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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Erstmal Hallo an alle. Wie der Titel schon andeutet geht es bei mir um ein Schuldbuchkonto und die Anrechnung auf Hartz4. Aber der Reihenfolge nach! Im Sept. 2008 habe ich eine Antrag auf Bewilligung von Hartz 4 gestellt mit der Angabe das ich ein auf meinen Namen ausgestelltes Schuldbuchkonto besitze. Dieser Antrag ist bewilligt worden. Nun ist dieses Schuldbuchkonto zum 1.1.2010, auch zu meiner Überraschung, aufgelöst worden und ich habe angefangen das Geld auszugeben. (Frage): Bin ich verpflichtet diese Auszahlung als Einkommen anzugeben da ja schon im Antrag mit Anlagen klar war das dieses Konto zum 1.1.2010 aufgelöst werden wird? Zudem forderte die Arbeitsagentur zum 1.2.2010 die Kontoauszüge über das erhaltene Geld+zinsen dem ich auch nachgekommen bin. Dies ist für mich auch eine Tatsache die belegt das sie wussten das das Gled ausgezahlt werden wird. Nun erhielt ich am 12.03.2010 einen Brief, indem mir vorgeworfen wird ich hätte grob fahrlässig gehandelt als ich dieses Geld nicht bei der Arge meldete. Außerdem werde ich, in mir unverständlichen Worten/Paragraphen, dazu aufgefordert eine Rückzahlung/Ausgleich zu leisten. (Falls gewünscht kann ich das Schreiben einscannen). Nun zu meinen weiteren Fragen: Gibt es einen Freibetrag auf Schuldbuchkonten? Wenn ja wie hoch ist dieser? (alleinstehend/ 26 Jahre/ keine Kinder oder sonstiges). Ich habe mit diesem Geld Schulden bei meinen Eltern getilgt. Kann dieses in irgendeiner Weise mitverechnet/abgezogen werden? Das wars erstmal. Wenn noch weitere Fragen auftauchen werde ich mich nochmal melden. Und falls etwas in meinen Ausführungen unschlüssig ist bitte nachfragen. mfG |
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#2
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| Zitat:
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 € und maximal 9.750 €. Jedem minderjährigen hilfebedürftigem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 € zu. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen. Grundfreibetrag (1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1.einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, § 1 ALG II VO Zinsen sind Einkommen und anzugeben.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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