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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 17.02.2009, 16:19
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Standard Selbständig ohne KK

Hallo zusammen!

Ich bin seit über 3 Jahren selbstständig und nun zum 2. Mal aus einer privaten KK geflogen, da ich die Beiträge nicht zahlen konnte. Als ich noch nicht selbstständig war, habe ich ALG2 abgelehnt und dafür auf 400 € Basis gearbeitet.
Als ich danach ALG2 beantragt habe, wurde es mir nicht erstattet, da ich es vorher abgelehnt habe.

Nun mein Problem: Mein Mann verdient zwar nicht schlecht, aber noch monatlich für meine KK aufzukommen, schafft Er auch nicht. Nun haben wir festgestellt, daß ich schwanger bin und ich verzweifel gerade.

Mein Geschäft möchte ich aber auch nicht verlieren, was kann ich tun?

Brauche echt hilfe.

Danke Schuhlöffel
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  #2  
Alt 17.02.2009, 16:40
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Beiträge: 3.307
Standard

Gemeinsam ALG2 beantragen.
Man kann ja hier schonmal mit dem Rechner testen ob ein Bedarf besteht.

ALG II Rechner - Hartz IV Rechner - ALG 2 Rechner - Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Verdient der Mann "gut" könnte auch Wohngeld in betracht kommen.
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  #3  
Alt 17.02.2009, 16:56
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Kurze Frage: Wieso private KK? Die gesetzliche tut es doch auch. Was ist mit Familienversicherung?
Wozu hängst du an deinem Geschäft, das nicht mal genug abwirft, dass du die KK davon zahlen kannst?

LG - Maria
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  #4  
Alt 17.02.2009, 17:00
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Beiträge: 3
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Ich bin mir nicht sicher, ob mein Mann dafür nicht zuviel bekommt. Da ja von dem Bruttogehalt ausgegangen wird.
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  #5  
Alt 17.02.2009, 17:03
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Beiträge: 3
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Weil ich durch meine Selbstständigkeit in keine gesetzliche KK mehr komme, bin ich gezwungen in eine private zu gehen.

Das Geschäft hat sich jedes Jahr gesteigert, daher wäre es jetzt nicht ratsam es zu schließen. Es trägt sich ja, mit hängen und würgen, nur nicht genug für die KK.
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  #6  
Alt 17.02.2009, 18:04
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Quatsch. Auch als Selbstständige kannst du dich in einer gesetzl. KK versichern. Weiß ich zufällig, da selbst lange Jahre selbstständig und gleichzeitig gesetzlich versichert war.
Ein Geschäft, das nicht genug für KK abwirft, trägt sich nicht. Ein Geschäft trägt sich dann, wenn alle Lebenshaltungskosten damit finanziert werden können.

LG - Maria
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  #7  
Alt 17.02.2009, 18:38
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Zitat:
Zitat von maria1956 Beitrag anzeigen
Quatsch. Auch als Selbstständige kannst du dich in einer gesetzl. KK versichern. Weiß ich zufällig, da selbst lange Jahre selbstständig und gleichzeitig gesetzlich versichert war.
Ein Geschäft, das nicht genug für KK abwirft, trägt sich nicht. Ein Geschäft trägt sich dann, wenn alle Lebenshaltungskosten damit finanziert werden können.

LG - Maria
Da bin ich nicht so ganz zuversichtlich - ab 1.1.2009 gibt's da etliche Neuregelungen und ich meine der Wechsel von Privat in Gesetzlich sei auch bei ALG II Bezug nicht mehr so ohne Weiteres (oder auch überhaupt nicht) möglich.
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  #8  
Alt 17.02.2009, 19:05
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Was heisst den "gut verdienen" beim Ehemann?
Gibt es bis auf die Schwangerschaft weitere Kinder im Haushalt?
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  #9  
Alt 17.02.2009, 19:16
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Clownfisch: Doch, ich bin da sehr zuversichtlich
1. Arbeitslosigkeit führt normalerweise zurück in die gesetzliche KK. Nach wie vor.
2. Wer nachweislich 12 Monate ein mtl. Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze hat (liegt um die 4000,- EUR), kann zurück in die gesetzliche KK. Es gibt allerdings Ausnahmen (z.B. Leute, die über 55 sind), für die es dann aber jetzt auch den sog. Basistarif bei den privaten KK gibt.

Im Normalfall (und in diesem Thread geht es um einen solchen) gibt es einen Weg zurück. Nach wie vor.
Wäre ja noch schöner - ARGE leistet sich Privatversicherung. Supi. Aber nachdem ich heute beim Lesen diverser Threads schon öfter vom Stuhl gefallen bin ...

LG - Maria
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  #10  
Alt 17.02.2009, 19:42
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Wie verträgt sich Deine Aussage mit § 5 Abs 5a SGB V?
Zitat:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2 a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht
für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Die erwähnten Personen aus Abs. 5 sind die hauptberuflich selbstständig Tätigen.
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