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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 14.03.2010, 14:26
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Standard Studieren hat mein kind anspruch auf hartz 4?

Hallo

bei mir stellt sich folgende Problematik
ich fange im September mein Studium an, ich habe Anspruch auf Elternunabhängiges Bafög, das reicht aber vorne und hinten nicht um mich und mein Kind zu finanzieren, nebenjob ist schwer wegen der kleinen.

Kann ich nur für meine Kleine Hartz 4 beantragen und wird mein Geld als Einkommen gerechnet oder wird das seperat berechnet?
Aus verschiedenen Gründen gibt es keinen Kindesunterhalt, auch nicht vom Staat ist auch richterlich festgelegt.

liebe grüsse mommy
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  #2  
Alt 14.03.2010, 14:32
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Beiträge: 17.935
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Warum gibt es keinen Kindesunterhalt oder UVG?

Turtle
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  #3  
Alt 14.03.2010, 14:38
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Beiträge: 9
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Weil mein ex und ich 2 kinder haben eins ist bei ihm gemeldet eins bei mir, wir machen wechselmodell, das heisst jeder hat die kinder hälftig, daher hebt sich bei seinem gehalt der unterhalt auf.
jeder hat beide kids jeweils eine woche.

und uvg läuft darauf hinaus das er für mich beantragt und ich für ihn, richterlich ist kein unterhalt gegenseitig entschlossen worden, da beide sich die kinder teilen.

wobei er bei seinem einkommen auch nix zahlen müsste reicht gerade für ihn und meine andere maus.

lg mommy
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  #4  
Alt 14.03.2010, 15:14
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In dem Bereich gibt es hier im Forum eine Moderatorin, die sich da deutlich besser auskennt als ich und mich sicher gerne korrigieren wird, wenn ich hier daneben liege:

Es gibt für Dich einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG und es gibt den Alleinerziehendezuschlag nach § 21 SGB II. Dazu eine Anmerkung von Harald Thomé, veröffentlicht in einem hier schon mehrfach als unerwünscht gesperrten Forum

Zitat:
Harald Thome - Harald Thomé
Der in § 14b BAföG geregelte Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch mit den SGB II-Leistungen und darf deswegen nicht als Einkommen auf den Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende Auszubildende angerechnet werden.
BAföG-beziehende Auszubildende erhalten erfreulicherweise rückwirkend ab Dezember 2007 einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn sie mit einem oder mehreren unter zehnjährigen Kindern zusammenleben. Der Zuschlag beträgt monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind (§ 14b BAföG).
Wenn diese Auszubildenden aufstockende SGB II-Leistungen in Form der nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenen Mehrbedarfszuschlägen nach § 21 SGB II (Alleinerziehung, Krankenkost oder Schwangerschaft) erhalten, gibt es einige ARGEn, JobCenter usw., die jetzt den Kinderbetreuungszuschlag als Einkommen anrechnen und auch schon Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erlassen haben.
Dem ist entgegenzutreten: Der Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch mit SGB II-Leistungen. Die Zweckidentität läge nur im Rahmen von inhaltsgleichen Eingliederungsleistungen „Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder” nach § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II vor.
Auch gibt es keine Zweckidentität mit dem Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II. Eine Anrechnung als Einkommen ist daher ebenfalls rechtswidrig.
Der Kinderbetreuungszuschlag ist in den genannten Fällen nicht zweckidentisch mit der SGB II-Leistung, eine Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Vo (neu) ist demnach nicht möglich.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch die BA in ihren neuen Hinweisen zu § 11 SGB II. Die BA positioniert sich hier aber nicht zur Frage der Nichtanrechnung auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf. Aber gerade mit dem Hinweis auf deren Zweckidentität werden jetzt aber vielerorts die SGB II-Leistungen für Auszubildende zurückgefordert.
Deshalb empfehlen wir eine breitgestreute bundesweite Information über diesen Sachverhalt und raten Betroffenen zu Widerspruch gegen die Anrechnung sowie gegen die Rückforderung von Leistungen. Hier ist Eile geboten, damit die Einspruchsfristen nicht versäumt werden.
Bei dieser Betrachtung sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass der Bezug eines der Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II bei Studierenden die Pflichtversicherung in der Kranklenkasse auslöst. Der Mehrbedarfszuschlag ist Alg II-Leistung, daher müssen die ARGEn, JobCenter usw. Alg II-BezieherInnen pflichtversichern (§ 5 Abs. 2a SGB V).
Wenn eine Pflichtversicherung über den SGB II-Träger bislang nicht erfolgte, muss dies rückwirkend korrigiert werden. Eine Korrektur ist rückwirkend noch bis 01.01.2005 möglich.
Hinsichtlich der nun schon rechtkräftig gewordenen Bescheide wäre ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen. Nach diesem ist die Behörde verpflichtet bei falscher Rechtsanwendung trotz Bestandskraft des Ursprungsbescheides, den rechtswidrigen Bescheid zu korrigieren. In der Folge wären die unnötigerweise an die Krankenkasse bezahlten Beiträge zur studentischen Krankenversicherung an die Versicherten zurückzuzahlen.
Angemerkt werden sollte in diesem Zusammenhang noch, dass § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt” ausschließt, nicht aber Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Das bedeutet, dass hierüber auch höhere Kinderbetreuungskosten als 113 Euro, bzw. 85 Euro finanzierbar wären oder auch Kinderbetreuungskosten für Kinder, die alter sind als zehn Jahre. Auch andere notwendige Eingliederungsleistungen können hierunter subsumiert werden. Hier seien die Antrags- und Gestaltungsphantasien der Betroffenen gefragt, so Wolfgang Spellbrink, Richter beim Bundessozialgericht im Aufsatz „Studenten und Hartz IV" (Soziale Sicherung 1/2008).
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  #5  
Alt 14.03.2010, 15:19
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???

