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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Seit geraumer Zeit lebe ich nun als deutscher Staatsbürger in Asien. ![]() Da sich mein Gesundheitszustand aber extrem verschlechtert hat, bin ich gezwungen früher als geplant und gewollt nach Deutschland zurück zu kehren. ![]() Ich habe nun folgende Bedenken : Wenn ich in Deutschland lande werde ich wohl dirket mit einem RTW ins Krankenhaus müssen. Ich bin aber werder in Deutschland gemeldet noch habe ich eine Krankenversicherung. ![]() Um ALG II zu beantragen ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Wie soll ich das vom Krankenbett aus machen ? ![]() Ich verliere doch soviel Zeit an Leistungsanspruch ! ![]() Um einen Beratungshilfeschein vom AG zu bekommen, um einen Rechtsanwalt mit der wahrnehmung meiner Interessen zu beauftragen, ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Wie soll ich das vom Krankenbett aus machen ? ![]() Wäre echt super wenn mir da jemand weiter helfen kann. ![]() LG, AK |
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#2
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| In den meisten Krankenhäusern gibt es Sozialarbeiter. Denen erteilst du eine Vertretungsvollmacht und dann können die alles für dich regeln. Turtle |
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#3
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| Kannst dich nicht an das deutsche Konsulat wenden? Gruss zossi |
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#4
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| Zur Fristwahrung könnte man sich ausm Internet die Anschrift der zuständigen Stelle raussuchen und formlos einen fristwahrenden Antrag stellen. Damit sollte sich der Anspruch ab Einreisetag sichern lassen und auch die KV -soweit die letzte Kasse eine gesetzliche war- wird dann bei ALG2-Bewilligung ab Einreise aktiviert. Beim Formantrag kann -wie angesprochen- der Sozialdienst vom Krankenhaus helfen. |
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#5
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| Man kann den Antrag auch schon aus dem Netz downloaden, ausfüllen, und dann dem Sozialarbeiter inkl der Vollmacht in die Hand drücken. |
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#6
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| Ich frage mich, ob ein Anspruch nach dem SGB II besteht, wenn es so kommt, wie khongniam berichtet. ("Wenn ich in Deutschland lande werde ich wohl dirket mit einem RTW ins Krankenhaus müssen.") Eine Leistungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 SGB II könnte nicht erfüllt sein, nämlich die des gewöhnlichen Aufenthalts (gA) in Deutschland. Den gA hat jemand nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Zunächst ist hier prüfen, ob eine Wohnung vorhanden ist. Das hört sich nicht so an ("nicht gemeldet"). In einem Krankenhaus andererseits lässt sich kein gewöhnlicher Aufenthalt begründen (Ausschluss des gA - Rechtsgedanke aus § 109 SGB XII). Jedenfalls ist zweifelhaft, ob es sich, wenn man Leistungsansprüche nach dem SGB II prüft, bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus um einen Aufenthalt "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs handelt, womit ein gA begründet werden kann. Die beschriebene Verfahrensweise (über die Sozialarbeiter im Krankenhaus) ist trotzdem bestens geeignet, Leistungsansprüche zu sichern, denn sollte mangels gA kein Anspruch nach dem SGB II bestehen, müsste der zuständige Träger nach dem SGB II (Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist nach § 36 SGB II der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält. Hier also der Träger, in dessen Bereich das Krankenhaus liegt) den Antrag gem. § 16 SGB I an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. |
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#7
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| Danke für die Antwort .... aber ..... ![]() Leistungsanspruch habe ich ja erst nach Antragsstellung. ![]() Das gleiche gilt für die KV ![]() Wenn ich aber in D lande und dirket ins Krankanhaus muß, wer übernimmt die Kosten für die ersten Tage bis der Sozialarbeiter das für mich geklärt hat ? ![]() Hinzu kommt ich habe keine Meldeanschrift mehr in D. ![]() Danke für die Antwort ! |
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#8
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| Also ich habe bis 04/2009 ALG II bezogen. 03/2009 habe ich meinen Hausrat und meinen PKW verkauft und bin nach Thailand geflogen weil ich hier einen Arbeitsplatz angeboten bekommen hatte. Nachdem sich dann aber innerhalb der letzten 3 Monate mein Gesundheitszustand so extrem verschlechtert hatte, hat mein Arbeitgeber aus verständlichen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Wenn ich jetzt also nach D zurück kehre dann fange ich bei 0 wieder an. Wahrscheinlich ist, daß ich entweder in einer Pflegeeinrichtung oder im günstigsten Fall im betreuten Wohnen unterkommen muß. Was bedeutet ich werde in D bleiben müßen. Landen werde ich entweder in Frankfurt oder Düsseldorf je nach dem welcher Flug billiger ist. Ich möchte aber gerne in Köln untergebracht sein, da ich dort meine Sozialen Bindungen habe. Freue mich über jede konstrucktive Hilfe. Danke im Voraus ! |
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#9
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| Würde wohl erstmal die Wohnungslosenhilfe gehen. Solang du im KKH bist ist es ja erstmal egal ob du Wohnung usw hast. Wichtig ist, ob du überhaupt Geld bekommst, denn daran hängt die KV. Wenn ab Ankunftstag der Antrag gestellt wird wird auch ab Antragstag die KK gezahlt. Natürlich dann rückwirkend. |
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#10
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| Wie gesagt, wende dich doch erst mal an das Konsulat in Thailand. Im übrigen sind auf den Flughäfen: Düsseldorf,München und Frankfurt sowohl eine Flughafenklinik/Arzt als auch ein Sozialer Dienst die sich um dich kümmern können. Gruss zossi |
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| antrag, ausland, krank, rückkehr |
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