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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 11.03.2011, 12:51
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Unglücklich Nach fristloser Kündigung - ALG II und Vermögen

Hi Community,

hab die SuFu bereits benutzt und auch das ein oder andere gefunden, aber irgendwie noch nicht das richtige .

Nehmen wir einmal folgende Situation an:

Ein Mitarbeiter im ö.D. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag wird aufgrund Fehlverhaltens fristlos gekündigt. Es dürfte dann ja zur 12 Wochen Speerfrist für das ALG 1 kommen.

Erste Frage: In dieser Zeit, müsste er ja ALG II beantragen, oder?

Reichtümer sind nicht vorhanden, nur ein Fahrzeug mit einem Gesamtwert von noch ca. 15 000 Euro, was aber privat über die Eltern finanziert wird.

Heißt: Papa hatte Sohn 18 000 Euro für das Auto gegebn und der zahlt jetzt jeden Monat 200 Euro an seinen Dad zurück.

Zweite Frage: Ist das Auto trotzdem als Vermögen anzurechnen?

Der gekündigte Mitarbeiter und seine Freundin bewohnen gemeinsam eine 75 Quadratmeter große Wohnung und zahlen 550 Euro inkl. Nebenkosten und inkl. 20 Euro für die Garage mtl.

Dritte Frage: Werden die Kosten der Unterkunft voll übernommen?

Und nun noch fast das Wichtigste . Durch die fristlose Kündigung erhält der Mitarbeiter ja eine Speerfrist von 12 Wochen und wird wohl(?!) das ALG II beantragen.

Vierte Frage: Kann der Fallmanager dem Antragsteller ebenfalls eine Kürzung der Leistung "reindrücken" und Ihn für die 3 Monate in Massnahmen unterbringen?!

Info am Rande: Der Mitarbeiter will sich nach Ablauf der Speerfrist selbständig machen und das Überbrückungsgeld beantragen. Gibts noch Hinweise dazu, die der mitarbeiter vielleicht beachten sollte?

Vielen Dank für die kommenden Antworten!

LG
Free
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  #2  
Alt 11.03.2011, 13:14
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Zitat:
Zitat von Free Beitrag anzeigen
Kann der Fallmanager Ihn für die 3 Monate in Massnahmen unterbringen?
Du meinst, ob er stattdessen zuhause rumsitzen kann während er von Sozialgeld lebt.
Das möchte das Amt vermeiden.

Deswegen kann das Amt ihn sogar in eine Arbeit vermitteln. Wenn er ledig ist auch bundesweit. In jede Tätigkeit. Eventuell als Produktionshelfer oder Hilfsarbeiter auf dem Bau.
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  #3  
Alt 11.03.2011, 14:31
Benutzerbild von Mandy
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1. Er MUSS nicht, aber kann ALG II beantragen. Durch die Sperre beim ALG I wird allerdings das ALG II zurückgefordert werden (Kostenersatz).

2. Der den Freibetrag für ein Kfz übersteigende Betrag wird als Vermögen angesehen.

3. Nö. Die beiden werden als BG gemeinsam berechnet. Sprich: die Freundin muss ebenfalls ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Entsprechend wird dann alles in einen Topf geworfen und errechnet, ob den beiden noch ergänzendes ALG II zusteht.

4. Wurde Dir schon beantwortet.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 11.03.2011, 19:29
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Du meinst, ob er stattdessen zuhause rumsitzen kann während er von Sozialgeld lebt.
Das möchte das Amt vermeiden.
Naja nicht rumsitzen - sich auf die Selbstständigkeit vorbereiten.

Aber ich verstehe, was du meinst. Auch bei einem klar abgegrenzten Zeitraum von 3 Monaten, wird er also eine gute Chance bekommen, dass er "irgendwas" machen darf.
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  #5  
Alt 11.03.2011, 19:36
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Hi Mandy,

danke für deine schnelle Antwort! Ein, zwei Fragen habe ich noch dazu.

Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
1. Er MUSS nicht, aber kann ALG II beantragen. Durch die Sperre beim ALG I wird allerdings das ALG II zurückgefordert werden (Kostenersatz).
Was meinst du mit Kostenersatz? Warum wird das ALG II für diesen Zeitraum zurückgefordert - immerhin ist der jenige dort ohne Einkommen.

Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
2. Der den Freibetrag für ein Kfz übersteigende Betrag wird als Vermögen angesehen.
Auch wenn das Fahrzeug mit der gleichen Summe des Wertes beliehen ist? Dann kann man das Fahrzeug ja auch verkaufen und das Geld nehmen und die Finanzierung auslösen. Dann steht man wieder bei null... versteh ich nicht.

Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
3. Nö. Die beiden werden als BG gemeinsam berechnet. Sprich: die Freundin muss ebenfalls ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Entsprechend wird dann alles in einen Topf geworfen und errechnet, ob den beiden noch ergänzendes ALG II zusteht.
Ok, davon bin ich ausgegangen.

Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
4. Wurde Dir schon beantwortet.
Nicht ganz . Ich hatte hier über die Sufu etwas mit 30 % Kürzung gelesen, auch bei dem ALG II?! Stimmt das? Und wenn das so ist, werden die Kosten der Unterkunft trotzdem vollständig übernommen?

LG
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  #6  
Alt 11.03.2011, 19:37
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Er muß vom Pap ein Sofortangebot bekommen, wenn er das erste Mal vorspricht. Das kann eine Arbeit aber auch eine Maßnahme sein. Das kann von einem zum anderen Tag sein.
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  #7  
Alt 11.03.2011, 19:40
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Zitat:
Zitat von Free Beitrag anzeigen
Naja nicht rumsitzen - sich auf die Selbstständigkeit vorbereiten.
Ich glaube, auf diese Lösung ist bisher noch keiner gekommen.

Das Amt wird sie auch noch nicht kennen.
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  #8  
Alt 11.03.2011, 19:40
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Zitat:
Zitat von Free Beitrag anzeigen
Hi Mandy,

danke für deine schnelle Antwort! Ein, zwei Fragen habe ich noch dazu.



Was meinst du mit Kostenersatz? Warum wird das ALG II für diesen Zeitraum zurückgefordert - immerhin ist der jenige dort ohne Einkommen.
Aber selbstverschuldet. Eine Sperrzeit bekommt man ja nicht wegen nix.



Zitat:
Auch wenn das Fahrzeug mit der gleichen Summe des Wertes beliehen ist? Dann kann man das Fahrzeug ja auch verkaufen und das Geld nehmen und die Finanzierung auslösen. Dann steht man wieder bei null... versteh ich nicht.
bestehende Schulden auf dem Fahrzeug, also wenn es finanziert ist, werden vorher abgezogen. Wenn dann noch mehr als 7.500 EUR übrigbleiben ist der übersteigende Betrag Vermögen.






Zitat:
Nicht ganz . Ich hatte hier über die Sufu etwas mit 30 % Kürzung gelesen, auch bei dem ALG II?! Stimmt das? Und wenn das so ist, werden die Kosten der Unterkunft trotzdem vollständig übernommen?

LG
Ja, das stimmt. Ansonsten würde das Jobcenter Dir ja das zahlen, was die Agentur sperrt und die Sperre würde ins Leere laufen. Es werden 30 % von 323 EUR sanktioniert.
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  #9  
Alt 11.03.2011, 20:22
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@mpumpe

Bitte nur ernsthafte Antworten. Ironie und "gestichel" von der Seite hilft wirklich niemandem und sollte daher auch vermieden werden. Wenn man schon in einem Forum aktiv ist, sollte man sich hier um wirkliche Hilfe bemühen, gerade bei Themen die die Existenz betreffen - und das ist hier wohl der Fall! Danke!

@Vegas

Ok, da das Fahrzeug gleich hoch verschuldet ist, wie es die DAT-Liste als Zeitwert ausgibt, dürfte das Fahrzeug außen vorbleiben.

Das heißt dann also, dass lediglich die Kopfpauschale sanktioniert wird, nicht aber die Unterkunftskosten. Das ist ok und die Kündigung wäre in diesem Beispiel natürlich nicht grundlos .

Das mit dem Kostenersatz muss ich nochmal googeln - schnall ich nicht .
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  #10  
Alt 11.03.2011, 20:41
Benutzerbild von Mandy
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§ 34 SGB II Ersatzansprüche

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig 1.die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2.die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

§ 34 SGB II Ersatzansprüche
__________________
Grüsse,

Mandy

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alg, auto, fristlos, kündigung, vermögen

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