der mehrbedarf ist schon im bafög drin damit komme ich auf 780€ nur reicht das nicht annähernd, auch wenn noch 184 kindergeld dazu kommen.

ich muss kita essen bezahlen, meine wohnung, auto braucht man hier unbedingt etc..
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  #6  
Alt 14.03.2010, 15:53
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BAföG ist klar, aber das Kind hat nach meiner Meinung auch einen Anspruch auf Sozialgeld (hängt vom Alter des Kindes ab, mind. € 215,00 plus 1/2 Miete abzgl. Kindergeld). Dazu hast Du dann noch einen Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 SGB II in Höhe von € 124,00,

Aber wie gesagt, warte mal auf die "Fach"moderatorin alida - nach meinem Eindruck verfügt sie auf dem Gebiet Ausbildungsförderung über fundierte Kenntnisse.
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  #7  
Alt 14.03.2010, 20:26
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@Clownfiisch
Oh, wann ist denn der Herr Referent endlich zu dieser Einsicht gelangt und das womöglich noch aus eigener Kraft und Herrlichkeit?

Ich glaube, meine Links sind besser:
BAföG-Gesetz und Verwaltungsvorschriften - FAQ - BAföG - Studis Online
BAföG-Bedarf - FAQ - BAföG - Studis Online


@mommmy
Mein üblicher Spruch seit vielen Jahren:
Dein BAföG ist dein BAföG und darf nicht Auf Mann/Weib/Kind angerechnet werden, siehe auch § 1 BAföG
§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Dein Bedarfssatz nach BAföG dürfte sein
366 € Lebensunterhalt und Ausbildungskosten
146 € Mietpauschale
+72 € Mietzuschuss maximal, wenn deine kopfanteilige Miete höher ist als 218 €
113 € Kinderbetreuungszuschlag erstes Kind, sofern unter 10
+85 € Kinderbetreuungszuschlag zweites Kind, sofern unter 10
---------
782 € Gesamtbedarf
=======

Irgendwie nehme ich an, dass du über 25 Jahre alt bist und somit kein Kindergeld mehr erhältst und auch nicht mehr in die kostenlose Familienversicherung bei deinen Eltern zurückkehren kannst.

Jetzt kannst du bei der ARGE für dein Kind oder deine Kinder Sozialgeld beantragen und für dich den Zuschlag für Alleinerziehung. Über diesen Zuschlag bist du dann auch von der ARGE krankenversichert.
Meiner Meinung nach zwar eine schwachsinnige Regelung, aber wenn der Gesetzgeber es so will...
Mich hat wieder niemand gefragt vor der Verabschiedung des Gesetzes, welcher Rattenschwanz da noch dranhängt und wie es sich auf andere Leistungen auswirkt.
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  #8  
Alt 15.03.2010, 08:29
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das klingt schon mal nicht schlecht

jetzt habe ich noch eine komplizierte frage

ich habe einen kleinen nebenjob den ich auch behalten will
verdienst ca 300€ im monat

wird das auf bafög angerechnet oder auf das hartz 4 der kleinen?

das es irgendwo angerechnet wird ist mir klar nur bei wem?

lg mommmy
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  #9  
Alt 15.03.2010, 13:36
Benutzerbild von Turtle1972
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Bei Bafög sind m. W. n. 400 Euro Nebenjob anrechnungsfrei. Demnach wird es wohl beim ALG 2 der Kinder angerechnet werden.

Turtle
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  #10  
Alt 15.03.2010, 14:08
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Bei Bafög sind m. W. n. 400 Euro Nebenjob anrechnungsfrei. Demnach wird es wohl beim ALG 2 der Kinder angerechnet werden.

Turtle
Gibt's da nicht irgendwelche Sonderregelungen. Ich meine mich zu erinnern, dass z.B. das an einen BAföG-Bezieher gezahlte Kindergeld bei der Bedarfsberechnung nach SGB II nicht mit einzubeziehen ist. Wenn aber sogar eine Sozialleistung bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen ist, warum dann ein erarbeitetes Einkommen. Logisch für mich wäre, dass erst bei Überschreiten der im BAföG vorgesehenen Zuverdientsmöglichkeiten auch eine Anrechnung beim Bedarf nach SGB II erfolgen kann.

Aber wie gesagt - ich meine mich zu erinnern, und im gesetzteren Alter und Gedächtnis, das muss nicht immer zu 100% kompatibel sein.
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