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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 22.01.2010, 09:58
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Registriert seit: 16.11.2009
Beiträge: 5
Standard Krankassenzusatzbeiträge bei ALG II Empfängern

Hallo!

Laut Presse steht ja nun anscheinend fest, das viele Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von seinen Mitgliedern einfordern werden. Gibt es Informationen, wie dies für Empfänger des ALG II geregelt ist?

Vielen Dank für eure Antworten.

Andreas S.
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  #2  
Alt 23.01.2010, 10:43
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Registriert seit: 27.12.2009
Beiträge: 89
Standard

Ich habe meiner Krankenkasse vor ca. einer Woche geschrieben, dass ich einen Zusatzbeitrag von 8,- € monatlich nicht aufbringen kann, wegen ALG II Bezug! Bislang keine Antwort!
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  #3  
Alt 23.01.2010, 10:53
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Registriert seit: 19.08.2009
Beiträge: 4.204
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Ein ALGII Empfänger bekommt die Krankenkasse zusätzlich zu Regelsatz und Kosten der Unterkunft bezahlt. Das wird häufig "vergessen".

Bisher zahlt der Bund als Krankenkassenbeitrag für einen ALGII Empfänger 125 €. Dieser soll nach Vorstellungen von DGB Vorstandsmitglied Buntenbach verdoppelt werden da diese Summe den durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben der Kassen entspreche.

Andernfalls müßten die vier Milliarden zusätzlich bei "bei den ohnehin schon gebeutelten gesetzlich Versicherten geholt werden".

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Gesundheitspolitik-Krankenkassen-BKK;art122,3008690

Faktisch zahlt jetzt die Allgemeinheit für jeden ALG II Empfänger 250 € Krankenkassenbeiträge. 125 € von der Bundeskasse direkt und 125 € die Gemeinschaft der Versicherten.

Frau Buntenbach möchte nun daß der Bund direkt die 250 € übernimmt.

Gekniffen sind mit dem Zuschlag die Erwerbstätigen insbesondere die mit wenig Einkommen und die Rentner.

Hartzer tangiert das Problem nicht.
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  #4  
Alt 23.01.2010, 11:07
dms dms ist offline
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Beiträge: 1.998
Cool es gibt da wohl nur widersprüchliche Aussagen

Der Zusatzbeitrag wird nicht vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten (daher m.E. auch nicht über die ARGE abgewickelt werden können), die Krankenkassen müssen ihn zusätzlich von ihren Mitgliedern fordern.
Aber:
Wenn Sie ihre Krankenkasse wechseln wollen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Sie müssen dann aber bereits 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue höhere Beitrag fällig wird.

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag (s. kassenindividueller Zusatzbeitrag), muss sie hierfür für jedes Mitglied ein Versichertenkonto einrichten und den Beitrag einziehen. Dies ist notwendig, weil der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nicht dem gleichen Beitragseinzugsverfahren (s. Beitragseinzug) unterliegt wie der allgemeine Beitrag, der z. B. durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Beim Zusatzbeitrag hingegen muss die Krankenkasse das Geld bei den Mitgliedern einziehen. Zahlt das Mitglied nicht, muss die Krankenkasse in jedem Einzelfall ein Mahnverfahren anstreben. Die Versichertenkonten sind
ebenfalls notwendig, um gegebenenfalls Prämien an den Versicherten auszuschütten, wenn die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds die tatsächlich entstandenen Ausgaben übersteigt.

Falls eine gesetzliche Krankenkasse mit der Zuweisung nicht auskommt, kann sie von den versicherten Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Der ggf. an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Zuschlag (Zusatzprämie) beträgt maximal 1 Prozent des Haushaltseinkommens, wobei bis zu einem Betrag von 8 Euro der Kassenzuschlag grundsätzlich ohne Einkommensprüfung erhoben wird. Die Begrenzung der Zuzahlungen auf 1 Prozent setzen bei chronisch kranken Personen voraus, dass sie sich therapiegerecht verhalten und - sofern zielführend - vor der Erkrankung an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben. Für sozial Schwache wird der Zusatzbeitrag vom Staat übernommen. Wird ein Zusatzbeitrag von der Krankenkasse verlangt, kann der Versicherte sofort bei Ankündigung der Anhebung die Krankenkasse wechseln. Deswegen wird ein Sonderkündigungsrecht eingeführt. Das Sonderkündigungsrecht gilt vom Zeitpunkt der Ankündigung, dass die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen will.

