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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 31.12.2008, 13:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.12.2008
Beiträge: 5
Standard Trotz Arbeit jetzt jeden 1. um Geld betteln bei ARGE?

Ich bin 3o Jahre und Mutter eines Sohnes und alleinerziehend. Seit 17.11.08 habe ich nen Job über Zeitarbeitsfirma. Stundenlohn 6Euro. Erste Zahlung am 15.12.2008 doch immerhin sage und schreibe 350Euro. Ja ist ne Vollzeitstelle und in Schichten. Aber darum geht es nicht. Da mir klar war, dass ich am 1.12. kein Geld von der ARGE mehr kriege habe ich erst am 1.12. Änderungsmitteilung eingereicht. Kam den irgendwann Schreiben von ARGE dass alle Leistungen eingestellt erstmal und ich solle Einkommen nachweisen. Frist bis 14.12. gegeben. Da Lohnzettel und somit Bescheinigung frühestens am 15.12. da sind um fristverlängerung gebeten. Als alles da war sofort bei der ARGE eingereicht. Vorab per FAX und dann noch Originale in Briefkasten geschmissen am 19.12. am 20.12. hatte ich dann von meiner Vermittlerin schreiben in der Post ich hätte Arbeit und vergessen mich abzumelden und mir den ganzen Kram nochmal zugesendet. Ich Ihr geschrieben, dass ich das schon an eine anderen Kollegin abgegeben hätte, aber mit dem Schreiben trotzdem nochmal alle Unterlagen zugefaxt. Es ist nun also alles dreimal bei der ARGE. Heute am 31. habe ich aber kein Bescheid und auch kein Geld. Ich werde also am 2.1. bei der ARGE auf der Matte stehen und um Geld betteln weil von meinem Lohn kann ich keine Miete bezahlen. die ist höher. habe die letzten beiden Wochen seit Lohnzahlung nur von 20Euro pro Woche gelebt. Darf ich nun jeden Monat zum ersten zur ARGE gehen und um Geld betteln obwohl ich Arbeit habe. Ich kann doch nichts dafür, dass Lohnzahlung erst am 15. ist und ich die Bescheinigungen erst dann einreichen kann. Ich kann nachts schon gar nicht mehr schlafen weil ich nicht weiß wovon ich Freitag die Miete zahlen soll. Was kann ich tun, dass ich nun nicht jeden Monat dieses Theater habe. Ich kann wegen Schichtarbeit auch nicht ständig zur ARGE.
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  #2  
Alt 31.12.2008, 13:20
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 17.935
Standard

Du kannst mit der ARGE z. B. vereinbaren, dass man monatlich ein fiktives Einkommen einrechnet, das etwas höher liegt als das zu erwartende Einkommen, das ja wegen Schichtzuschlägen sicherlich immer etwas anders ist.

Ansonsten ist es natürlich unglücklich gelaufen diesen Monat, du musst aber auch beachten, dass zum Monatsende sehr viele Feiertagen waren und dementsprechend natürlich auch die Leute, die sonst die Änderungen und Anträge bearbeiten, frei hatten. Das wird sicherlich ab Januar wieder anders sein.

Turtle
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  #3  
Alt 10.01.2010, 14:50
Benutzer
 
Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 36
Daumen hoch Jeden Monat Änderungsbescheid

Ich habe auch jeden Monat unterschiedliches Einkommen und muss dies immer nachweisen.
ABER wenn der erste Änderungsbescheid da ist bekommst du automatisch den ausgewiesenen Betrag. Somit ist es nur im ersten Monat sehr schwierig. Danach reicht es, wenn du deine Verdienstbescheinigung an die Leistungsabteilung sendest.
Dann gibt es jeden Monat einen Änderungsbescheid und im Folgemonat bekommst du den Betrag des Änderungsbescheides. Leider sehr viel Aufwand und Papierkram
Ich hoffe mein Arbeitgeber lässt sich nach Ablauf der Probezeit auf ein Stundenkonto ein, denn für eine Nachzahlung von 9,16 Euro ist der Aufwand doch sehr hoch
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  #4  
Alt 11.01.2010, 10:20
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.125
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Du kannst mit der ARGE z. B. vereinbaren, dass man monatlich ein fiktives Einkommen einrechnet, das etwas höher liegt als das zu erwartende Einkommen, das ja wegen Schichtzuschlägen sicherlich immer etwas anders ist.
Stellt das nicht die Gesetzessystematik etwas auf den Kopf??

