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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Ist ein Selbständiger per Definition nicht mehr "hilfebedürftig" sobald sein Betriebsgewinn 1200,-€ übersteigt? Ist der „Bedarf“ bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen gleich hoch wie bei Nichterwerbstätigen? Würden die SV-Beiträge zu Hilfebedürftigkeit führen, zahlt das Jobcenter nach §26 SGBII einen Zuschuss zur SV, so dass der Bedarf wieder gedeckt wäre. Ist mit Bedarf hier Regelsatz plus Kosten der Unterkunft (ohne die Erwerbstätigenfreibeträge!!) gemeint? Die Zahlung eines Zuschusses zur SV steht ein Antrag auf Wohngeld nicht im Wege. Besteht kein Anspruch mehr auf aufstockendes AlgII, wenn durch den Betriebsgewinn plus Wohngeld Einkünfte entstehen, die den Bedarf (Regelsatz + Kosten der Unterkunft, ohne Freibeträge) plus die SV-Beiträge abdecken? Damit hat ein hauptberuflich Selbständiger die Freibeträge in Höhe von 280,-€ verspielt und muss, wie jeder andere Hartz IV-Empfänger auch, mit dem Regelsatz auskommen. Hinzuverdienen macht nur dann Sinn, wenn man wenig hinzuverdient und keine Versicherungspflicht damit einhergeht. Hauptberuflich Selbständig sein und aufstockendes AlgII bekommen schließen sich m. E. gegenseitig aus. |
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#2
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| Ja, der Bedarf ist gleich hoch. Werbungskosten werden vom Einkommen abgesetzt, so daß die beruflich bedingten Kosten wie Fahrkosten Berücksichtigung finden, weil sie das Einkommen mindern. Ersteres kann man pauschal nicht beantworten. Das kommt auf die Höhe Deines Bedarfes und die Größe Deiner Bedarfsgemeinschaft an. Als Alleinstehender dürftest Du keinen Bedarf an ALg II mehr haben bei einem Gewinn von 1.200 EUR. Mit 5 Kindern schon. Beim Zuschuß nach § 26 wird auch vom bereinigten Einkommen ausgegangen. Wenn Du Wohngeld bekommst, gibt es kein ALg II mehr, es kann nicht beides geben. Hinzuverdienen ist das falsche Wort. Man verdient nicht hinzu sondern erhält ALG II hinzu. |
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#3
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| Ich bin freiberuflich selbständig, es besteht also kein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer. Da ich von zu Hause aus arbeite, sind die Fahrkosten zu Kunden Betriebsausgaben. Der Betriebsgewinn ist mein (Brutto)einkommen. Sozialversicherungsbeiträge sind private Ausgaben und sollten einkommensbereinigend berücksichtigt werden. Ich bin Single und lebe nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Hier ein Zahlenbeispiel: Betriebseinnahmen: 1550,-€ Betriebsausgaben. 450,-€ Betriebsgewinn: 1100,-€ Sozialversicherung: 380,-€ Freibeträge: 270,-€ Bedarf (RL+KdU): 665,-€ Wohngeld: 80,-€ Ich möchte wissen, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, wie man dies rechnerisch feststellen kann und wie hoch mein AlgII-Anspruch ungefähr wäre. Dass das Jobcenter Betriebsausgaben oft nicht als solche anerkennt, ist mir hinlänglich bekannt, aber das ist ein Thema für sich. |
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| aufstocker, freibeträge, selbständig |
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