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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 17.02.2009, 09:19
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Registriert seit: 17.02.2009
Ort: Dortmund
Beiträge: 22
Standard nettolohn um 3€ gestiegen-ALG2 anspruch weg?

Hallo zusammen!
Ich habe schon einige hilfreiche infos hier finden können und schreibe selbst heute zum ersten mal, da ich nicht so recht weiter weiß:
Ich bin alleinlebend,angestellt, schwanger (26SSW) und im beschäftigunsverbot (wg risiskossw)
Mein gehalt (1080 brutto=bisher 824,51netto, seit januar 2009 aber 827,21netto) reichte wegen der SSW und dem damit verbundenen mehrbedarf einfach nicht aus und die ARGE bewilligte mir 161,17 im monat. Dies allerdings nur aufgrund eines sogenannten befristeten zuschlages von 160,- (basiert darauf, dass ich bis Juli 2008 in einer durch die BA finanzierten umschulung war und in der zeit ALG1 bezogen habe, das wesentlich höher war, als mein späeteres/aktuelles gehalt)
Ich hoffe ihr könnt noch folgen.
Nun soll ich das ALG2 für januar und februar zurückzahlen, da ja meine januarabrechnung, wie geschrieben, knappe 3 euro mehr netto aufweist und einen anspruch habe ich auch nicht mehr.
Gleichzeitig wird mir vom sachbearbeiter aber noch mitgeteilt, dass ja mein antrag auf erstlingsausstattung (babyausstattung etc) ansonsten gerne mit 500 euro bewilligt worden wäre, aber jetzt ja kein anspruch mehr besteht. Desweiteren gibt er mir den "tipp", dass ich ja, wenn ich nicht im beschäftigungsverbot wäre, meinen AG bitten könnte mich eine stunde weniger zu beschäftigen, so dass sich das gehalt verringert und der anspruch wieder besteht.Aber leider geht DAS im beschäftigungsverbot ja nicht, sagt der SB selbst.
Lange rede, kurze bitte: könnte mri jemand sagen, ob ich irgendeine möglichkeit habe, wenigstens noch die erstlingsausstattung zu bekommen?ich komme kaum über die runden, aber der kleine mensch kostet eben langsam auch geld und selbst wenn man wie ich alles second hand kauft und vergleicht und spart ist es mit 827 euro im monat nicht zu schaffen.Ich jedenfalls schaffe das mit miete und allem anderen nicht.Der dispo wächst.
Für tipps und rat bin ich sehr dankbar, selbst, wenn es heißt"keine chance", dann hab ich aber klarheit.
Danke und herzlichen gruß aus NRW/Dortmund
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  #2  
Alt 17.02.2009, 09:26
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Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 979
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Selbst wenn kein ALG II-Anspruch mehr auf Grund eines etwas höheren Verdienstes besteht, kann die Babyerstausstattung von der ARGE als einmalige Beihilfe bewilligt werden (s. § 23 Abs. 3 SGB II).

Andi
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  #3  
Alt 17.02.2009, 09:30
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
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SGB II § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen

[....]
(3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. [...]

Wie Du lesen kannst, kann eine Erstausstattung auch bewilligt werden, wenn man keine Leistungen bezieht.
Du kannst Dich ausserdem an gemeinnützige Einrichtungen (Caritas, DRK etc) wenden, um finanzielle Hilfen zu bekommen.

Ausserdem wäre es möglich Wohngeld zu beantragen.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 17.02.2009, 09:34
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Beiträge: 22
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Danke ihr beiden. Ich bin natürlich erstmal von der richtigkeit der aussage des SB ausgegangen, der eben sagte "jetzt könne er den antrag auf erstlingsausstattung nicht mehr bewilligen"
Heißt das ich sollte einen einspruch schreiben, oder den antrag erneut stellen oder erstmal formlos an den Sb schreiben?Der gibt leider prinzipiell keine durchwahl weiter, so dass man ihn nur schriftlich erreicht. Kannte ich bisher anders...

gruß,christiane
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  #5  
Alt 17.02.2009, 09:50
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von lamoskita Beitrag anzeigen
Danke ihr beiden. Ich bin natürlich erstmal von der richtigkeit der aussage des SB ausgegangen, der eben sagte "jetzt könne er den antrag auf erstlingsausstattung nicht mehr bewilligen"
Heißt das ich sollte einen einspruch schreiben, oder den antrag erneut stellen oder erstmal formlos an den Sb schreiben?Der gibt leider prinzipiell keine durchwahl weiter, so dass man ihn nur schriftlich erreicht. Kannte ich bisher anders...
Du solltest erst einmal einen schriftlichen Bescheid auf deinen ersten Antrag haben. Fordere den an und dann kannst du ggf. widersprechen.
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  #6  
Alt 17.02.2009, 19:15
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Ja danke, das macht sinn:erstmal auf nen bescheid warten auf den man dann bezug nehmen kann. Hat hier jemand denn erfahrungswerte mit dieser art von einmalzahlung? Also in dem falle, dass man kein alg2 bekommt, aber doch zb die erstausstattungspauschale? Scheint ja ermessensache des SB zu sein, oder? Meine finanzielle situation ist dem SB ja bestens bekannt.
herzlichen gruß
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  #7  
Alt 17.02.2009, 19:22
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Bei der Prüfung der einmaligen Beihilfe, wenn grundsätzlich kein Leistungsanspruch besteht, wird wie folgt gerechnet.

Höhe des einmaligen Bedarfes
abzgl. den monatlichen Einkommensüberhang x 7 Monate
= Höhe des Anspruches für die einmalige Beihilge

Beispiel:
Einmaliger Bedarf liegt bei 300 €. Monatlicher Einkommensüberhang liegt bei 30 €.

Rechnung:
300 €
- 210 € (30 € x 7 Monate)
= 90 €

Damit würde der Anspruch auf Beihilfe bei 90 € liegen.
__________________
Jette
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  #8  
Alt 17.02.2009, 19:25
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Okay, soweit verstanden. Aber wie hoch ist dann mein überhang derzeit?Wird da zb der SSWMehrbedarf noch eingerechnet, oder zählt der nur, wenn man auch hilfe zum lebensunterhakt bekommt?Oder ganz konkret:mein nettolohn ist 827,21-macht welchen überhang?Wäre lieb wenn ich dich da nochmals beanspruchen dürfte.
LG
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  #9  
Alt 17.02.2009, 19:40
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Okay, also habs selber verstanden:mein einkommensüberhang laut letztem bescheid lag bei 145,51, aber davon runter gingen noch die anerkannten kosten für unterkunft und heizung. Nun werden die wahrscheinlich in die berechnung zur einmaligen beihilfe nicht mit einebzogen, oder doch??Hilfe, ist das kompliziert...
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  #10  
Alt 17.02.2009, 19:45
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Du nimmst deinen Bedarf (Regelleistung, Mehrbedarf Schwangerschaft und Unterkunftskosten; sollte auch in deinem Bescheid stehen wie hoch dein Gesamtbedarf ist) und ziehst davon das anrechenbare Einkommen (auch der sollte im Bescheid stehen) ab. Wenn das Einkommen nun höher als dein Bedarf ist, dann nimmst du diese Differenz und hast den Einkommensüberhang.

Wie hoch sind denn deine Unterkunftskosten? So hoch dürften diese ja nicht sein, ansonsten würde ja kein Einkommensüberhang da sein.
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