Damit soll mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen gefördert werden und es soll sich herausstellen, welche Krankenkasse wirtschaftlich arbeitet und welche Krankenkasse eine Zusatzprämie erheben muss. Beispiel: Erhebt eine Krankenkasse 10 Euro von jedem Versicherten, muss sie diese Zusatzprämie auch selbst von ihren Mitgliedern eintreiben. Auch Geringverdiener wie zum Beispiel ein Hartz-IV-Empfänger müssen dann mindestens 8 Euro zahlen.

Suchwort bei Google: Zusatzbeitrag Krankenkassen gesetzliche Regelung ALG II
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  #5  
Alt 23.01.2010, 11:18
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Beiträge: 4.204
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@dms

Danke für die Präzisierung.

Allerdings ist mir nicht klar wenn für sozial Schwache der Beitrag vom Staat übernommen wird wie dann gleichzeitig H4 Empfänger die 8 Euro zahlen müssen. Gelten H4 Empfänger nicht als sozial schwach?
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  #6  
Alt 23.01.2010, 11:40
dms dms ist offline
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.04.2009
Beiträge: 1.998
Cool

Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
@dms

Danke für die Präzisierung.

Allerdings ist mir nicht klar wenn für sozial Schwache der Beitrag vom Staat übernommen wird wie dann gleichzeitig H4 Empfänger die 8 Euro zahlen müssen. Gelten H4 Empfänger nicht als sozial schwach?
1. ich sagte ja widersprüchliche Aussagen
2. vielleicht nur die, die sich nicht wirtschaftlich verhalten, und die Krankenkasse wechseln (Sonderkündigungsrecht)
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  #7  
Alt 23.01.2010, 13:42
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Also nach § 242 SGB V muss jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, soweit die Zahlungen aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen.

Grundsätzlich kann der Zusatzbeitrag nur in Höhe von max. 1 % des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten erhoben werden.

Um eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, kann bis zu einem Zusatzbeitrag in Höhe von 8 EUR auf diese Einkommensprüfung verzichtet werden.

Gleichzeitig besteht ein Sonderkündigungsrecht um diesem Zusatzbeitrag zu entgehen. Also sind auch Transferleistungsempfänger gehalten, in eine Kasse zu wechseln, welche keine Zusatzbeiträge erhebt.

Als letzten Rettungsanker gibt es dann noch § 26 Abs. 4 SGB II.

SGB 5 - Einzelnorm

SGB 2 - Einzelnorm
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  #8  
Alt 24.01.2010, 21:30
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Der Zusatzbeitrag kann und wird nur dann übernommen, wenn ein Krankenkassenwechsel nicht möglich oder aber eine unbillige Härte darstellen würde.

Damit müsste ich unbedingt innerhalb der Sonderkündigungsfrist die Kasse wechseln da ansonsten der Zusatzbeitrag nicht übernommen wird.
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  #9  
Alt 25.01.2010, 11:58
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Beiträge: 5
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Erst einmal Vielen Dank für alle Antworten!

Anscheinend ist die Sachlage doch ziemlich verzwickt, so das ich mich heute Morgen zur ARGE begab und mir dort eine konkrete Antwort erhoffte. Leider war dies ein Trugschluss, denn man konnte mir keine verbindliche Antwort geben. Selbst ein hinzugeholter Teamleiter, konnte mir nur Raten erst einmal abzuwarten und nicht sofort die Kasse zu wechseln, da man ja nicht sagen könne, ob meine neu gewählte Kasse nicht "schon morgen" ebenfalls einen Zusatzbeitrag einfordere. Nun bin ich genauso so schlau wie Vorher, aber das zumindest Offiziell.
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  #10  
Alt 25.01.2010, 12:02
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Wenn Deine Kasse tatsächlich einen Zusatzbeitrag fordert würde ich hier mich nicht auf mündliche Aussagen verlassen sondern in jedem Falle formell einen Antrag auf Übernahme des selbigen stellen.

Ansonsten wirst Du auf diesen Kosten ganz einfach sitzen bleiben.

Abwarten kannst Du nicht, so zumindest meine Meinung.
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