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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich habe folgendes Problem, ich werde zum 1.4.09 in eine neue Wohnung ziehen. Diese ist Billiger als meine jetzige Wohnung, meine Sachbearbeiterin hat ihre Zustimmung nicht gegeben, sagt ich darf trotzdem umziehen, hätte nur keinen Anspruch auf Kaution und Umzugsbeihilfe, sie selber hat auch gesagt, dass die Wohnung billiger ist. Nun habe ich eine neue Berechnung bekommen, nach der ich weniger Geld bekommen würde als ich es jetzt bekomme. Berechnung des alten Bescheides 01.01.09 - 31.03.09: ALG2= 307,06 Euro nur für Kosten für Unterkunft und Heizung, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes= 0 Euro Miete alte Wohnung(49 m²): Kaltmiete: 283,00, Heizkosten: 66 Euro, Betriebskosten: 23 Euro Lohn= Brutto: 463,81 Euro, Netto: 399,47 Euro. Berechnung des neuen Bescheides 01.04.09 - 30.06.09: ALG2= 242,36 Euro nur für Kosten für Unterkunft und Heizung, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes= 0 EUro Miete neue Wohnung(52m²): Kaltmiete: 208 Euro, Heizkosten: 58 Euro, Betriebskosten: 42 Euro Lohn ist immernoch der gleiche. Nun zu meinen Fragen: 1. Was ist mit dem Freibetrag,wie hoch ist dieser und wird der angerechnet und wie? 2. Habe mit dem ALG 2 Rechner schon nach gerechnet, der Betrag der am Ende herauskommt, ist das der den das Arbeitsamt zahlt? 3. Ist es richtig das ich für die Sicherung meines Lebensunterhaltes nur 0 Euro bekomme, obwohl ich nur eine Teilzeitbeschäftigung, mit ca 16 Stunden/Woche, habe? 4. Was bedeutet in der Berechnung, "Abzüglich Einkommensüberhang", dieser Betrag wird Abgezogen (59 Euro, bei beiden Bescheiden das gleiche)? 5. Ist es ok, dass ich trotz billigerer Wohnung weniger Geld vom Amt bekomme? Ich fühle mich ungerecht behandelt. Vielen Dank schonmal für eure Antworten. |
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#2
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| Hallo zu 1. die ersten 100 sind Freibetrag, für alles was du über 100 euro verdienst darfst du 20 % behalten. also in deinem Fall 159,89. Muss aber auch auf dem Bescheid stehen. Bei mir steht zum Beispiel Netto Erwerbseinkommen 400,00 abzüglich Freibetrag 160,00 zu berücksichtigendes EE 240,00 2. Der Betrag der hier rauskommt ist denke ich nicht genau der Betrag der dir zusteht. Bei mir kommt zum Beispiel eine differenz von ca. 20 Euro raus. Der Rechner sagt. 360,00 ich bekomme 340,00 3. hierzu kann ich nur raten. Bist du Single? Dann steht dir eine Regelleistung (Bedarf) von 351,00 zu. Da du mehr als das Verdienst, bekommst du nur aufstockendes ALG II und ich denke auch daher kommt der Einkommensüberhang. Verdienst - Regelleistung= Überhang. Mit diesem Überhang musst du einen Teil der Mietkosten tragen. Was auch OK ist. Allerdings sollte das auch so aufgeführt sein, bei mir ist das zumindest so. Frag am besten mal deinen SB. Mach ich auch immer so. Ich ruf da ständig an, wenn ich was nicht verstehe. Habe aber auch Glück und eine sehr nette SB die mir immer gerne alle meine Fragen beantwortet ![]() zu 5. ist ja klar, das du dann weniger vom Amt bekommst, da deine Wohnung ja billiger wird. Also übernimmt das Amt auch nur die Kosten für die günstigere Wohnung Hoffe ich konnte ein wenig helfen. LG |
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#3
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| warum deine sb ihre zustimmung für die neue wohnung nicht gegeben hat, ist nicht zu verstehen. in diesem fall hat sie nämlich zu deinen gunsten zu entscheiden, zumal dadurch ja auch der staatshaushalt entlastet wird ... was ja alle wollen und lauthals rausposaunen. kaution und umzugshilfe müssen dir in diesem fall gewährt werden. also einfach nochmal nachfragen und evtl. an höhere stelle wenden. |
