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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 27.11.2009, 13:28
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Beiträge: 356
Standard Sachbearbeiter hat falsch berechnet - bin ich erstattungspflichtg

Im Frühjahr hatte sich meine Frau mit ihrem Ex-Mann auf einen höheren Unterhalt für meine Stieftochter geeinigt. Dieser neue Betrag wurde seinerzeit auch in meinem vorletzten Weiterbewilligungsbetrag im Mai so angegeben. Nun musste ich im November wieder eine Weiterbewilligung beantragen, und gab wieder den Betrag des Unterhalts an. Dabei ist nun meinem Sachbearbeiter aufgefallen, daß er seinerzeit den Unterhalt in der Berechnung gar nicht geändert hatte, d.h. ich habe in den letzten 6 Monaten zuviel an Leistung erhalten. Mir selbst war das in dem damaligen Bescheid auch nicht aufgefallen. Muss ich nun das Geld zurückzahlen, obwohl ich korrekte Angaben machte, und der Fehler beim SB lag ?
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  #2  
Alt 27.11.2009, 14:26
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Standard

Dazu wirst Du sicher erst mal eine Anhörung bekommen, in der Dir mit harschen Worten mitgeteilt wird, da hat's ne Überzahlung gegeben und die hättest Du erkennen können. Du teilst denen mit, dass Du das nicht erkannt hast und alle Angaben dem Amt vorlagen und Du deshalb selbstverständlich darauf vertraut hast, das richtig gerechnet wurde. Falls da was von Aufrechnung steht - dann widersprichst Du gleich mal einer Aufrechnung.

Nach meiner Meinung musst Du hier nichts zurückzahlen - ARGE sieht das aber möglicherweise erst mal anders.
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  #3  
Alt 27.11.2009, 21:59
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Ich sehe das auch anders und ich bin keine ARGE.

Bisher wurde der volle Unterhalt von, sagen wir 200 € angerechnet.
Nach Meldung, dass sich der Unterhalt auf 250 € erhöht hat, ändert sich nichts an der Anrechnung?!

Blöd stellen ist zwar ganz nett, hier in diesem Fall damit durchkommen aber schier aussichtslos.
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  #4  
Alt 27.11.2009, 22:58
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Da gehen ja nun einige Gerichte schon dahin und sagen, man muss den Bescheid nicht genau überprüfen. Wenn sich in der Auszahlungssumme nichts geändert hat, dann hätte das möglicherweise auffallen müssen. Wenn aber irgend eine Änderung eingetreten ist, was wir nicht wissen, dann ist es nicht nötig, dass genau nachgerechnet wird, ob das nun durch den geänderten Unterhalt kommt. Für einen Laien sind die ALG II Bescheide ohnehin nur in ziemlich seltenen Fällen nachvollziehbar.
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  #5  
Alt 28.11.2009, 00:00
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Zitat:
Zitat von McChicken36 Beitrag anzeigen
Im Frühjahr hatte sich meine Frau mit ihrem Ex-Mann auf einen höheren Unterhalt für meine Stieftochter geeinigt. Dieser neue Betrag wurde seinerzeit auch in meinem vorletzten Weiterbewilligungsbetrag im Mai so angegeben. Nun musste ich im November wieder eine Weiterbewilligung beantragen, und gab wieder den Betrag des Unterhalts an. Dabei ist nun meinem Sachbearbeiter aufgefallen, daß er seinerzeit den Unterhalt in der Berechnung gar nicht geändert hatte, d.h. ich habe in den letzten 6 Monaten zuviel an Leistung erhalten. Mir selbst war das in dem damaligen Bescheid auch nicht aufgefallen. Muss ich nun das Geld zurückzahlen, obwohl ich korrekte Angaben machte, und der Fehler beim SB lag ?
Wenn es so wäre, schauen wir uns doch mal den § 45 SGB X an, soweit es im SGB II nicht eine spezielle Regelung für die Rückforderung gibt.

Es wurde also im Frühjahr Unterhalt gezahlt und dieser auch bei ALGII berücksichtigt. Dann kam die Neufestlegung und der Weiterbewilligungsantrag. Obwohl ein höherer Betrag mitgeteilt wurde, änderte sich die Höhe des ALG II nicht.
Richtig, man muss keine Kopfstände als LE machen, um die Bescheide zu verstehen, aber einfachste Überlegungen sind anzustellen.

Was wäre denn nun eine einfache Überlegung.
Mehr Unterhalt führt zu einem höherem Anrechnungsbetrag; also weniger ALGII.

Ergo- bösgläubig ???

Leider sind nicht alle Informationen verfügbar.
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  #6  
Alt 28.11.2009, 00:59
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Ich sollte vielleicht erwähnen daß zu dem Zeitpunkt des damaligen Weiterbwilligungsantrages noch andere Änderungen anstanden. Meine Frau hatte die Elternzeit beendet und kehrte bei Ihrem Arbeitgeber von Minijob in Teilzeit zurück, und auch ich hatte seinerzeit vorübergehend einen Nebenjob angetreten, so daß sich zu diesem Zeitpunkt die Leistungshöhe so oder so grundlegend änderte. Ich habe mir aber seinerzeit nicht die Mühe gemacht genau zu überprüfen welche Änderung was bewirkte, sondern habe den neu berechneten Betrag einfach hingenommen. Mir war es daher wirklich nich bewusst, daß ein Fehler de Arge vorlag.
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  #7  
Alt 28.11.2009, 01:00
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Beantworte die Anhörung entsprechend, berufe dich auf Vertrauensschutz und warte ab.

Turtle
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  #8  
Alt 28.11.2009, 01:06
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Was mich etwas unsicher macht, ist die Tatsache,daß mir der damalige Antrag nicht mehr vorliegt, sondern dieser bei der Arge liegt, d.h. mir selbst fehlt ein Beweis, daß ich damals den richtigen Unterhaltsbetrag angegeben habe.
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  #9  
Alt 28.11.2009, 11:06
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Wenn du dir aber 100%ig sicher bist, dann gib es so an. Die ARGE kann ja den Antrag nicht jetzt so manipulieren, wie sie möchte, der liegt in der Form vor, wie du ihn abgegeben hast und spätestens die Widerspruchsstelle wird das kontrollieren.

Turtle
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  #10  
Alt 28.11.2009, 11:14
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Bei Einkommen kommt es nicht auf Verschulden an. Und bei Aufhebungen nach § 48 SGB X gibt es auch keinen vertrauensschutz.
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