Als erstes vielleicht zur Änderung der Situation in Sachsen:
Zitat:
| Seit Ende letzten Jahres hat die ARGE Dresden Leistungen nach SGB II (ALG II) für Studierende bei Beurlaubung in Folge von Kindererziehung oft abgelehnt. Wir haben in diesem Zusammenhang empfohlen Widerspruch einzulegen.
Nun können wir vermelden, dass sich die Verfahrensweise der ARGE scheinbar wieder im Sinne der beurlaubten Studierenden in Elternzeit geändert hat. Die ARGE Dresden gewährt laut unseren Informationen nunmehr im ersten Jahr nach der Geburt Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit darüber hinaus, wurde bereits ein erfolgreicher Eilbeschluss erwirkt.
Über Neuigkeiten halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden. Sollten Sie Ihren ALG II-Bescheid nicht verstehen oder haben Sie eine Ablehnung erhalten, bieten wir hierzu gern die Möglichkeit einer persönlichen Beratung an. |
und zum "vorübergehenden exmatrikulieren", von turtle1972 vorgeschlagen, gibt es noch ein paar sachen zu beachten:
Zitat:
| [...] keine Garantie auf erneute Zulassung. Für den Fall, dass während der Zeit der Exmatrikulation eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist, müssen Studierende bei Wiederaufnahme des Studiums unter der neuen Ordnung weiterstudieren. |
insbesondere bei der umstellung zum Bachelor/Master kann das zu größeren problemen führen. und:
Zitat:
| [...]das Studium zu unterbrechen, und sich vorübergehend exmatrikulieren. In diesem Falle kann ein Anspruch auf Sozialhilfe entstehen. [...] Bei Beantragung von Sozialhilfe wird von Seiten des Sozialamtes versucht, die Eltern der AntragstellerInnen zu Zahlungen zu verpflichten. |
sowie
Zitat:
|
Zitat von [URL="http://www.uni-kl.de/wcms/1448.html Exmatrikulierte verlieren den Studierendenstatus. Zulassungsbeschränkte Studienplätze gehen im Falle einer Exmatrikulation verloren. Wenn in der Zeit der Exmatrikulation neue Studien- und Prüfungsordnungen in Kraft treten, ist unter Umständen (je nach Übergangsregelung) unter der neuen Ordnung weiterzustudieren. Bereits erbrachte Leistungen können so unter Umständen nicht anerkannt werden. Eine Exmatrikulation sollte aus diesen Gründen vorher mit dem Prüfungsamt und dem Studierendensekretariat abgesprochen werden |