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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Guten Tag. ich bin alleinerzeihende Mutter von 2 Söhnem (17 und 10 Jahre) alt. Nun habe ich seit dem 01.07.2011 einen Minijob als Pflegerhelferin beim unserem BRK Seniorenheim. Den Vertrag habe ich sofort an das Jobcenter gesendet Ich habe den ganzen Juli gearbeitet und dann Geduldig auf mein Gehalt gewartet. Es kam aber nicht und so las ich mir den AV nochmals genauer durch und siehe da es gibt da einen Passus wonach ich das Geld für den Monat Juli erst Ende August anfang September bekomme. Das JC hat aber bei der Zahlung Ende July für August so getan als ob ich bereits Gehalt von meinen AG bekommen hätte. Wie gesagt, ich bekomme das Gehalt für Juli aber erst Anfang September. Ich habe auch keinen neuen Bescheid bekommen. Sicher ist es etwas ungewöhnlich erst 60 Tage arbeiten zu müssen um dann seinen Lohn zu bekommen, aber darf das JC wir so einfach "vorausschauend" Geld abziehen oder sollten die nicht warten bis ich wirklich Geld oder zumindest eine Abrechnung bekomme? Danke für eure Zeit |
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#2
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| Na ja, da steht aber "Ende August/Anfang September". Außerdem muss es doch eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung geben? Wenn dir der Lohn nicht im August zufließt, dann musst du das eben nachweisen. Solange kannst du ein Darlehen für August beantragen. Turtle |
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#3
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| Danke für die Antwort. Im AV steht: "Die Vergütung ist jeweils zum 30. des Monats fällig, der auf den Monat der Arbeitsleistung fällt. Die Auszahlung erfolgt nur wenn bis zum 5. des nachfolgenden Monats der ausgefüllte Arbeitsnachweis dem Arbeitgebener vorliegt" Eigentlich muss ich nichts mehr beweisen den der AV liegt ja dem JC vor. Mir fehlt halt ein Monat! |
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#4
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| Nee eben nicht. Wenn da steht, dass es am 30. des Monats fällig ist, dann bekommst du deinen ersten Lohn am 30.08.2011. Somit liegt der Zufluss im August und dein Lohn ist ab August als Einkommen zu berücksichtigen!
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#5
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| Dachte ich auch ABER der ganze Satz lautet ja: "Die Vergütung ist jeweils zum 30. des Monats fällig, der auf den Monat der Arbeitsleistung fällt. Die Auszahlung erfolgt nur wenn bis zum 5. des nachfolgenden Monats der ausgefüllte Arbeitsnachweis dem Arbeitgebener vorliegt" der Halbsatz: "der auf den Monat der Arbeitsleistung fällt" was übersetzt heißt, das Arbeit die ich im Juli geleistet habe, erst in der ersten Woche im Monat September vergütet wird. Ich habe etxra im Büro bei uns nachgefragt und die haben mir dies so bestätigt. Meine Frage ist ja das ich ein Loch habe da ich im Juli für die August-Zahlung vom Amt bereits eine fiktives Gehalt angerechnet bekam aber das Geld von meinen AG erst in der ersten Woche im Monat September bekomme. Mit deinen Worten: Der Gehalt den ich im Monat Juli erarbeitet habe - fließt mit erst im September zu. |
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#6
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| Zitat:
Und das ist für die Juli-Arbeitsleistung nunmal der 30. August. Und die Arbeitsnachweise müssen bis zum 5. August vorgelegt sein.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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