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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 29.01.2010, 16:05
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Registriert seit: 29.01.2010
Beiträge: 2
Standard Student ALG 2 und neue Wohnung

Hallo,

ich gebe im März meine Diplomarbeit ab und muss mir dann einen Job suchen. Da ich von Freunden weiss, dass man so 1-3 Monate dafür einplanen muss, in der Krise evtl. auch mehr, meine Fragen zum Übergang und damit zum ALG 2:

1. Ich lebe bis Ende März im Studentenwohnheim.Sobald also mein Studium im März endet muss ich auch zum 1.4 eine neue Wohnung beziehen. Was für eien Wohnung kann ich da in Köln nehmen, wenn das Arbeitsamt für die Kosten später im Übergang aufkommen muss ?
Z.B. ziehe ich dann in eine neue Wohnung mit meiner Freundin(sie kommt dann aus China mit Visa um hier zu studieren). Ist da eine 700€ teure Wohnung für 2 zu teuer ? Würde das ALG 2 meinen Teil von 350€ Miete dann übernehmen, oder evtl. auch mehr ?

2. Ich habe gelesen, dass die Erstausstattung übernommen werden kann vom Arbeitsamt. Heisst das, ich kann meine neue Wohnung mit finanzieller Unterstützung vom Arbeitsamt einrichten ? Und wie hoch wäre diese ungefähr ?

3. Generell, bekomme ich ALG 2 ca. 350€ plus Miete ? Und wenn ich Ersparnisse habe bis 3000€ werden diese davon nicht beeinflusst ?

Vielen Dank schonmal im voraus für eure Hilfe.
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  #2  
Alt 29.01.2010, 16:20
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Bezüglich der Wohnung musst Du Dich beim zuständigen Amt bzgl angemessener Miethöhe befragen. Das Amt übernimmt dann 1/2, wenn Du mit Deiner Freundin darin wohnst.

Ist die Wohnung angemessen, kannst Du eine Erstausstattung beantragen Die Höhe legt wiederum das Amt fest. Möglich wären allerdings auch Sachleistungen. Und es gibt natürlich nur das, was Dir tatsächlich fehlt.

Vermögen darfst Du 150 Euro x lebensalter haben, mindestens 3100 Euro.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 01.02.2010, 07:22
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.01.2010
Beiträge: 2
Standard Ersparnisse

Danke für die Antwort Mandy.

Wie ist das denn mit Ersparnissen genau. Ich habe ca. 2000€ gespart. Wenn ich jetzt eine neue Wohnung beziehe für 600€, zahlt dann das Arbeitsamt 310 (ist wohl der angemessene Satz für Köln) wenn ich die anderen 290 trage ? Oder geht das so nicht ? Ich muss ja eigentlich nur 2-3 Monate überbücken bis meine Mitbewohnerin ankommt und/oder ich eine Arbeit finde.

Und wird die Erstausstattung geleistet, unabhängig davon, ob es eine angemessene Wohnung ist (s.o.) ?

PS: Diese ALG Gesetztexte sind mal nicht einfach zu verstehen Fragt man sich doch für wen die gemacht wurden.
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  #4  
Alt 01.02.2010, 07:41
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Beiträge: 4.206
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- Vorlage der Exmatrikulation
- Die Miete muß den Angemessenheitskriterien entsprechen, in Berlin maximal 444 Euro.
- Die Miete wird kopfteilig ermittelt, wenn ihr also zu zweit dort wohnt bekommst du die Hälfte der angemessenen Miete, den Rest muß der nicht ALG II Teil aufbringen.

- Es gibt nur das Allernötigste, evtl Gutscheine für Sozialkaufhaus, keine "Erstausstattung" wie du dir das vielleicht vorstellst
- Kunden die erstmalig ALGII beantragen bekommen häufig ein Sofortangebot um die Arbeitsbereitschaft zu testen ehe Geld gezahlt wird.
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  #5  
Alt 01.02.2010, 07:51
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
- Vorlage der Exmatrikulation
- Die Miete muß den Angemessenheitskriterien entsprechen, in Berlin maximal 444 Euro.
- Die Miete wird kopfteilig ermittelt, wenn ihr also zu zweit dort wohnt bekommst du die Hälfte der angemessenen Miete, den Rest muß der nicht ALG II Teil aufbringen.

