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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo @all, zwischen meinem Mann und mir steht wohl eine Trennung an. Nun habe ich mich im Sommer 2009 selbstständig gemacht, aber meine Praxis wirft noch nicht genügend Kapital ab,um mich zu finanzieren. Gibt es eine Möglichkeit ergänzende Leistungen vom Amt zu beziehen, auch wenn man selbstständig ist? VeBa |
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#2
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| Da du erwerbsfähig bist, habe ich den Beitrag erstmal ins richtige Forum verschoben. Bei einer Trennung wäre zunächst der Noch-Ehegatte mit Trennungsunterhalt gefragt. Wenn er nicht in dem notwendigen Umfange leistungsfähig ist, kann aufstockend Alg II bezogen werden.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Danke fürs Verschieben.......... Hat sich das Gesetz zur Leistung von Unterhalt nicht geändert und mir würde somit gar keiner zustehen,weil keine Kinder mehr im Haus, erwerbsfähig etc. ? LG VeBa |
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#4
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| Gar kein Trennungsunterhalt im ersten Jahr ist seeeehr unwahrscheinlich, dazu müsstet ihr annährend gleich verdienen oder nur einen geringen Zeitraum miteinander gewohnt haben so dass, das Einkommen deines Mannes deinen Lebensstandard nicht nachhaltig geprägt hat. Bevor der Staat (Steuerzahler) für dich zahlt, wird dies dein Exmann müssen. |
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#5
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| Die Änderungen im Unterhaltsrecht beziehen sich auf nachehelichen Unterhalt. Ihr seid ja noch verheiratet und während der Ehe so oder so einander unterhaltspflichtig. |
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#6
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| Hallo, als Selbständige bekommst du nur "vorläufig" ALG II. Das heißt du musst voraussichtliche Angaben zu Einnahmen und Ausgaben machen (geschätzt für ein halbes Jahr ab Antragstellung). Dafür gibt es eine sogenannte Anlage EKS. Mit Steuerberater sicherlich kein Problem. Wenn du einen Anspruch hast, werden die Leistungen vorläufig bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes musst du nochmals eine dann "abschließende" Anlage EKS ausfüllen (dafür hast du nach Ablauf 2 Monate Zeit). Erst dann wird abschließend entschieden und du darfst entweder zurückzahlen oder bekommst noch etwas nachgezahlt. BSP: Bewilligung vorläufig 01.01.-30.06. voraussichtlicher Gewinn durchschnittlich monatlich 400 Euro Zeit bis 31.08 für die abschließende Anlage tatsächlicher Gewinn 300 Euro (Durchschnitt) also 6x100 Euro Nachzahlung = 600 Euro Natürlich ist aber ersteinmal dein getrenntlebender Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet. Aber dazu stand ja hier schon genug. |
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#7
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| Auf den StB würde ich mich bei Erstellung der EKS nicht verlassen - der hat im Zweifel nämlich keine Ahnung von der Gewinnermittlung nach SGB und ermittelt in vielen Fällen einen zu hohen Gewinn - und der wird Dir sofort vorläufig angerechnet. |
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#8
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| hallo Clownfisch, da das fuer mich sehr wahrscheinlich auch bald interessant wird, wer, wenn nicht der Steuerberater, kann einen denn hier vernuenftig und ziel- bzw. loesungsorientiert besser beraten? |
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#9
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| Zitat:
Das Problem mit dem StB ist recht einfach. Der füttert Deine Zahlen in seine DATEV und die DATEV spuckt ein Ergebnis aus, dass steuerrechtlich ok ist. So lange sich das Ganze im Rahmen einer Einnahme-Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) bewegt, kann an mit dem Ergebnis leben, wenn im Bewilligungszeitraum keine - Investitionen vorgenommen werden/wurden - keine Rückstellungen gebildet werden/wurden - keine Abschreibungen vorgenommen werden/wurden) Diese Positionen werden bei der EKS völlig anders behandelt als im Steuerrecht, Rückstellungen u. Abschreibungen gibts überhaupt nicht, Investitionen werden sofort zu 100% als Betriebsausgabe angesetzt. |
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#10
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| danke, Clownfish fuer die gewohnt schnelle Antwort. da werde ich den Steuerberater besser sehr sorgfaeltig auswaehlen. hoffe natuerlich, dass eine moegliche Aufstockung nicht fuer sehr lange benoetigt wuerde... |
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