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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich habe versucht mein Problem in den vielen Beiträgen hier nachvollziehen zu können. Ist mir leider nicht ganz gelungen und ich bräuchte dringens Eure Hilfe. Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft und mein Partner war bis 31.12.2009 selbstständig. D.h. wir mußten bei jedem Weiterbewilligungsantrag das Einkommen nur schätzen. Ich habe der Arge also regelmäßig die G+V unserer Steuerberaterin (vereidigte Buchprüferin) geschickt, damit man eben spätestens nach einem Quartal eine Neuberechnung durchführen kann, oder aber am Ende eines Geschäftsjahres. Das Einkommen meines Partner war so gering dass (deshalb ja die Geschäftsaufgabe zum 31.12.09) ich davon ausging man hat alles nachgerechnet und es kam zu keiner Überzahlung. Denn wir erhielten immer die gleichen Leistungen. Dies hat sich nun von 2007 bis 2009 so zugetragen. Ich schickte jedes Quartal die G+V und am Ende die Gesamt-G+V, welche diese vereidigte Buchprüferin extra zur Vorlage bei der Arge erstellte. Bei der Gesamt GuV 2007 war dann auch ersichtlich dass wir wohl eine Überzahlung hatten und ich schrieb der Arge, dass ich um Neuberechnung für diesen Zeitraum bitte. Diese habe ich am 26.01.2008 zur Arge geschickt. Ich bekam bzgl. meiner Bitte um Neuberechnung keine Antwort. Seit Ende 2008 forderte man dann nur noch den Steuerbescheid an. Bis der Steuerbescheid bei uns eintrudelte, dauerte das dann leider etwas länger und so kam es dass ich den Steuerbescheid 2007 erst im Okt. 09 zur Arge schicken konnte. Nun bekomme ich heute ein Schreiben zum Thema "Anhörung § 24" und wurde aufgefordert die Überzahlung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 1.911,20 Euro zu zahlen. Habe alles zusammengesucht und es handelt sich wenn überhaupt um höchstens 1300,- Euro. Weiterhin habe ich heute irgendwo im Netz gelesen dass, wenn man dies nicht verschuldet hat, die Summe nicht in einem Betrag zurück zahlen muss. Das Amt hat von unserer Seite immer alle Unterlagen erhalten und ich bin sehr verärgert, weil nun dieser Betrag zuzusagen aufgelaufen ist. Das Geld ist logischerweise verbraucht. Ich könnte allenfalls 20,- pro Monat zurückzahlen. Meine Fragen nun: Muss ich erstmal Widerspruch einlegen ? Wie gehe ich vor? Frage ich gleich wegen Ratenzahlung? Wie erkläre ich meine Unschuld im beiliegenden Anhörungsbogen? Was soll ich auf diesem Beiblatt unter sonstiges denn nun hinschreiben, ohne dass man mir die Leistung komplett für 2 Monate streicht? Bis zum 19.02.2010 soll ich eine Erklärung abliefern, sonst wird nach Aktenlage entschieden. Auch hat man mir im Jahr 2007 für eine Tätigkeit als Übungsleiterin in einer Schule, das Einkommen angerechnet.... Da es pro Monat nur 105,- Euro waren hab ich das einfach so belassen. Man hätte es jedoch nicht anrechen dürfen, lt. Durchführungsbestimmungen der BA zu § 11 - Einkommen. Hätte ich dies aber sofort moniert, wäre also meine Kontoseite bzgl. Einkommen auf Null gewesen und wir hätten bzgl. des Einkommens meines Partners eine höhere Freigrenze gehabt. Kann ich dies noch monieren und eine korrekte Berechnung fordern? Bin euch sehr dankbar für einen Rat, wie ich hier am besten vorgehen soll. Danke und liebe Grüße Mona |
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#2
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| Du hast die Rechtslage schon ganz gut erfasst. Für das Jahr 2007 ist der Steuerbescheid maßgebend, erst ab 1.1.2008 ist das geändert, da musstest Du vermutlich ja auch jedes halbe Jahr dann eine endgültige Gewinnermittlung einreichen. Bleiben wir beim Jahr 2007. Natürlich muss Dir ARGE auf den Cent genau vorrechhnen, wie sie auf die Rückforderungssumme kommen. Das schreibst Du auch in die Anhörung - Du kannst den Betrag nicht nachvollziehen, also kannst Du auch keine Stellung nehmen. In der Anhöruing steht vermutlich bestenfalls der Betrag. Das entspricht nicht den Anforderungen an einen Anhörung nach § 24 SGB X. Danach sollst Du Dich "zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" äußern. Eine Summe ist aber bestenfalls das Resultat aus der Bewertung dieser Tatsachen, niemals aber eine Tatsache als solche. Das schreibst Du auch in Deine Antwort - und mehr nicht. Du kannst Dich erst äußern, wenn Du weißt, was ARGE denn da zusammengerechnet hat. Deine Gegenrechnung gehört da noch nicht rein. Du hast weiter recht, die Übungsleiterpauschale hätte nicht angerechnet werden dürfen. Das kannst Du ibn der Anhörung erwähnen. Und zu guter Letzt - es ist korrekt, Du kannst auf Ratenzahlung bestehen, da sind 10% des Regelsatzes ein ordentlicher, also ca. € 36,00 ein guter Richtwert. So weit sind wir aber noch gar nicht. Erst mal wird da ein Rückforderungsbescheid kommen, und den schauen wir uns dann auch erst mal sehr vorsichtig an. Da macht ARGE nämlich auch manchmal was falsch. |
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#3
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| Hallo Clownfisch, danke für deine Antwort, die mich schon mal etwas bruhigt hat. Diese AW unten habe ich in einem anderen Forum erhalten. Könne da was dran sein, bzgl. der Jahresfrist? Freue mich über eine kurze Info. Liebe Grüße Egal ob der Bewilligungsbescheid nun nach § 45 SGB X oder 48 SGB X aufzuheben ist (wohl 48, aber ich kenne nicht alle Details), in § 45 IV SGB X steht: Zitat Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Und § 48 IV verweist auf § 45 IV: Zitat § 45 ... Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Mit Zugang der Gewinn-Verlustrechnung, spätestens aber mit der Bitte um Neuberechnung, hatte die ARGE Kenntnis. Du musst nichts zurückzahlen. |
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#4
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| Ein verführerischer Gedanke, aber ich vermute mal, das wird nix, auf dem Weg. Ich muss morgen noch mal genau nachlesen (hab die Datei nur im Büro auf dem Rechner), aber ich vermute mal, der alte § 2a ALG II-V verweist eindeutig auf das Jahreseinkommen und das wurde per Steuerbescheid festgestellt. Erst das Jahreseinkommen aber war der Rücknahmegrund. Wenn also Anhörung innerhalb 1 Jahres nach Vorlage des Steuerbescheids kam, dann ist da nix zu machen. Aber damit liegt das Kind noch nicht unbedingt im Brunnen. Es ist schon sehr wichtig zu wissen, nach genau welcher Vorschrift man meint, den Bescheid aufheben zu können. |
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