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#4
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| zu 1.: Wurde schon beantwortet. zu 2.: Ja, wenn alles richtig eingegeben wurde. Wobei Rechner auch um ein paar Cent/Euro abweichen können. zu 3.: Naja, wenn du nur den Job hast und das Einkommen auch nur so hoch ist wie du schreibst, dann müsste auch noch ein Betrag zum Lebensunterhalt gezahlt werden. zu 4.: Einkommensüberhang ist der Betrag, der nicht zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird von deinem Einkommen. Dieser Einkommensüberhang wird dann auf den Unterkunftsbedarf angerechnet. zu 5.: Ja, ist ok. Weniger Miete=weniger Alg2. Ist doch logisch. Wieso solltest du mehr bekommen, wenn die Wohnung nicht mehr soviel wie vorher kostet? Zitat:
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#5
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| Eben erst die Fragen gelesen.Dabei fiehl mir auf, daß die Kautionsfrage bisher nicht beantwortet wurde. Da ich als 1-€ Jobber in einem Servicebüro Anträge (vor-) bearbeite, kommt dies öfter vor : Früher einmal wurde für die alte Wohnung die damalige Kaution, meist Darlehensweise , übernommen. Nun sagt man/frau (SB) : Antragsteller bekommt ja alte Kaution zurück--braucht also keine neue Kaution........... Dies muß A. entschieden widersprechen---1)Kautionsrückzahlung vom Vermieter noch nicht da . 2) Schulden (Privat mit Schuldschein/Beispiel Vater-Mutter-Freund/in; mtl.) gemacht, da Kautionsdarlehensrückzahlung mtl.an Jobcenter nur dadurch ging---- Essen und Trinken muß ja sein. Gezahlt wird nur etwas, wenn VORHER Antrag(schriftlich) und entspr. schriftliche Genehmigung. Ausnahmen in den seltensten Spezialfällen. |
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#6
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| Zitat:
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#7
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| Zitat:
Der Hilfebdürftige hat alles zu unternehmen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Der § 2 sagt nicht aus, das das nur durch Arbeitsaufnahme geschieht. Dieser § ist z. B. auch die Begrüdnung, das man ALGI, Wohngeld, Unterhalt usw. in Anspruch nehmen muß, bevor ALGII gezahlt wird. Im Übrigen ist die ARGE zur Wirtschaftlichkeitsrechnung verpflichtet. Eine Kostengünstigere Wohnung ist wirtschaftlich. Kaution ist ohnehin außen vor, da dieser Betrag ja nicht verloren ist, sondern im Eigentum der ARGE verbleibt, lediglich auf einem anderen Konto. Wenn die Umzugskosten nicht gewisse Größen überschreiten, das diese Mietreduzierung wirtschaftlich die Umzugskosten überschreitet über einen überschaubaren Zeitraum (von mir gewählt ca. 1 Jahr), dann müßte nach meiner Meinung aus Wirtschaftlichkeitsgründen auch die Umzugskosten übernommen werden. |
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#8
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| § 22 Abs. 2 SGB II: "Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen." § 22 Abs. 3 SGB II: "Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden." Ich les da überall nur notwendig. Wieso soll der Umzug notwendig sein, nur weil die neue Wohnung ein wenig billiger ist? Mit der Begründung könnte ja jeder Hilfeempfänger 10 mal im Jahr umziehen und sich jeden Umzug bezahlen lassen, wenn er jedes mal in eine 5 € billigere Wohnung zieht . Und dann jedes mal noch eine schöne Renovierung oben drauf und natürlich eine Erstausstattung, weil die alten Möbel nicht mehr in die neue Wohnung passen. |
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