fast zwei Jahren einen neuen Partner, der 30 km von mir weg wohnt. Da wir beide eine Wochenendbeziehung auf Dauer nicht wollten, sind mein Sohn und ich in den Sommerferien zu ihm gezogen. Die ARGE wollte meine ABM für die letzten 3 Monate nicht übernehmen, obwohl ich sogar auf die Fahrkosten verzichtet hätte. Mein Partner ist Berufssoldat und hat ein Haus in das wir gezogen sind. Ich war nun auf der ARGE und wollte meinen Sohn und mich melden. Mein Freund und ich haben uns im Vorfeld erkundigt und erfahren, dass wir im ersten Jahr Zusammenleben als WG und nicht als BG gelten. Doch nun will die ARGE alles, aber auch wirklich alles von ihm wissen. Sie wollen ihn sogar bei sich mit melden! Aber eine der SBinnen meinte zu mir, wenn er seine Unterlagen nicht preisgeben will, dann soll er eine Verzichtserklärung machen. Was würde das aber dann für mich und meinen Sohn bedeuten? Kann ich dann trotzdem einen Antrag stellen und wenigstens auf die Grundsicherung hoffen? Ich schreibe jeden Tag Bewerbungen und hoffe, dass ich so schnell wie möglich Arbeit finde! Ich habe noch eine Frage: Ich habe mein Gehalt, von der ABM, immer rückwirkend bekommen. Also im November angefangen und im Dezember das erste Gehalt. Ich mußte also den November irgendwie überbrücken! Hat auch mit viel Zusammenreißen geklappt. Nun will die ARGE mein letztes Juli-Gehalt für den August mit anrechnen, weil ich es ja erst im August bekommen habe! Ist das richtig? Im November hat mich auch keiner gefragt, wie ich was zu Essen für mein Kind auf den Tisch bekomme! Ich hoffe mir kann jemand helfen! |
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#2
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| Zitat:
Da anzunehmen ist, dass das Kind auch Unterhalt und Kindergeld bekommt, kann es höchstwahrscheinlich seinen Bedarf decken, somit wäre nur noch der hilfebedürftige Partner zu unterstützten. |
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#3
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| Hallo! Danke für Deine Antwort. Wir haben aber im Ratgeber für Alleinerziehende der Bundesregierung nach gesehen und hier steht eindeutig drinn, dass wir im ersten Jahr unseres Zusammenlebens als WG gelten, egal wer von uns beiden ein Kind in die Beziehung mitbringt. Ich möchte eigentlich auch nur die Grundversorgung für mich und mein Kind beantragen, also auf Kosten für Miete würde ich verzichten. Geht das überhaupt? |
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#4
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| Der Ratgeber erzählt dann Mist. Schau in den § 7 SGB II rein und schon siehst du, dass ihr gleich als BG gewertet werdet.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#5
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#6
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| Ein Ratgeber ist keine gesetzliche Grundlage. Letzteres ist das SGB II in diesem Fall. SGB II § 7 Berechtigte [...] (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert, 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. [...] Wenn IHR der Meinung seid, keine BG zu bilden, dann seid IHR in der Beweispflicht. Zitat:
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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