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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo ich bin seit 2 Jahren arbeitslos und habe noch eine Alterssicherung im Wert von ca. 10.000 Euro. Bisher habe ich von dem Geld gelebt. Ich habe momentan leider mein Konto überzogen um 3000 €. Ich möchte jetzt das Konto abdecken mit dem Vermögen. Ich bin arbeitslos aber noch nicht in Hartz 4. Kann ich das Konto abdecken und wenn ich dann einen Antrag stelle werde ich dann dafür bestraft wegen der "Herbeiführung einer Bedürftigkeit"? Vielen Dank für Eure Antwort Tommi |
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#2
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| Ich würde das nicht als herbeigeführte Hilfebedürftigkeit sehen, denn wie du schreibst, hast du ja bisher von deinem Vermögen gelebt und dadurch auch dein Konto überzogen. Wenn du jetzt in letzter Konsequenz die Versicherung auflöst, dann hast du ja nur dokumentiert, dass du dadurch deinen Lebensunterhalt sichergestellt hast. Bedenken musst du aber, dass du ja dann noch 7000 € übrig behälst. Du solltest schauen wie hoch der Freibetrag ist. Des WEiteren gibt es auch die Möglichkeit, dass du höhere Freibeträge geltend machen kannst, wenn du deine Altersvorsorge dem Verwertungsauschluss unterlegen würdest. Heißt, du kommst zwar bis 65 nicht an deine Lebensversicherung ran, aber dafür musst du den angesparten Betrag jetzt nicht verbrauchen. |
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#3
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| Eben, und das ist auch wirtschaftlich sinnvoll, weil, sonst fallen ein haufen Sollzinsen an. Eventuell ist es dann auch sinnvoll, den Dispo den Einkommensverhältnissen anzupassen. Weil, das sind Schulden und die will die Bank auf jeden Fall mal zurück.
__________________ Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !! |
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#4
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| Zitat:
Liegt dann die LV mit 7000 E unter dem Schonbetrag, hast Du überhaupt kein Problem. Falls nicht, evtl. in eine unkündbare LV umwandeln. |
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#5
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| Hier wird aber nicht verrechnet, sondern der Dispo durch Vermögen ausgeglichen und möglicherweise der Dispo nach unten (entsprechend dem Einkommen) angeglichen. Das ist also nichts anderes als eine Umschichtung von Vermögen, wobei der Dispo eben negatives Vermögen darstellt. Genausogut kann ich ja vom Bankonto auf ein anderes Bankkonto einzahlen. Die Entscheidung, den Dispo auszugleichen, ist wirtschaftlich sinnvoll. Bei einem Dispo (etwa 12% Sollzins p.a.) sind bei 3.000 Sollbetrag immerhin im Monat 30 E$UR einzusparen. Und auch die Argen erwarten, dass man wirtschaftlich sinnvoll handelt. Kyrjuso hatte ja bereits dazu Stellung bezogen (1. Antwort).
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#6
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| Zitat:
Hast Du z.B. zum Zeitpunkt der Antragstellung eine LV, Rückkaufswert 10.000E, und einen Dispo von 3.000E, dann hast Du nach den Regeln der ARGE 10.000E Vermögen ! Denn Schulden (oder neg. Vermögen) interessiert die nicht. Ist Dein Schonvermögen z.B. 7000E, darfst Du in obigem Beispiel trotz Deines Dispos erst einmal 3000 verbrauchen. Also, nach den Regeln der ARGE ist demnach ein Dispo kein Vermögen, zumindest ab dem Datum der Antragstellung ! |
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#7
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| Also am besten vorm Antrag auflösen und aufs Konto gehen lassen und wie aus Geisterhand werden aus 10.000 nur noch 7.000 Euronen. Gibt es für solche Fälle keine klaren Richtlinien? Was sagen denn die anwesenden Arge-Mitarbeiter dazu. Mich würde wirklich mal interessieren, wie das in der Praxis gehändelt wird. |
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#8
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| Bestraft wird nur eine Verschleuderung von Vermögen und damit die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Wenn du vor Antragstellung dein Konto ausgleichst, passiert dir also nichts. Wenn du dagegen zur Vermögensverminderung eine Luxuskreuzfahrt machst, sieht es schon anders aus.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#9
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| Zitat:
In genau diese Falle bin ich selber gelaufen. Ich weiß also, wovon ich rede :-( :-( :-( Ich hatte mich leider erst nach dem Ablehnungsbescheid für ALG II schlau gemacht, das war ein Fehler. Du hast das Glück, gewarnt zu werden. Und scheinst es noch nicht einmal zu glauben. Und in den Richlinien steht es wirklich so ! Wie ich schon mehrfach gesagt habe: VOR Antragstellung den Dispo auflösen ! Obwohl mich Deine Skepsis zugegebenermaßen etwas ärgert, trotzdem hier in Kürze mein Fall, als eindringliche Warnung: Hatte Antrag auf ALG II im Dez 2009 gestellt, Ablehnung Mitte März 2010. Dispo 2000E, LV 12.000, Schonvermögen 10.000; Hinweis in Ablehnung: Von den 2000E, welche ich über dem Schonvermögen läge, hätte ich bis Mitte Feb 2010 leben können. Wie gesagt, Ablehnung Mitte März. Schlußendlich bekam ich es nach Auflösung der LV und Dispoausgleich im Widerspruchsverfahren (Juli 2010) durch, daß mir wenigsten ab Mitte Februar nachgezahlt wurde. Denn einen neuen Antrag konnte ich erst Anfang April stellen, nach Dispoausgleich. Nun hast Du sicherlich genug Infos, um zu entscheiden. |
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#10
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| Also halten wir mal für die Leser da draussen fest: Einen Dispo vor Antragstellung (i.d.R. handelt es sich um einen Erstantrag) aus vorhandenem Vermögen auszugleichen ist also unschädlich. Sondern sogar dringend zu empfehlen. Dann sollte der Dispo den aktuellen Einkommensverhältnissen angeglichen werden. I.d.R. sollte der Dispo 80% der Monatseinnahmen (regelmässiger monatl. Geldzufluss insgesamt) nicht übersteigen (Bsp. bei 1.000 EUR monatl. Geld-zufluss 800 EUR Dispolimit). Es kam nämlich schon vor, dass von der ARGE der verfügbare Dispo als Vermögen gerechnet wurde (da ja durch den Dispo die Liquidität gegeben war). Jedenfalls habe ich davon schon gehört. Zum Vermögen zählt folgendes: Vermögen - www.arbeitsagentur.de SGB 2 - Einzelnorm Zu beachten, ob vorhandenes Vermögen schädlich vor Antragstellung verwendet wurde (z.B. Casino, überteuerte Luxusreisen, Heizmaterial etc. ...) prüft die natürlich ab (als schädliche Herbeiführung der Bedürftigkeit). Also, ich würde mal sagen: 1 Jahr rückwirkende Prüfungen sind durchaus drin und keine Seltenheit. Was weiter zurückliegt, naja, da kann man unterstellen, dass ein Antrag auf ALG II noch nicht geplant war.
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