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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 29.05.2009, 20:03
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Standard Stipendium und Hartz 4

Hallo,

ich bin Studentin, zur Zeit im Urlaubssemester und daher bekomme ich voll Hartz4, ansonsten bekomme zum Bafög Hartz 4 ergänzend dazu, da ich Kinder habe.
Nun wurde ich von meiner FH für ein Stipendium ausgesucht, aufgrund besonders guter Leistungen.
Wird mir denn das Geld als Einkommen angerechnet beim Amt?
Im Grunde genommen, ist das Geld dafür gedacht, das Studium zu finanzieren.
Bisher hat mir das Amt ja die Gebühren für die FH auch nie gezahlt.

Vielleicht weiß das ja jemand, wäre ja schade um das Geld, wenns angerechnet werden würde, dann könnte das ja jemand anderer bekommen, der auch was davon hat.

Lg sabine
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  #2  
Alt 29.05.2009, 22:29
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Hi,

die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Begriff des Einkommens Rz (11.1)

Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 11 zum Einkommen gehören, sind grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob sie zu den Einkunfts arten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

DA zu § 11 SGB II
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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  #3  
Alt 29.05.2009, 22:54
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Zitat:
Zitat von lopo Beitrag anzeigen
Hi,

die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Begriff des Einkommens Rz (11.1)

Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 11 zum Einkommen gehören, sind grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob sie zu den Einkunfts arten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

DA zu § 11 SGB II
Ist es aber nicht auch so, dass z.B. beim BAföG und beim Meister-BAföG die Studienkosten etc. nicht als Einkommen zu rechnen sind. Wenn das Stipendium also im Wesentlichen zur Abdeckung der Studiengebühren und spezieller studienbedingter Aufwendungen gedacht ist, wäre zu prüfen, ob dies dann noch unter den Begriff des Einkommens zu subsumieren wäre.
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  #4  
Alt 29.05.2009, 23:27
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Auszug aus der WDB Fachinformation der Arbeitsagentur:

Die tunesische Partnerin eines EHB erhält von der tunesischen Botschaft ein Stipendium zum Zwecke ihres Studiums in Deutschland in Höhe von 511,29 €. Ist dieses Stipendium als Einkommen zu berücksichtigen?

Die Partnerin des EHB gehört grundsätzlich nach § 7 Abs.3 Nr. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist daher auch Ihr Einkommen beim EHB zu berücksichtigen.

Das Stipendium ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Es ist bestimmt für den Lebensunterhalt und das Studium. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der BG (hier den EHB) würde eine Verfälschung der der Studentin in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen. Das Stipendium ist daher seinem Sinn und Zweck nach ausschließlich der Partnerin des EHB als Einkommen zuzuordnen

Stipendium
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  #5  
Alt 30.05.2009, 14:33
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Gut, dann wäre jetzt zu klären, wofür das Stipendium gedacht ist.
Die Gebühren fürs Studium, die ich bisher gezahlt habe, könnte ich die geltend machen beim Amt??? oder die aktuellen, die ich ja jetzt wieder zahlen muss?
Wenn das Stipendium zwingend als Einkommen angesehen wird, sind die Gebühren dann ja Ausgaben, die man geltend machen könnte und vom Einkommen abgerechnet werden könnten...
Man kann ja auch zum Beispiel Fahrtkosten geltend machen, da sie ja notwenig sind um zur Arbeit zu kommen. Oder sehe ich das jetzt falsch???
Die Gebühren muss ich ja jedes halbe Jahr bezahlen, sonst kann ich nicht weiter studieren.....
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  #6  
Alt 30.05.2009, 15:49
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Die Zitate von lopo sind interne Auslegungen der Budesagentur für Arbeit. Diese mögen für die Sachbearbeiter verbindlich sein, haben aber keinerlei Außenwirkung.

