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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, kann mir jemand einen Rat geben, wie ich mit der folgenden Situation umgehen kann? Ich bin seit vielen Jahren selbständig und musste Ende 2008 Hartz IV beantragen, da ich bis auf einen alle meine Kunden verloren habe. In meiner Branche gab es 2008/2009 Umsatzrückgänge bis ca. 85%. Ich bekam auch Hartz IV problemlos, bis Ende Dez. 2009 einem Mitarbeiter der ARGE auffiel, dass ich in der Zeit nur 1 Kunden hatte. Folge: Ich wurde unter Hinweis auf meine Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB I aufgefordert, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Damit soll geprüft werden, ob eine vorrangige Versicherungspflicht besteht (Scheinselbständigkeit, abhängiger Selbständiger). Seit einigen Jahren ist der eine Kunde nur noch 1 Kriterium, das für eine abhängige Beschäftigung spricht. Alle anderen zu prüfenden Gesichtspunkte treffen bei mir nicht zu. Aber selbst wenn die zuständige DRV wider Erwarten zu einer anderen Einschätzung käme, bin ich trotzdem nicht versicherungspflichtig. "Wird eine Selbständigkeit im Rahmen einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit ausgeübt, ist diese versicherungsfrei, § 5 Abs. II Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. I und III SGB IV." Meine monatlichen Einnahmen liegen bei 300 Euro und auch die ARGE stuft mich als geringfügig selbständig ein, denn ich musste eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben und muss mich um sozialversicherungspflichtige Stellen bewerben. Mein Problem ist, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren auch der Auftraggeber mit einbezogen wird und einiges an Arbeit leisten muss. Mein Auftraggeber hat mir mehrfach gesagt, dass er mir dann keine weiteren Aufträge erteilt. Er muss sich schon damit abfinden, dass die ARGE jederzeit seine Bücher prüfen kann und das wird ihm alles zu viel. Ich kann ihn nicht daran hindern - und die ARGE auch nicht. Ich habe meine Bedenken der ARGE erst telefonisch, dann schriftlich mitgeteilt und als das wirkungslos blieb, Widerspruch eingelegt. Dieser wurde als unzulässig verworfen, da es sich bei der Aufforderung zur Mitwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Was kann ich noch tun? Wie soll ich damit umgehen? Ich brauche die zusätzlichen Einnahmen dringend, um mir etwas Neues aufbauen zu können. Ich bin 57 und habe überhaupt keine Chance auf dem normalen Arbeitsmarkt. Nimmt man mir den zusätzlichen Verdienst, bleibe ich in Hartz IV gefangen und die ARGE muss mir monatlich ca. 140 Euro mehr zahlen. Jede Anregung wäre hilfreich, zumal die Frist fast abgelaufen ist. Grüße normaneun |
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#2
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| Zitat:
Zitat:
Ansonsten ist die Zurückweisung des Widerspruches korrekt und du wirst wohl oder übel das Feststellungsverfahren über dich ergehen lassen müssen. Denn die ARGE hat doch sicherlich ihre Vermutung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt. Wenn nicht, weil sie davon ausgeht, dass du das Verfahren einleiten sollst, und du tust es nicht, dann wird sie es von Amts wegen machen müssen. Und dann ist das ein Verfahren zwischen der DRV und dir, in dem die ARGE nur als betroffener Dritter (aufgrund ggf. bestehender Ansprüche gegen den Arbeitgeber) beteiligt ist. Turtle |
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#3
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| Es ist leider öfter zu beobachten, dass ARGE ausgesprochen formalistisch denkt und die realen Vorgänge in der freien Wirtschaft nicht zu Kenntnis nehmen kann/will. |
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#4
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| Danke für die Antwort, Turtle. Ich weiß nicht, was richtig ist. Mir hat man bei Antragstellung gesagt, wer über 18 Std. pro Woche selbständig arbeitet, muss sich nicht um versicherungspflichtige Stellen bewerben. Ich habe 30 im Monat angegeben. Aber darum geht es gar nicht. Was ich wissen wollte ist: 1. Kann man sich gegen Anordnungen wehren, die eben noch kein Verwaltungsakt sind? 2. Falls ja - wie? 3. Falls nein - gibt es einen erfolgsversprechenden Weg, was ich noch tun könnte? Vielleicht Gespräch mit Bereichsleiter, etc? Ich möchte nochmals betonen, dass ich alleine aufgrund der Geringfügigkeit schon nicht versicherungspflichtig bin, denn das ist gesetzlich geregelt. Die Grenze liegt bei 400 Euro und ich habe 300. Es gibt schon dadurch keine Ansprüche gegen einen Arbeitgeber, der im Übrigen kein Arbeitgeber sondern Auftraggeber ist. Besonders wertvoll ist der Rat, neue Kunden zu suchen. Alleine wäre ich nie darauf gekommen. normaneun |
