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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#11
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| Könntest Du das mit Aufhebungen lt. §48 etwas näher erläutern ? |
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#12
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| Mal so nebenbei: Gerade weil sich einiges andere noch geändert hatte, finde ich die Begründung, man habe sich den Bescheid nicht genauer angesehen, etwas dünn. Ich gebe ja zu, dass ich auch nicht immer alles genau nachrechne; aber das zu berücksichtigende Gesamteinkommen, das allen Berechnungen zugrunde liegt, sehe ich mir immer an. Ist gut gegliedert und auch für Nichtrechnenkönner (wie mich) schnell nachvollziehbar. Da muss man nur gucken, nicht rechnen. Schließlich möchte man ja wissen, ob nicht zuviel Einkommen berücksichtigt wird ![]() Die Zeile "Einkommen Unterhalt" steht nicht als Sternchentext irgendwo verborgen ... Dass man sich den Bescheid nicht in allen Einzelheiten zu Gemüte führt, kann ich nachvollziehen (gerade bem ersten Bescheid fand ich es seeeeehr undurchsichtig, was sich im Laufe der Zeit und auch Dank dieses Forums gebessert hat); aber dass man sich nicht mal das Grobe durchliest ... vor allem hört und liest man ja überall, wie fehlerbehaftet viele Bescheide sein sollen; da kontrolliert man doch erst recht ...
__________________ - Maria - |
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#13
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| Turtle hat hier alles Nötige gesagt, § 48 SGB X ist Quatsch. Wie geschrieben wurde, ist das Einkommen ordnungsgemäß angegeben worden, also ist keine nachträgliche Änderung eingetreten. Damit scheidet § 48 SGB X aus. |
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#14
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| Finde das nicht gut daß mir hier unterschwellig unterstellt wird ich hätte den falschen Bescheid zu meinen Gunsten wissentlich einfach so laufen lassen. Mir ist der falsch berücksichtigte Unterhalt im Bescheid nicht aufgefallen, okay ? (Dem Sachbearbeiter, dem ich unterstelle auf diesem Gebiet ein Fachmann zu sein, fiel es ja auch nicht auf). Lag wohl auch daran, daß ich dem Abschnitt meiner Stieftochter nicht allzuviel Aufmerksamkeit schenkte, da wir für Sie ohnehin keine Leistung erhalten. Es geht daher bei Ihr auch nur indirekt um die Anrechnung des Unterhalts, sondern viel mehr darum wieviel von Ihrem Kindergeld nicht für ihren Bedarf gebraucht wirt, und damit bei den anderen angerechnet wird. Also schon etwas komplexer der Fall. Dazu kam auch noch daß mit de damaligen Bescheid eine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld und Kinderzuschlag kam mit den entsprechenden Antragsunterlagen. Es war also ein ordentlicher Wust an Papierkram, und da ist mir das mit dem Unterhalt tatsächlich und ehrlich durchgegangen. |
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#15
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| Genau, wenn Kinder, Kindesunterhalt, etc. in einem Bescheid drin stehen, dann ist der für einen Laien praktisch nicht nachvollziehbar. Also keine Sorge, um die Rückzahlung solltest Du herumkommen. |
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#16
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| Sehe ich auch so mit dem 48. Der kommt zur Geltung, wenn z. B. Einkommen verspätet angezeigt wurde. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Änderungen angezeigt wurden. Ergo erfolgt die Aufhebung und Erstattung nach 45. Und da greift Vertrauensschutz. Unser SG würde hier ganz eindeutig entscheiden, dass der 48 nicht greift. Das haben wir schon mehrfach schriftlich. Turtle |
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