Kritisch zur Frage der Studiengebürhen äußert sich z.B.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 19 B 687/06 AS ER vom 22.01.2007
Zitat:
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Ferner sind in der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I. S. 2622, geändert am 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2499) - Alg II-V -) Pauschalbeträge aufgelistet, die vom Einkommen abzusetzen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-V sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des SGB II bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit monatlich ein Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG) als mit der Erzielung notwendige Ausgaben abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere tatsächliche Kosten nachweist. Die in § 11 SGB II genannten Aufwendungen werden vielfach vereinfachend mit Werbungskosten bezeichnet. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - werden darunter Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen verstanden. Da der Gesetzgeber den aus dem Steuerrecht stammenden Begriff in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht übernommen hat, besteht keine Identität zwischen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II und Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können nur insoweit herangezogen werden, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11 Rz. 161 ff). Absetzbar sind nur solche Aufwendungen mit Werbungskostencharakter, die durch die Einkommenserzielung - beispielsweise beruflich - bedingt sind. Dies ist der Fall bei Aufwendungen, die nicht zugleich der privaten Lebensführung dienen. Anders als im Einkommensteuerrecht ist die Absetzbarkeit von mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben zusätzlich von deren Notwendigkeit abhängig. Entscheidend dafür ist, ob die Aufwendungen einen Nutzen für das Einkommen des Aufwendenden erwarten lassen. So können Aufwendungen für Arbeitsmittel mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben darstellen. Ob Ausbildungskosten für einen künftig auszuübenden Beruf Kosten der Lebensführung oder notwendige Ausgaben im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II anzusehen sind, ist streitig (ablehnend: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., § 11 Rz. 187). Vorab entstandene Werbungskosten können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2002 - VI R 120/01 - BFHE 201, Seite 156 ff; Urteil vom 27. Mai 2003 - VI R 33/01 - BFHE 202, Seite 314 ff) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (BFH, a.a.O.). So sind Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen nach der Rechtsprechung des BFH keine vorab entstandenen Werbungskosten (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 5/04 -), da der erforderliche Veranlassungszusammenhang nur angenommen werden kann, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, was bei dem Besuch einer allgemein bildenden Schule beispielsweise einer Fachoberschule typischerweise nicht der Fall ist. Dagegen können vorab entstandene Werbungskosten bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. FGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - VI R 26/05 - NJW 2006, Seite 3375). Bei Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze könnte ein erforderlicher Veranlassungszusammenhang anzunehmen sein, da der Besuch der Akademie für S und G gGmbH der Erlangung des Abschlusses als staatlich anerkannter Physiotherapeut dient. Ob jedoch die Kosten dieser Ausbildung, selbst wenn sie als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich anzuerkennen wären, als mit der Erzielung der hier als Einkommen zu sehenden Leistung nach dem BAföG notwendig verbundene Ausgaben anzusehen sind, ist zumindest zweifelhaft und wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bedenken bestehen nach Ansicht des Senats insoweit, als Studierende an Hochschulen, die Studiengebühren entrichten müssen, diese Kosten nicht durch höhere Ausbildungsförderung nach dem BAföG erstattet erhalten. Staatliche Leistungen werden insoweit weder nach dem BAföG noch nach dem SGB II gewährt, eine Finanzierung durch Kredit den Studenten in diesen Fällen zugemutet.
Mit ähnlich kritischen Anmerkungen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 205/07 vom 04.03.2008

Zumindest eine 100% Anrechnung des Stipendiums erscheint mir nicht möglich, hier ist eine Handhabung analog zur BAföG-Anrechnung angezeigt.
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  #7  
Alt 30.05.2009, 22:00
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Also wenn du zz. Bafög bekommst, dann fällt zunächst mal das weg. Ich hatte selber ein Stipendium und weiß daher, dass wenn du ein Stipendium bekommt, damit der Bafög Anspruch weg fällt. Ergo ändert sich für dich, dass du statt Bafög nun Stiftungsgelder bekommst, die du nicht zurück zahlen mußt.
Ansonsten müßte die Anrechung gleich bleiben. den auch dein Bafög wird ja wohl angerechnet, oder ?Was mich eher verwundert ist die Tatsache, dass du überhaupt ALG II bekommt neben dem Bafög.
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  #8  
Alt 30.05.2009, 23:36
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Aus eigener Erfahrung:

Ist das Urlaubssemester beendet, ist mit Harz IV Schluss.... PUNKT!!!!!

Wenn nicht, würde es sicher Millionen Studenten interessieren, wie du das gedreht hast.....


Ich selber habe nie Bafög bekommen und nix von Mama und Papa - und wurde nach 6 Jahren Studium und 4 Nebenjobs - 1 Semester vor dem Abschluss von der Uni geschmissen, weil ich die neuen Studiengebühren nicht zahlen konnte.

MIR hat das Amt nicht mal ein Darlehn für 1 Semester Studiengebühren bewilligt.
(Ironiemodus an... Aber naja... vielleicht hätte ich mir ein paar Kinder machen lassen sollen, dann wär es schon gegangen... Ironiemodus aus...)

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  #9  
Alt 31.05.2009, 08:48
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hallo ihr lieben,

da ich für meinen großen sohn keinen unterhalt von seinem vater bekomme, bekommt eigentlich er hartz4 und ich bin dadurch natürlich mitglied der bedarfsgemeinschaft, daher bekomme ich zum bafög auch ergänzend hartz4, wenn ich nicht im urlaubssemester bin.
so hab ich´s gedreht

was die einschreibgebühren jedes semester angeht, hatte ich mit meinem sachbearbeiter geschprochen, wenn ich einen studienkredit aufnehme, wird dieser voll als einkommen angerechnet... verzweiflung... von daher kam das auch nicht in frage. von den eigentlichen studiengebühren lasse ich mich jedes semester befreien, da ich kinder habe, geht das ohne probleme.

das stipendium würde nicht ganz für die restlichen gebühren reichen, aber es würde helfen...
versteht ihr mich jetzt???
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  #10  
Alt 31.05.2009, 08:57
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liebe franka

das ist echt scheiße, was dir passiert ist, soviel investiert und dann scheiterts daran, das ist super bitter....

zu den kindern, ja ich habe kinder, aber mein großer war schon 5 als ich das studium antrat.
ein studium mit kind ist echt nicht einfach, denn kinder sind ein vollzeitjob, missen möchte ich sie aber nimmer, denn sie treiben mich an, hätte ich den großen nicht so früh bekommen, hätte ich nie ein studium begonnen oder fachhochschulreife gemacht, dann würde ich immernoch bei mc donalds arbeiten...

aber wieso haben dich deine eltern denn nicht unterstützt?

lg
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