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#5
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| Hallo Clownfisch, dem kann ich nur zustimmen. Kannst du dir vorstellen, wie es ist, einem neuen Kunden zu sagen: Ach ja, ich bekomme Hartz IV. Wenn Sie mir den Auftrag erteilen, hat die ARGE jederzeit das Recht, Ihre Bücher einzusehen. Jeder der schon einmal eine Außenprüfung vom Finanzamt hatte, weiß doch, was das an Verlust von Arbeitszeit bedeutet, auch wenn es ergebnislos endet. Grüße normaneun |
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#6
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| 1. Nein, es ist nunmal kein Verwaltungsakt. Nur eine reine Aufforderung, der du Folge leisten kannst oder eben nicht. Welche Rechtsfolgen dir daraus entstehen, wenn du es nicht tust: keine Ahnung. Ich schätze mal, dass die ARGE dann von Amts wegen, also von ihrer Seite aus die Rentenversicherung informieren, damit diese das Prüfverfahren einleiten. 2. Entfällt. 3. Du kannst gar nichts machen. Wenn der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht, muss die ARGE dies auch der Rentenversicherung melden. Immerhin besteht ja nunmal der Verdacht, dass Versicherungsmittel am Staat vorbei gespart werden. Bei geringfügig Beschäftigten muss übrigens der Arbeitgeber pauschal Abgaben zahlen, z. B. für die Krankenversicherung. Im Übrigen könnte es genauso gut sein, dass man dann fiktiv davon ausgehen muss, dass du bei 30 Stunden/Woche mal x Euro Stundenlohn sehr wohl auf einen Lohn von über 400 Euro kämst, den dir dein "Auftraggeber/Arbeitgeber" im Prinzip nur vorenthält, weil er dich auf eigenes Risiko arbeiten lässt. Das kann man so alles nicht abschätzen und das ist letztendlich dann Aufgabe der Rentenversicherung und deren Betriebsprüfer. Das dir der Rat, neue Kunden zu suchen, subtil vorkommt, ist mir klar. Insoweit gibt es aber nunmal keinen anderen. Ach ja: Jeder, der ALG 2 bekommt und arbeitsfähig ist, muss sich um Abwendung der Hilfebedürftigkeit bemühen. Wenn diese Person dann einer Selbständigkeit nachgeht, die inzwischen nur noch den Umfang von "Hobby" ausmacht, ist es logisch, dass die Verpflichtung kommt, dass sich diese Person eine ordentliche Arbeit suchen soll. ALG 2 ist nämlich keine Selbständigensubventionsleistung. Turtle |
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#7
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| Hallo Turtel, ich hatte 30 Std. im Monat geschrieben. |
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#8
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| Und was ist nun in der Gewerbeanmeldung angekreuzt? Und wieso betonst du dann das mit den 18h/Woche so? Auf 18h/Woche kommst du bei 30h/Monat ja nun wirklich nicht. Letztendlich bleibt es dabei: Wenn die ARGE den Verdacht hat, wird sie es der Rentenversicherung melden. Was die daraus machen, ist deren Sache. Turtle |
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#9
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| Mir fällt leider auch keine Lösung ein - außer eben, Kundenstamm zu erweitern. Nicht schimpfen - ich weiß sehr, sehr gut, das liest sich recht schön, aber die Praxis sieht oft unendlich anders aus. Ich mache derzeit auch gut 85% meines Umsatzes mit nur zwei Großkunden und würde wer weiß was dafür geben, diese Basis erweitern zu können. |
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#10
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| Ich gehe davon aus, dass in meiner Gewerbeanmeldung nichts von geringfügig steht - muss man das dort angeben? Meine liegt ca. 23 Jahre zurück. Ich habe das mit 18 Std. nicht betont, sondern das war die Aussage meiner Sachbearbeiterin, als ich meinen Antrag abgegeben habe. Dass ich nicht darauf komme, ist mir klar. Nur, es sollte der ARGE auch klar sein. Schließlich habe ich alle Unterlagen eingereicht incl. Kontoauszüge, gestellte Rechnungen, Steuerbescheide, etc. normaneun |
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| selbständig, statusfeststellung, widerspruch |
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