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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo Leute, nachdem ich schon eine Weile den Newsletter abonniere und im Forum mitlese, habe ich auch aus aktuellen Anlass entschlossen, mich hier im Forum hier anzumelden. Zur Sache: Für den Monat Mai wurde mir 30% des Regelsatzes gekürzt. Leider kann ich nicht erkennen weshalb? Meine EGV ist Anfang April abgelaufen, einen Termin zur Vorsprache beim SB zum Stand meiner Bemühungen habe ich bis heute nicht bekommen. Ein Coaching hatte ich bis März komplett besucht (Teil der EGV), betreibe Networking, besuche Veranstaltungen mit Fachvorträgen, um auch hier Networking zu betreiben, um so an Stellen zu kommen. (Meine Bewerbungsbemühungen) Meine Fragen dazu. Muss eine Kürzung (schriftlich)vorher angemeldet werden? Eine Mitteilung über die bevorstehende Kürzung habe ich nicht erhalten. Was soll ich nun tun? a) damit nicht weitere Sanktionen mich treffen? 60% 100% b) welchen Widerspruch wähle ich bzw. welche Fristen gibt es da? Im Forum hier habe ich schon des öfteren gelesen, dass eine Sanktion vom Ablauf seitens der ARGE nicht immer "sauber" von statten geht. Vor allem das Urteil des BSG scheint da genaue Vorgaben zu machen. In meiner EGV steht zwar was von Sanktion bei Verstoss gegen diese, nennt aber nicht konkret einen Zeitraum, ab wann eine Sanktion greifen würde. c) Ist die Kürzung rechtens, wenn das Urteil von BSG zu Grunde liegt? Recht schönen Dank für Eure Antworten P.S: Mal plump gefragt: Ist das "von sich nicht selbst melden" bei SB ein Grund für die €-Sanktion oder "muss" der SB mir einen Termin anbieten, an dem meine Bemühungen nach Beschäftigung nachgewiesen wird und weiteres Vorgehen besprochen wird und darauf dann eine €-Sanktion auszusprechen P.S.2 Zur Anfangszeit hatte ich regelmässigen Email Kontakt mit dem SB, ob freie Stellen er kenne, musste doch sehr bald erfahren, dass der SB für mich nichts tun kann und mir selbst bei der Stellensuche überlassen bin. |
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#2
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| § 31 Abs. 6 SGB II: "Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt,..." Ohne vorherigen Verwaltungsakt (Bescheid) also eigentlich keine Sanktion. Es sei denn, es ist eine Sanktion wegen Sperrzeit beim normalen ALG 1, die dann eben eine Sanktion beim ALG 2 begründet. Geh zur ARGE und kläre das. Turtle |
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#3
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| Hallo Turtle1972, mit dem ALG1 hat es bei mir nichts zu tun. Was bedeutet denn in Deiner Antwort "eigentlich"? --------------------------------------- Woran erkenne ich, dass meine EGV nicht hinreichend genug auf die Sanktionsfolgen hinweisen? Anders rum gefragt: Bei mir steht in der EGV bei der Rechtsfolgenbelehrung ziemlich allgemein formuliert etwas von einer 30% und 60% Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die EGV . Ist das bei mir dann auch gleichzeitig eine ausreichende Basis für Sanktionsmöglichkeiten? Ich möchte auch nicht ganz unvorbereitet zu SB gehen. Bedank für Anworten ![]() P.S. bin >25 falls es eine Rolle spielt |
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#4
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| Ob die RFB der EV korrekt ist oder nicht hinreichend bestimmt: darum geht es hier gar nicht. Hier geht es zuerst mal darum, dass man keine Sanktion umsetzen darf, wenn du noch keinen Sanktionsbescheid erhalten hast, denn die Sanktion darf immer erst im Monat NACH dem Bescheid erfolgen. DAS solltest du erstmal klären. Und ob deine Sanktion überhaupt mit der EV zusammenhängt oder mit etwas anderem: das kannst du dann in der Folge klären. Wenn du das weißt und weißt, dass ggf. doch noch was neues kommt, dann können wir nochmal schauen, ob das so richtig ist. Turtle |
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#5
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| Kann es sein dass der TE evtl. postalisch nicht erreichbar ist? |
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#6
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| Dann hätte man nicht nur sanktioniert, sondern ganz eingestellt wegen Verletzung der EAO. Daher für mich eher unwahrscheinlich. Aber er sollte erstmal klären, was genau los ist, ehe wir uns hier die Köpfe zerbrechen. Turtle |
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#7
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| Hast ja Recht, warten wirs ab. ![]() Ich hab mir halt nur den zeitlichen Ablauf vorgestellt. ![]() 3. Aprilwoche Versand des Bescheides ![]() Ende 3. Aprilwoche Zahlungsannahmeschluss für Mai-Zahlung ![]() letzte Woche Postrücklauf, Zahlung ließ sich nicht mehr stoppen ![]() ... |
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#8
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| Bei mir auf dem Briefkasten steht ganz groß Bauer, hab extra nochmal nachgesehen. Am fehlenden Briefkasten kann es also nicht liegen. Die Arge die Briefe nicht mit der Post, sondern mit einem Briefkurierdienst aus der Stadt. (Karlsruhe) Wirkt auf mich zuverlässig als bei der Post. Zitat:
"Postrücklauf" weil nicht zustellbar ??- also Du meinst ich würde da was konstruieren? Für so Späße fehlt mir wirklich die Zeit.... Es geht mir darum, meine Rechte wahrzunehmen ja sogar darum zu kämpfen, weil es von Seiten des Staates Leute gibt, die einen das Leben absichtlich schwer machen wollen. Jetzt meine Frage dms: Wer macht hier Spaß? P.S.: Gibt es ein Abkürzungsverzeichnis um auch alles zu verstehen, was ihr da sagt? EAO, TE,RFB (ist klar geworden ),... |
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#9
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| Wenn du keinen Bescheid bekommen hast , ist es nicht rechtens . Ohne Bescheide läuft in Deutschland nichts. Wenn ein persönliches Gespräch nichts bringt , sofort Sozialgericht. Meine persönliche Erfahrung. |
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#10
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| Hallo Leute, es hat sich aufgeklärt. Beim JobCenter heute morgen sagte man mir, dass es keine Leistungskürzung sei, sondern ein Verrechnung mit der Kindergelderhöhung seit Januar 2010 (5x20€), welches im aktuellen Bewilligungsbescheid noch nicht berücksichtigt war. Macht aber rechnerisch immerhin 30% aus, weshalb ich so geschockt war. Jetzt aber wieder fleißig Bewerbungen hacken...Grüße und Danke an die ernstgemeinten Antworten hier |
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