Sagt das Gesetz nicht - erst mal ist zu leisten und dann ist ggf eine Überzahlung zurückzufordern? Nirgends im Gesetz findest sich eine Vorschrift, nach der ein fiktives, zu hohes Einkommen anzurechnen ist, aber es finden sich eine ganze Reihe von Vorschriften, wie und unter welchen Voraussetzungen Überzahlungen zurückzufordern sind.

Diese Anrechnung fiktiven, zu hohen Einkommens ist einzig und allein eine höchst eigenwillige und eigenmächtige Rechtsauslegung der BA, die mit dem Mäntelchen der Verwaltungsvereinfachung auf schön getrimmt wird. Denn zugegeben, Nachzahlung ist einfacher als Rückforderung.
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  #5  
Alt 11.01.2010, 10:39
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.072
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Diese Anrechnung fiktiven, zu hohen Einkommens ist einzig und allein eine höchst eigenwillige und eigenmächtige Rechtsauslegung der BA, die mit dem Mäntelchen der Verwaltungsvereinfachung auf schön getrimmt wird. Denn zugegeben, Nachzahlung ist einfacher als Rückforderung.
Und belastet die öffentlichen Kassen weniger als unendlich viele Ratenzahlungsvereinbarungen.

Wenn viele einen Kuchen essen wollen, muss man die Krümel sorgfältig einteilen.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #6  
Alt 11.01.2010, 13:20
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.125
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Und belastet die öffentlichen Kassen weniger als unendlich viele Ratenzahlungsvereinbarungen.

Wenn viele einen Kuchen essen wollen, muss man die Krümel sorgfältig einteilen.
Nun hat das SGB II aber in erster Linie das Wohl der Hilfebedürftigen zum Ziel und nicht das Wohl der öffentlichen Kassen. Es kann und darf nicht sein, dass ein miserabel ausgearbeitetes Gesetz dann durch willkürliche Rechtsauslegung einer Behörde "praktikabel" gemacht wird. Im Ergebnis geb ich Dir ja durchaus Recht, aber "den Mist" gerade zu biegen darf nicht Aufgabe der Exekutive sein, das muss der Legislative vorbehalten bleiben.
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  #7  
Alt 11.01.2010, 13:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.091
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Also wäre die einzige Möglichkeit zu jedem 1. den vollen Bedarfssatz auszahlen?

Und hoffen das der HE 1 und 1 zusammenzählen kann und weiss, was er der Arge zum nächsten 1. zurückzahlen muss, bzw. was er sparen muss bis der Aufhebungsbescheid kommt.
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  #8  
Alt 11.01.2010, 13:42
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.558
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Hier wird das so gelöst, dass die LE ihr Einverständnis unterschreiben, dass von einer fiktiven Höhe ausgegangen wird. Und wenn sie das nicht wollen, müssen sie eben jeden Monat die Abrechnung einreichen, Anhörungen beantworten usw.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #9  
Alt 11.01.2010, 13:45
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.12.2008
Ort: Hinter den 7 Bergen...
Beiträge: 1.723
Standard @Clownfisch

Es ist in der Tat einfacher etwas nach zu zahlen, als ständig Anhörungen und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach dem Individualprinzip zu machen und Forderungen zum Soll zu stellen. Denn am Ende blickt kein Kunde mehr durch ist so meine Erfahrung hier .....
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  #10  
Alt 11.01.2010, 15:12
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.125
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Hier wird das so gelöst, dass die LE ihr Einverständnis unterschreiben, dass von einer fiktiven Höhe ausgegangen wird. Und wenn sie das nicht wollen, müssen sie eben jeden Monat die Abrechnung einreichen, Anhörungen beantworten usw.
Das ist ein nach meiner Meinung sauberes Vorgehen. Ich sehe es ja durchaus ein, dass da was gerechnet wird, aber eben für die "zwangsweise" Anrechnung fehlt es an der Rechtsgrundlage. Ich meine mich zu erinnern, dass in grauer Vorzeit (also deutlich vor ALG II) das BSG mal irgendwo gesagt hat, geschätztes Einkommen kann ausnahmsweise dann mal vorläufig angerechnet werden, wenn es denn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" in der angerechneten Höhe und im Anrechnungszeitraum auch zufließen wird. Damit ist also jede "prophylaktisch höhere" Anrechnung ausgeschlossen. Das Urteil wäre durchaus anwendbar, denn das SGB III mit der Vorläufigkeitsregelung ist ja deutlich älter als das ALG II.
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