- Es gibt nur das Allernötigste, evtl Gutscheine für Sozialkaufhaus, keine "Erstausstattung" wie du dir das vielleicht vorstellst
- Kunden die erstmalig ALGII beantragen bekommen häufig ein Sofortangebot um die Arbeitsbereitschaft zu testen ehe Geld gezahlt wird.
Nicht ganz richtig, es kommt auf den Zeitpunkt des Umzugs an:

  • Wenn Umzug in neue Wohnung erfolgt, bevor ein ALG II Antrag gestellt wird, dann wird für eine gewisse Übergangszeit von max. 6 Monaten auch eine unangemessene Miete übernommen
  • Wenn man aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Wohnung hat, dürfte es mit der Beantragung von "Erstausstattung" eher schlecht aussehen. Wobei der Hinweis zum Standard der Erstausstattung wohl korrekt ist
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  #6  
Alt 01.02.2010, 08:45
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Beiträge: 4.206
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Nicht ganz richtig, es kommt auf den Zeitpunkt des Umzugs an:

  • Wenn Umzug in neue Wohnung erfolgt, bevor ein ALG II Antrag gestellt wird, dann wird für eine gewisse Übergangszeit von max. 6 Monaten auch eine unangemessene Miete übernommen
  • Wenn man aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Wohnung hat, dürfte es mit der Beantragung von "Erstausstattung" eher schlecht aussehen. Wobei der Hinweis zum Standard der Erstausstattung wohl korrekt ist
Der Trick schnell mal eben eine teure Wohnung zu nehmen und kurz darauf den Hilfsbedürftigen zu machen in der Hoffnung wenigstens ein halbes Jahr die teure Wohnung bezahlt zu bekommen funktioniert auch nicht immer.

Paragraf hierfür kann der TE mal selbst ergoogeln.

Hier wäre ja noch der Aspekt zu sehen daß der HE wegen des zeitweiligen Zuzugs einer "WG" Mitwohnerin wohl nicht das Recht hat eine H4 angemessene Wohnung für zwei Personen alimentiert zu bekommen und anzumieten.

Das ginge m.E. nur als Bedarfsgemeinschaft.
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  #7  
Alt 01.02.2010, 12:38
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Der Trick schnell mal eben eine teure Wohnung zu nehmen und kurz darauf den Hilfsbedürftigen zu machen in der Hoffnung wenigstens ein halbes Jahr die teure Wohnung bezahlt zu bekommen funktioniert auch nicht immer.

Paragraf hierfür kann der TE mal selbst ergoogeln.

Hier wäre ja noch der Aspekt zu sehen daß der HE wegen des zeitweiligen Zuzugs einer "WG" Mitwohnerin wohl nicht das Recht hat eine H4 angemessene Wohnung für zwei Personen alimentiert zu bekommen und anzumieten.

Das ginge m.E. nur als Bedarfsgemeinschaft.
Ich hatte es hier schon mal reingestellt, bedauerlicherweise teilen die Richter am BSG Deine Ansicht nicht. Auf Angemessenheit hast Du erst zu achten, wenn Dir das "obliegt" - und das ist regelmäßig erst nach Antragstellung.

Zitat:
Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II trifft. Die Obliegenheit trifft ihn nur, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/...09-12&nr=11290
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  #8  
Alt 01.02.2010, 12:58
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Mit dem Urteil sind wir doch einer Meinung. Denn dort heißt es

Zitat:
Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob der Kläger vor dem Leistungsbeginn eine ihm zurechenbare Kenntnis von der potentiellen Unangemessenheit der Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung hatte bzw ob die Miete tatsächlich unangemessen war.
Auf diesen Fall angewendet, bei einem mittel- und erwerbslosen Ex-Studiker würde ich ihm die Kenntnis auf potentielle Unangemessenheit der
Aufwendungen für die neu angemietete teure Wohnung zurechnen wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses garnicht erkennbar ist wie er die Wohnung finanzieren kann.
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  #9  
Alt 01.02.2010, 13:07
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Da bist Du also der Ansicht ein derzeit von ALG II unbeleckter Student müsse Kenntnis über Details des wohl schwierigsten Paragraphen des SGB II haben. Nun ja, ich bezweifel das.
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  #10  
Alt 01.02.2010, 13:22
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Da bist Du also der Ansicht ein derzeit von ALG II unbeleckter Student müsse Kenntnis über Details des wohl schwierigsten Paragraphen des SGB II haben. Nun ja, ich bezweifel das.
Nein keine schwierigen Paragrafen auswendig lernen.

Nur den normalen Verstand einschalten. Denn der sagt ich kann mir nur eine Wohnung entsprechend meinem Geldbeutel leisten.

Sprich in diesem Falle kann ich mir als Mittelloser keine 700 Euro Wohnung nehmen mit Zuwachs für die fernöstliche Freundin und dann renne ich anschließend zum Amt um mir alles alimentieren zu lassen.
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