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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 20.04.2011, 15:41
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Standard Rückwirkung Antragstellung - Berücksichtigung Einkommen

In sozialhilfe24.de "Änderungen ab dem 1.1.2011" heißt es:
"Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II wirkt der gestellte Hartz IV Antrag auf Beginn des Monats zurück in dem der Antrag gestellt wurde. Einkommen, das bis auf einen Tag vor der Antragstellung geflossen ist, wird zu Vermögen."
Den 2. Satz möchte ich so verstehen, dass das Einkommen zwischen dem 1. und 20. des Monats der Antagstellung nicht angerechnet wird, wenn ich am 21. den Antrag gestellt habe.
Stimmt das? Wo ist die Rechtsgrundlage? Meines Wissens bezieht sich die Abrechnung des Nebenverdienstes auf den Bewilligungszeitraum. Und dies ist der 1. Für mich sind das 500 € mehr oder weniger.
Danke im Voraus.
Matthias
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  #2  
Alt 20.04.2011, 22:01
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Beiträge: 68
Standard

Seit 1.4.11 gilt nicht nur, dass ein Antrag auf den 1. des Antragseingangs-Monats zurück wirkt, sondern auch dass damit alle lfd. Einnahmen, die in diesem Monat zuflossen als EK gelten.
Damit kann sich zB jeder überlegen, ob er seinen Antrag einfach am 1. des Folgemonats stellt (SV berücksichtigen!).

Folgender Satz ist falsch ab 2011:
"Einkommen, das bis auf einen Tag vor der Antragstellung geflossen ist, wird zu Vermögen."
M.
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  #3  
Alt 22.04.2011, 08:18
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Beiträge: 2
Standard

Danke sehr
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  #4  
Alt 22.04.2011, 09:40
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Beiträge: 9
Frage Rückwirkende Anrechnung

Moin, moin,
folgende Situation:
ALG 1 Anspruch bis zum 11.02. Festgestellt per Bescheid am 25.02.
Rückwirkende Antragstellung auf ALG II am 25.02. zum 12.02.
ALG 1 wird am 24.02. gezahlt. 120,- EUR

Frage:
ALG 1 wird auf ALG 2 angerechnet, soweit klar.

Unklar ist:
Wird dabei ALG 2 anteilmäßig ab 12.02. berechnet oder rückwirkend auf den 01.02.

Da die 120 EUR innerhalb des Freibetrages von 100 (Freibetrag Einkommen) + 30 EUR (Versicherungspauschale) liegen ist die Antwort 11 Tage mal den Tagessatz ALG 2 wert.

Wer weiß Rat?

Danke an Alle!
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  #5  
Alt 22.04.2011, 09:43
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Beiträge: 586
Standard

Da ALG 1 kein Erwerbseinkommen ist, wird der Betrag voll angerechnet.
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  #6  
Alt 22.04.2011, 09:44
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 9
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Zitat:
Zitat von Schneeflocke Beitrag anzeigen
Da ALG 1 kein Erwerbseinkommen ist, wird der Betrag voll angerechnet.
...und wie ist es nun mit der Berechnung ALG 2? Ab wann?
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  #7  
Alt 22.04.2011, 20:14
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Ort: Waldshut
Beiträge: 103
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Die Gesetzesänderung mit der Rückwirkung des Antrages auf den Monatsersten ist ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Rein theoretisch müsste dein Anspruch neu berechnet werden (Leistungen ab dem 01.02. unter voller Anrechnung des Alg I (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale).
__________________
Gruß
Stefan Stern
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  #8  
Alt 22.04.2011, 21:34
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Registriert seit: 26.10.2009
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 9
Standard

Zitat:
Zitat von Stefan Stern Beitrag anzeigen
Die Gesetzesänderung mit der Rückwirkung des Antrages auf den Monatsersten ist ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Rein theoretisch müsste dein Anspruch neu berechnet werden (Leistungen ab dem 01.02. unter voller Anrechnung des Alg I (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale).
Apropos: Versicherungspauschale:

Ich habe 2 Kinder, die jeweils 400 EUR Kindesunterhalt und 184 EUR KiGe erhalten. Inklusive Wohnanspruch liegen dadurch beide über Ihren Bedarf, haben also ausreichend Einkommen. Der Überschuss wird meiner Frau als Kinergeldberechtigte als Einkommen zugerechnet. Ich habe 0 Einkommen.

Muss oder kann dann für die Kinder jeweils die 30 EUR Versicherungspauschale geltend gemacht werden?

Fraglich ist noch:

Kann die Monatsfahrkarte für den Bus zur Schule beim Großen als Werbungskosten vollständig abgezogen werden oder wird nur Anteilig der Anteil, Fahrkarte minus Fahrkostenanteil im Regelsatz, als zusätzlicher Bedarf angerechnet?
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antrag, einkommen, rückwirkung

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