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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo ![]() ich bin mit meinem Freund in einer BG, er bezieht ALG2, ist bis zum 07.03.12 in einer Weiterbildung und ich ergänzendes ALG2 für den Schwangerenmehrbedarf, da ich Azubi bin. Der errechnete Entbindungstermin ist der 08.03.2012. Nun habe ich im Mai meine Abschlussprüfung und werde daraufhin vom Betrieb nicht übernommen ( warum wohl*hust*). Dass man bei ALG2 Elternzeit nehmen darf weiß ich inzwischen. Kann es aber auch aufgeteilt werden? Sprich, dass mein Freund so lange Elternzeit nimmt bis meine Ausbildung beendet ist ( das wären dann eventuell höchstens 2 Monate Elternzeit bei ihm ) und kann ich nach Beendigung der Ausbildung dann die Elternzeit übernehmen? Wie beantragt man beim Jobcenter überhaupt Elternzeit? Klar, schriftlich, aber gibt es da Vordrucke, die auszufüllen sind oder setzt man selber ein Schreiben auf mit Beginn und Ende der Elternzeit die man nehmen möchte? Und wann sollte dieser Antrag spätestens eingehen? Danke im Vorraus für die Antworten |
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#2
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| Eine eigentliche Elternzeit gibt es im SGB II nicht. Es ist so, dass bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes man sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss (§ 10 SGB II). Sind beide Partner arbeitslos, müssen sie untereinander entscheiden, wer zu Hause bleiben will. Es kann auch gewechselt werden. Einen speziellen Antrag gibt es nicht. Das ist ganz einfach dem Vermittler gegenüber zu erklären.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Nein, da bist Du falsch unterrichtet. Die Elternzeit ist ein Anspruch gegenüber einem Arbeitgeber, nicht gegenüber einer Sozialbehörde. Von daher kannst Du auch nichts beantragen. Du wirst im Gespräch mit Deinem Vermittler darauf hinweisen, dass die Pflege Deines Kindes derzeit gefährdet ist, weil Du die einzige Aufsichtsperson bist und fertig. Das wird dann regelmäßig überprüft, spätestens dann, wenn sich bei Deinem Partner was ändert. Man wird dann versuchen, beide von Euch in Arbeit zu bringen. Der, bei dem, bei dem es zuerst klappt, geht arbeiten, der andere hat automatisch einen Grund, nicht zu arbeiten. Regelungen zur Zumutbarkeit findest Du in § 10 SGB II § 10 SGB II Zumutbarkeit |
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#4
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| Hallo PaP, bist du dir mit der Aussage "..der,bei dem es zuerst klappt..." völlig sicher, denn mir hat meine Widerspruchstelle genau was anderes gesagt, nämlich, dass sich die Eltern es sich aussuchen können wer die Erziehungszeit in Anspruchnimmt unabhängig davon wer leichter vermittelbar ist. Oder ist dass mal wieder eine Ermessenssache |
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#5
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| Zitat:
"In einer Familie mit einem Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich ein Partner/eine Partnerin wegen der Kinderbetreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme beru-fen. Der sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung über Rechte und Möglichkeiten voraus, wozu auch Hinweise auf lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die El-tern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung über-nimmt. Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, welcher Elternteil Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreu-ung berufen kann. "
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#6
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| Hallo Musiker, danke für deine antwort, Schutz von Kind und Familie hat halt vorrang vor "Fördern und Fordern" Ich wünsche dir und allen anderen einen tollen Rutsch ins neue Jahr. Gruß |
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#7
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| Genau. Der sachgerechte Gebrauch ist wichtig. Und dass der sowieso nicht vermittelbare Partner in Ruhe auf dem Sofa sitzt und der qualifizierte und vermittelbare Partner sich auf die Kindesbetreuung beruft, das steht nirgendwo. Weder im Gesetz noch in der komischen Handlungsanweisung der BA. Es ist nun mal so, dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen kann. |
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#8
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| In der Wissensdatenbank steht da auch was zu: Elternzeit Alleinverdiener (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) - www.arbeitsagentur.de Entscheiden sich beide Partner dafür, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen und werden sie dadurch hilfebedürftig bzw. erweitern ihre Hilfebedürftigkeit, ist auch hier zu klären, welcher der beiden Partner die Kinderbetreuung übernimmt und welcher für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht. |
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#9
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| Ja, aber die BA ist der Meinung, dass die Eltern das eigenständig abkaspern dürfen. Wo auch immer man da einen Unterschied (angeblich) zwischen BErzG und BEEG sieht und wieso auch immer das Auswirkungen auf das SGB II haben soll. Ich für meinen Teil habe auch die Rechtsprechung des Hessischen LSG lieber, wonach, wenn beide arbeitslos sind, beide Arbeit suchen sollten und der, der zuerst findet, arbeiten geht. Und was man von den fachlichen Hinweisen der BA zu halten hat, weiß man doch spätestens seit dem BSG Urteil zum Meldeversäumnis mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wie stand doch so schön in den fachlichen Hinweisen? "Eine Meldeunfähigkeits-/Bettlägrigkeitsbescheinigung kann nicht verlangt werden.". Nun ja, die BA hat eben die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen. Turtle |
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#10
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| Natürlich sind die "Fachlichen Hinweise" und wie die das alle nennen einfach nur Käse. Vor allem wenn man sie verstehen kann wie man gerade will... Zitat:
Zitat:
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| alg2, ausbildungsende, elternzeit teilen, elternzeit und hartz 4 |
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