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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 06.11.2010, 16:21
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Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
Standard Steuerrückzahlung nach Erhalt von Hartz 4

Hallo zusammen,

bei mir gibt es folgenden Sachverhalt:

Ich war im Jahr 2010 für 2 1/2 Monate bei der Verstischen Arbeit gemeldet und habe in dieser Zeit Hartz 4 bezogen. Bei meinem Antrag wurde ich gefragt, ob ich bereits die Steuerrückerstattung aus 2009 erhalten habe. Da dies noch nicht der Fall war, wurde es in dem Antrag vermerkt.

Ich habe die Steuerrückerstattung aber auch nicht innerhalb der 2 1/2 Monate erhalten, in welchem ich Hartz 4 bezog.

4 Monate nachdem ich Hartz 4 bezog (habe wieder Arbeit gefunden), bekam ich Bescheid vom Finanzamt, dass meine Steuerrückerstattung nicht ausgezahlt wird, weil noch ein Schreiben von der Vestischen Arbeit vorliegt.
Ich also bei der Vestischen Arbeit angerufen. Dortige Aussage: "Mhhh, muss ich mich schlau machen. Liegt wohl daran, dass in Ihrem Antrag drinsteht, dass Sie theoretisch noch Anspruch darauf hatten. Schulden Ihreseits liegen bei uns keine vor!"

Nachdem ich mich nun 2 Monate gedulden musste, bekam ich nun Bescheid, dass meine komplette Steuerrückerstattung (950 Euro) an die Vestische Arbeit gezahlt werden soll.

Frage: Ist dies so rechtens? Kann die Vestische Arbeit meine Steuerrückerstattung komplett einbehalten, obwohl ich bereits seit 6 Monaten nicht mehr bei Ihnen bin?


Gruß
Nixon


P.S.: Im Schreiben der Vestischen Arbeit ist kein § enthalten, auf welchem Ihre Anfoderung beruht.
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  #2  
Alt 06.11.2010, 17:22
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Es zählt der Tag/ Monat des Zuflusses, ergo darf die Erstattung, wenn sie ausserhalb des ALG II-Bezugs zufließt, auch nicht angerechnet werden.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 06.11.2010, 17:33
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Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
Standard

Hallo Mandy,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe es mir eigentlich bereits gedacht, aber den Ämtern weiß man ja nie.

Mal schauen welche Begründung mir am Montag das Amt nennt.
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  #4  
Alt 08.11.2010, 07:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
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Ich habe soeben mit der Bearbeiterin der Vestischen Arbeit gesprochen. Diese konnte mir keinen Paragraphen nennen auf den sich ihr Anspruch mir gegenüber ergibt.
Sie sagte mir nur, dass sie die Einbehaltung meiner Steuerrückerstattung als Ersatzleistung sieht, da ich die Steuererklärung am 25.05.2010 beim Finanzamt eingereicht habe.

Auf mein weiteres Nachfragen auf welcher gesetzlichen Grundlage dies beruht, wurde ich mit der Aussage "abgewimmelt", dass ich schriftlich Widerspruch einlegen soll, wenn ich damit nicht einverstanden sei.

Ich bin übrigens weder laut, unhöflich oder gar ausfallend geworden.


Ist euch eventuell ein Paragraph bekannt, in welchem Ersatzansprüche erläutert werden? Ich finde leider auf die schnelle keinen.
Werde also nun Widerspruch einlegen. Frage mich nur, ob ich diesen erstmal selbst verfasse, oder diesen über einen Anwalt machen lassen sollte.


Gruß
Nixon
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  #5  
Alt 08.11.2010, 07:33
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Beiträge: 2.744
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103/104 SGB X. Das trifft aber nur zu, wenn man für eine andere Behörde, die zuständig gewesen wäre, in Vorleistung geht. Beispielsweise bei Rentenantrag, Grundsicherungsantrag oder Arbeitslosengeld I. Also, wenn es bei den anderen dauert und man deshalb in Vorleistung geht.

In diesen Fällen rechnen die Ämter auch untereinander ab.

Andere Möglichkeit ist § 33 SGB II gegenüber Unterhaltspflichtigen oder Arbeitgebern, wenn beispielsweise gegen eine Kündigung geklagt wird.
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  #6  
Alt 08.11.2010, 07:56
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Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
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Hallo Vegas,

danke für die Antwort.
Ich werde leider nicht 100%ig aus §33 schlau. Heißt dies nun, dass sie tatsächlich Anspruch auf meine Erstattung haben, weil sie rein theoretisch auch in dem Zeitraum hätte ausgezahlt werden können, in dem ich noch ALG2 bezog?
Gegenargument wäre ja, dass es dann auch theoretisch noch vor meinem ALG2-Bezug ausgezahlt hätte werden können. (Vermögend war/bin ich nicht ) Wodurch Sie ja auch keinen Anspruch hätten.

Zudem ist dann ja auch die Regelung des Zuflussprinzips für Einkommen quasi hinfällig.

Klingt für mich ein bisschen schwammig und nach Haarspalterei.
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  #7  
Alt 08.11.2010, 07:59
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von Nixon Beitrag anzeigen
Zudem ist dann ja auch die Regelung des Zuflussprinzips für Einkommen quasi hinfällig.
Eben und darauf würde ich mich berufen.

Für welche Monate hast du ALGII bezogen?
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #8  
Alt 08.11.2010, 08:04
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
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Oh habe ich ja garnicht genau gesagt....
Ich habe vom 19.03.2010-30.06.2010 ALG II bezogen.
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  #9  
Alt 08.11.2010, 08:08
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
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Dein Amt ist hier auf dem Holzweg. Zuflussprinzip ist Zuflussprinzip. Ein Übergang nach § 33 SGB II ist nur möglich, wenn das Geld bereits fällig gewesen wäre (z.B. der Arbeitgeber nicht gezahlt hat).
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #10  
Alt 08.11.2010, 08:13
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Registriert seit: 06.11.2010
Beiträge: 8
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Danke für die Erläuterung bzw. Bestärkung.
Ich werde wohl nun erstmal Widerspruch einlegen und die Antwort abwarten, ehe ich gegebenenfalls einen Anwalt dazuschalte.
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hartz 4, steuerrückerstattung

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