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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 28.01.2010, 21:52
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Rotes Gesicht Privates Darlehen als Einkommen angerechnet

Hallo Zusammen,

Folgende Problem:
Meine Freundin ist im Dezember arbeitslos geworden. Da sich die Berechnung hingezogen hat, und das Konto immer leerer wurde habe ich Ihr (18.01.2010) 500€ Überwiesen, damit sie Miete, Versicherungen, Krankenkassenvorschuss etc bezahlen kann.
Als Verwendungszweck habe ich Überbrückungsdarlehen geschrieben.

Jetzt werden ihr diese 500 € als Einkommen für Januar angelastet.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da sie ja gleichermaßen Schulden hat.
Wenn ich einen Bankkredit aufnehme habe ich ja auch kein Einkommen.

Ich habe diverse Urteile gefunden in denen diese Anrechnung bei Darlehen unter Verwandten erfolgreich angefochten wurde.

http://www.sozialhilfe24.de/news/373/verwandten-darlehen-an-hartz-iv-bezieher-nicht-anrechenbar/

Link auf Fremdforum entfernt. Admin Mandy

Wie sollten wir vorgehen.
Hat einer Erfahrung und kann ggf sogar ein Urteil beisteuern in dem ein Kredit vom Freund nicht als Einkommen angesehen werden kann.

Wenn wir das jetzt (im gleichen Monat) zurücküberweisen. Wie sieht es dann aus?

Danke im Vorraus

Agrotron

Geändert von Mandy (28.01.2010 um 22:21 Uhr)
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  #2  
Alt 28.01.2010, 22:05
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Beiträge: 3.125
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Die Anrechnung ist rechtswidrig, das hast Du richtig erkannt und auch entsprechende Urteile als Argumentationshilfe gefunden. Widerspruch einlegen, genau mit der Begründung aus den Urteuilen. Rückzahlung auf einen Schlag ist nicht hilfreich dabei, es kommt darauf an, dass überhaupt zurückgezahlt wird. Also durchaus in kleinen Beträgen "abstottern".
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  #3  
Alt 08.02.2010, 21:42
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Pfeil Update

Hallo zusammen,

hier mal ein kleines Update.
Habe den Widerspruch eingelegt, und in dem Zusammenhang noch ein paar Urteile gefunden.

Einnahmen in Geld sind dabei nicht nur Einnahmen in Form von Bargeld, sondern auch unbare Zahlungen mittels Überweisung oder Scheck. Nicht als Einkommen anzusehen sind dagegen Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind - beispielsweise aus einem Darlehen -, da solche nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden können (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 29; Söhngen in juriPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 42; zur Arbeitslosenhilfe BSG v. 13.06.1985, Az.: 7 RAr 27/84). Entscheidungserheblich ist, ob im Zeitpunkt des Zuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW v. 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08).
Sozialgericht Detmold, S 8 AS 61/08


Zwar sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.06.1985, Az.: 7 R AR 27/84, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08, Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2008, Az.: L 7 B 240/07 AS). Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen ist. (…) Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, dass es unschädlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung zunächst offen gelassen wurde (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08), denn der Kläger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden sollte, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben würde. Schließlich hat der Kläger ein Teil der Darlehnsschuld nach Erhalt einer Nachzahlung der Beklagten aus einer anderen Angelegenheit in Höhe von 1600,- Euro in einer Summe zurückbezahlt und sodann ab Januar 2008 monatliche Rückzahlungen in Höhe von 100,- Euro geleistet.

Sozialgericht Dortmund, S 22 As 66/08


Aus weiteren Gerichtsurteilen geht ebenfalls hervor, dass derart geartete Darlehen nicht als anrechenbares Einkommen anzusehen sind:

·Landessozialgericht NRW, L 7 AS 62/08
·Sozialgericht Köln, S 32 (30) AS 116/08



Falls mal wer Ähnliche Probleme hat. Hilf das vielleicht weiter.
Über den Ausgang werde ich hier berichten

Gruß Agrotron
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  #4  
Alt 08.02.2010, 22:22
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Wollte in diesem Zusammenhang mal auf ein recht aktuelles Urteil aufmerksam machen, welches diese Streitfrage anders entschieden hat. Diskussionswürdig finde ich vor allem diesen Teil der Begründung.

Zitat:
Die Leistungen nach dem SGB II sollen nämlich nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit zu einer eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine andere Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, diejenigen Hilfesuchenden als Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II sind. Diejenigen Schuldner und Hilfesuchenden könnten dann nämlich ihren laufenden Lebensunterhalt aus den Leistungen nach dem SGB II sichern und zugleich über die tatsächlichen Geldzuflüsse (aus dem Darlehen) verfügen und diese für ihren Lebensunterhalt verwenden. Auch sonst ist es im allgemeinen Erwerbs- und Geschäftsleben das Risiko des Gläubigers, der einem Hilfesuchenden ein Darlehen hingibt, ob und wann der Darlehensschuldner seine Verbindlichkeiten zurückführt. Dieses wirtschaftliche Risiko des Darlehensgebers indirekt auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen, ist aber nicht Aufgabe der staatlichen Transferleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Hinzu kommt, dass später die Hilfesuchenden, die Empfänger von Darlehen sind, ihren Gläubigern gegenüber die zivilrechtlichen Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen können.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat
L 13 AS 366/09 B ER - vom 10.12. 2009
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  #5  
Alt 08.02.2010, 22:31
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Zitat:
Zitat von George O Gore III Beitrag anzeigen
Wollte in diesem Zusammenhang mal auf ein recht aktuelles Urteil aufmerksam machen, welches diese Streitfrage anders entschieden hat. Diskussionswürdig finde ich vor allem diesen Teil der Begründung.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat
L 13 AS 366/09 B ER - vom 10.12. 2009
Da fragt man sich doch, warum der Herr Finanzminister noch nicht auf die glorreiche Idee verfallen ist, Darlehen als Einkommen anzusehen. Diese Argumentation könnte man recht mühelos, auf jeden Schuldner ausdehnen.
Aber wer weiß - vielleicht ist das ja gar nicht mehr so weit.
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  #6  
Alt 08.02.2010, 22:41
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Das Darlehen ist "nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts" verwendet worden. (Wortlaut des vom TE angeführten Urteils)

Mithin war der HE um den Betrag des Darlehns weniger bedürftig.
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  #7  
Alt 08.02.2010, 22:55
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Das Darlehen ist "nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts" verwendet worden. (Wortlaut des vom TE angeführten Urteils)

Mithin war der HE um den Betrag des Darlehns weniger bedürftig.
Das ist doch völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Den vom TE erwähnten Urteilen liegt einfach ein eher dogmatischer Ansatz der Zuflusstheorie zu Grunde.
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  #8  
Alt 09.02.2010, 09:56
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Hallo,

das Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat
L 13 AS 366/09 B ER - vom 10.12. 2009 Interessiert mich im ganzen. Kann mir einer einen Tipp geben wo man das lesen kann. In NRW kann man alle Urteile einsehen. Für Bremen habe ich das nicht gefunden.

Mir scheint diese Urteil nicht auf mein Problem anwendbar zu sein, da dort anscheinend während bereits ALG II empfangen wurde noch weitere Darlehen aufgenommen wurden.
Bei mir und meiner Freundin ist es aber so, dass der Bescheid noch nicht ergangen war und zur Überbrückung bis der Bescheid ergeht Sie das Darlehen brauchte.
Nachdem Sie Anfang Februar das Geld von der ARGE bekommen hat, hat sie mir das Darlehen auch wieder zurückbezahlt.

Gruß
Agrotron
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darlehen, einkommensberechnung

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