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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo und guten Tag, ich habe neben einer saisonalen Angestelltentätigkeit einen saisonal laufenden Vermietbetrieb, der grundsätzlich in den Monaten Oktober bis März ruht, da es sich um mobile Objekte handelt, die nur während der Sommermonate genutzt werden. Ich habe in den letzten Jahren jeweils über die Wintermonate ALG 2 bezogen. Mein Gesamtgewinn über das Gesamtjahr belief sich auf nicht mehr als 3000 Euro. Da die Anzahlungen jedoch auch im Winterhalbjahr auf meinem Konto eingingen, hatte ich neben dem ALG 2 zwar geringe aber dennoch Einkünfte erhalten, wovon ich das Sozialamt aber nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Jetzt erhielt ich ein Schreiben mit dem Hinweis, dass ich das gesamte erhaltene Geld zurückzahlen muss und mit einem Strafverfahren zu rechnen habe. Nun meine Frage: Mit einem Nettoverdienst von 11000 Euro für das gesamte betrachtete Jahr lebe ich als allein stehende Person am Existenzminimum. Bin ich dann nicht berechtigt, in der Zeit, in der der Betrieb ruht, also nicht aktiv betrieben wird, ALG 2 zu beziehen? Insbesondere da der Gesamtgewinn bewiesenerweise so außergewöhnlich gering ist? Oder werden vom Sozialamt ausschließlich die geflossenen Einnahmen in den jeweiligen Monaten berücksichtigt und der gesamtbetriebswirtschaftliche Gewinn spielt gar keine Rolle? Wie wäre weiter zu verfahren? In welchen Raten kann eine solche Rückzahlung normalerweise stattfinden bzw. über welchen Zeitraum kann sich eine solche Rückzahlung erstrecken? Macht eine Selbstanzeige zum jetzigen Zeitpunkt noch Sinn bzw. entgeht man auf diese Weise einem eventuellen Strafverfahren oder ist es dafür bereits zu spät (es wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet)? Ich danke für Eure Antworten. |
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#2
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| Das sind durchschnittlich €916 je Monat - die Hilfebedürftigkeit ist daher eher als minimal zu betrachten. |
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#3
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| Für eine Selbstanzeige scheint es doch etwas spät zu sein, wenn ARGE Dir schon eine Rückforderung gesandt hat. Und bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von € 916,00 von Existenzminimum zu sprechen, ich vermute, da musst Du Deine Vorstellungen von Existenzminimum dringend korrigieren. Ratenzahlung, das kannst Du versuchen mit der ARGE zu vereinbaren, aber ich befürchte, hier sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung (§ 43 SGB II) gegeben, da kann die ARGE dann gleich bis zu 30% Deiner Regelleistung kürzen. |
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#4
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| Hallo Clownfish, danke für Dein Posting. Hatte das pfändungsfreie Existenzminimum bei Wikipedia gefunden, soll laut deren Angaben bei 930 Euro liegen. Ich erhalte von der ARGE keine Leistungen mehr, werde ich auch nie wieder beantragen. Von daher kommt eine Aufrechnung nicht in Frage. Hat man im vorliegenden Fall mit einer Strafanzeige zu rechnen und was kommt dabei normalerweise als Strafmaß in Frage (wenn man einsichtig ist und alles zugibt) ? Danke für Deine (Eure) Antwort. |
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#5
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| Hafstrafen gibt es meistens nicht, wäre ja auch zu teuer für den Staat. ![]() Meistens läuft es auf Bewährungsstrafen und/oder Geldstrafen raus. |
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#6
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| Ds Wörtchen nie hat so was Absolutes, damit bin ich persönlich sehr vorsichtig. Hat man denn gegen Dich eine Strafanzeige gestellt? Wenn ja, bekommst Du Post von der Staatsanwaltschaft - Strafe ist schwer vorhersagbar, ich denke aber das sie in Euros und nicht in Monaten zu messen sein wird. Andere Möglichkeit ist wohl eine Ordnungswidrigkeitsverfahren, da bleibt's dann immer bei einem Bußgeld - Höhe??? |
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#7
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| Hallo Clownfisch, natürlich hast Du recht mit dem Wörtchen NIE, bin zurzeit bezüglich des betreffenden Amtes etwas aus dem Gleichgewicht geraten... Bisher habe ich vom Amt nur ein Anhörungsschreiben erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass beabsichtigt wird, "ein Strafverfahren, mindestens jedoch eine Ordnungswidrigkeit" gegen mich einzuleiten. Welche weitere Handlungsweise wäre denn jetzt angebracht? |
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#8
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| Ich würde antworten, man möge nach Aktenlage entscheiden, also zur Sache überhaupt nichts sagen. Kommt's zum Strafverfahren, dann könntest Du aus strafrechtlicher Sich mit dem Anhörungsbogen schon zu viel gesagt. haben. ARGE weiß ganz offensichtlich alles Nötige, der Anhörungsbogen ist gesetzlich vorgeschrieben. |
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#9
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| ich häng' mich mal hier ran... ich beziehe seit 09/2009 ALG2 und habe beim Antrag falsche Angeben gemacht. Ich wohne nämlich im Eigentum seit 2006, habe aber zur Miete angegeben. Alles ist glatt durchgegangen, trotzdem plagen mich seit Monaten Zweifel und ich möchte die ganze Sache am liebsten rückgängig machen. Gibt es wie bei Steuersündern sowas wie eine Selbstanzeige? Habe damals auf falsche Ratschläge gehört, die mir einredeten ich müßte meine Wohnung verkaufen usw. Habe dadrauf 20 Jahre gespart und muß auch noch 7 Jahre Darlehen zurückzahlen. Die ETW hat ca. 70qm. Mit welcher Strafe muß ich rechnen? Mittlerweile weiß ich, daß man auch als Eigentümer Anrecht auf ALG2 hat. Bin echt verzweifelt |
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#10
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| Wen hast du denn als Vermieter angegeben? |
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| alg 2, hartz 4, rückzahlung, selbstanzeige |
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