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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 13.01.2009, 08:57
lax lax ist offline
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Beiträge: 4
Standard Selbständigkeit HILFE !!

Bei einem Freund wurde zum Oktober 2007 Antrag auf Einstiegsgeld gestellt, Ablehnung erfolgte Februar 2008. Er begann ab Februar 2008 mit der Selbständigkeit, Gewinn letzter Monat 200 euro ( bester Monat 350 euro Gewinn ) . Bis Ende November hatte er zusätzlich eine Nebenerwerbstelle auf 200 euro. Jetzt wurde ihm nahegelegt, die Selbständigkeit auf zu geben oder als Teilzeit die Selbständigkeit weiter zu machen. Da die Gewerbeanmeldung zum März 2007 erfolgte, gilt dies, so der Sachbearbeiter, als zwei jähriger erfolgloser Versuch der selbständigen Tätigkeit. In der Eingliederungsvereinbarung vom 07.01.2009, mit dem Ziel der Beendigung der Hilfebedürftgikeit, wurde vereinbart 6 Bewerbungen/ Monat auf sozialversicherte Tätigkeit zu schreiben. Ist ihm zu raten, die Selbständigkeit auf zu geben? Gilt nicht auch als Ziel, die Minderung der Hilfebedürftigkeit? Ist es wahr, dass der Beginn der selbständigen Tätigkeit unabhängig vom Datum des Ablehnungsescheid über das Einstiegsgeld, der Oktober 2007 an zu sehen ist ?

Vielen Dank im vorraus
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  #2  
Alt 13.01.2009, 09:07
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Das spielt alles keine Rolle.

Zitat:
Zitat von lax Beitrag anzeigen
Jetzt wurde ihm nahegelegt, die Selbständigkeit auf zu geben oder als Teilzeit die Selbständigkeit weiter zu machen.
Man erwartet ab jetzt von ihm nur, dass er sich 100%ig auf seine Bewerbungsbemühungen konzentriert. Das Gewerbe aufzugeben kann man nicht verlangen und tut man offenbar auch nicht. Er hat jedoch jede ihm angebotene sozialversicherungspflichtige Arbeit anzunehmen ohne Rücksicht auf das Gewerbe. Die bisherigen 2 Jahre waren einfach so eine Art Schonfrist.
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  #3  
Alt 13.01.2009, 09:14
lax lax ist offline
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Das heisst, der Beginn der selbständigen Tätigkeit ist mit dem Oktober zu sehen ? Das Nahelegen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist also nicht zulässig ?
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  #4  
Alt 13.01.2009, 09:16
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Man kann ihm nahelegen, wozu man lustig ist. Er muss es nicht tun. So einfach ist das.

Und solange er nur einen Euro aus dem Gewerbe erwirtschaftet, mindert er seine Hilfebedürftigkeit und DAZU ist er sogar verpflichtet.
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  #5  
Alt 13.01.2009, 09:24
lax lax ist offline
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Ich verstehe. Rechtlich genau wissen sie es auch nicht!? Nach was kann wurde nicht gefragt,auch wurde nicht gefragt ob Gewinn einbeahlten werden dürfen. Das geschiet bei 200 euroMinijob und den monatlichen Gewinnen bereits. aber trotzdem Danke
Vieleicht meldet sich noch jemand mit ein wenig mehr Kompetenz!?
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  #6  
Alt 13.01.2009, 09:38
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.217
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Zitat:
Zitat von lax Beitrag anzeigen
Vieleicht meldet sich noch jemand mit ein wenig mehr Kompetenz!?



OK, dann nicht.
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  #7  
Alt 13.01.2009, 09:45
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Beiträge: 1.166
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Hallo lax,

ich weis nicht woher Du wissen möchtest ob Grubnepony nun viel oder wenig Kompetenz hat. Ich kenne ja nun schon Grubenpony durch einige Foren und konnte mich über ihre Ratschläge eigentlich nie beschweren. Vor allem habe ich immer gestaunt wieviel Ahnung sie von einigen Dingen hat.

Angela
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  #8  
Alt 13.01.2009, 10:03
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Beiträge: 3.120
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Grubenpony hat das völlig richtig dargestellt. Das Datum der gewerbeanmeldung ist völlig irrelevant. Von dem Moment an, wo ALG II bezogen wird, hat er alles zu tun, um aus dem Bezug auszuscheiden. Dazu gehören mit Sicherheit auch Bewerbungen. Ab 1.1.2009 wurde hier noch etwas verschärft, danach kann die ARGE auch verlangen, die Selbstständigkeit aufzugeben, wenn man ihm eine Stellung anzubieten hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Situation verbessert. Wie das in der Praxis aussehen wir, bleibt abzuwarten - ich kann mir nur schwer vorstellen, das es viele Selbstständige gibt, die mehr oder minder von heute auf morgen von der Selbstständigkeit in eine abhängige Beschäftigung wechseln können. Da sind laufende Verträge abzuwickeln, Mietverträge zu kündigen etc. etc., all das braucht seine Zeit und erschwert die Vermittelbarkeit des Selbstständigen nicht unerheblich.
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  #9  
Alt 13.01.2009, 12:22
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Beiträge: 2.047
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Es heißt in der Tat nicht das er das Gewerbe aufgeben muß.
Er kann es als Teilzeit oder Nebengewerbe weiterführen und
sich gleichzeitig bewerben. Wenn sich ein Job ergibt, kann er immer noch
entscheiden wie er weitermacht.
Solange er im ALGII bezug ist, muß er einfach alles tun um da rauszukommen, entweder wirft das Gewerbe soviel ab oder er
muß sich noch einen Job dazu nehmen, damit er aus dem ALGII rauskommt.

Gewerbe und Vollzeitjob schließen sich ja nicht gegenseitig aus.
Viele arbeiten Vollzeit und haben trotzdem noch ein Gewerbe als
Nebenerwerb, oder Nebengewerbe am laufen.

Liebe Grüsse
- der nachtvogel -
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  #10  
Alt 15.01.2009, 20:13
lax lax ist offline
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Beiträge: 4
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Danke für die kompetente Antwort. Mittlerweile hat er eh eine 20std-Stelle gefunden.
Kam mir nur komisch vor, dass er das Gewerbe aufgeben soll.
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