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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Schönen guten Tag/Abend. Am 03.11.2009 bekam ich eine Änderungsmitteilung betr. ALG II, danach läge für die Monate Aug. 09 und Sept. 09 eine Überzahlung von inges. 459,74 Eur. vor (ich habe zwischenzeitl. wieder Arbeit). Ich habe das anhand meiner Kontoauszüge überprüft und festgestellt, dass ich für den fraglichen Zeitraum nur ingesamt 141,56 Eur. überwiesen bekam. Diesen Sachverhalt fasste ich also in einem Widerspruch zusammen und versuchte diesen möglichst zeitnah, also per Fax, an die zuständige ARGE abzusenden. Dass das nicht funktioniert hat wäre wohl müssig zu erwähnen, dann angeblich können alle ein Fax an diese Sachbearbeiterin schicken nur bei mir streikt das Ding immer. Egal. Ich das ganze also an eine Mail angehängt und der Sachbearbeiterin geschickt. Einen Tag später bekam ich dann von der besagten Verwaltungsfachangestellten eine Mail in welcher sie mir mitteilte dass ein Widerspruch nur gültig sei wenn man den postalisch oder persönlich einreicht. OK, dann also persönlich in den Briefkasten bei der ARGE eingeworfen. 3 Tage darauf bekomme ich eine Zahlungsaufforderung von Bundesagentur Regionladirektion Hessen (ich wohne in BW) mit exakt dem gleichen Datum wie der Änderungsbescheid!! Ich habe dem weiter keine Beachtung geschenkt, da mein Widerspruch ja schon in Bearbeitung sein sollte. Weit gefehlt! Am 06.12. bekam ich dann von den Hessen meine erste Mahnung (Kostenpunkt 2,61Eur.) Das Schreiben habe ich dann mit ins Geschäft genommen und da mal angerufen um zu erfahren dass die eigentlich völlig abgetrennt von der ARGE sind (so eine Art Inkassounternehmen?) und auch mein Widerspruch keinerlei aufschiebende Wirkung hat. ![]() Nun zu meinen Fragen. Ist das rechtens einen Änderungsbescheid und eine Zahlungsaufforderung mit gleichem Datum zu erstellen, da ich ja auf jeden Fall ein Widerspruchsrecht habe und so ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam werden dürfte? Da mein Widerspruch noch keinerlei Beachtung gefunden hat (nach mehr als 4 Wochen), gibt es eine Möglichkeit diese Sachbearbeiterin zivilrechtlich zu belangen falls der Änderungsbescheid durch deren Schlamperei rechtsgültig wird? An wen könnte ich mich hilfesuchend wenden ohne gleich mehr als den Rückzahlungsbetrag an Honoraren zu bezahlen? Danke für die Energie das bis zu Ende gelesen zu haben. MfG grmpf |
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#2
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| Dein Widerspruch hat tatsächlich keine aufschiebende Wirkung, du solltest also schnellstens separat die Ruhendstellung beantragen. Normalerweise reicht es auch, wenn du der Regionaldirektion schreibst, dass du in Widerspruch gegangen bist, die setzen sich dann mit der ARGE in Verbindung. Oder mach beides, doppelt hält besser. Dass dein Widerspruch nach 4 Wochen noch nicht bearbeitet ist, ist relativ normal, die ARGE hat 3 Monate Zeit, erst dann wäre eine Untätigkeitsklage möglich. Zivilrechtlich kannst du die SB nicht belangen, wenn du aufmerksam liest, steht ja nicht deren Name im Briefkopf, sondern "ARGE SOWIESO". Die Dame handelt doch nicht als Privatperson. Außerdem kann ich nicht erkennen, was sie falsch gemacht haben sollte. Zahlungsaufforderungen werden nicht von der ARGE erstellt, damit hat die SB also gar nichts zu tun. Wie willst du sie für etwas verantwortlich machen, was von der Regionaldirektion kommt? Bzgl. des Rückforderungsbetrages: Es gibt doch a) sicherlich Bescheide und b) solltest du mal prüfen, ob es außer dir noch andere Zahlungsempfänger gab. Es ist ja nicht so, dass bei einer Überzahlung nur Beträge zurückgefordert würden, die an dich gingen. Wenn z. B. per Abtretung was an die Stadtwerke oder so gehen, werden diese Beträge trotzdem von dir zurückgefordert, weil du der Leistungsempfänger bist. Turtle |
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#3
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| Danke für die erhellenden Antworten, auch wenn die Ergebnisse mich z.T. verzweifeln lassen. (Der Mensch als Spielball des Amtsschimmels) Zitat:
Zitat:
Zitat:
zu b) ich bin definitiv der einzige Zahlungsempfänger, nix Abtretung oder dergl. Verwunderlich nur, dass die SB nicht auf meine Mailanfrage nach dem Fortgang meines Widerspruch antwortet, vielleicht ja Weihnachtsurlaub ![]() Mal sehen wie es weitergeht. Danke und Grüße grmpf |
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#4
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| Zitat:
Die SB wird dir zum Widerspruch gar nichts sagen können, das macht die Widerspruchsstelle. Außerdem ist E-Mail-Verkehr nicht rechtsverbindlich, ich würde darauf auch nicht antworten. Turtle |
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#5
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| Zu den direkt an dich ausgezahlten Beträgen noch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung - schon sieht der Rückforderungsbetrag plausibel aus. |
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| aufschiebende wirkung, rückzahlung, widerspruch |
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