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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo Leute hab eine kurze Frage an euch. Bei einer Freundin wurde jetzt der Kinderzuschlag rückwirkend 01.07. abgelehnt, weil sie durch die ALGII anhebung zuwenig Kinderzuschlag bekommt. Zuvor hatte sie jetzt Kinderzuschlag bezogen. Also hat sie nun ALGII beantragen müssen. ALGII zahlt aber nicht rückwirkend. Ich war immer der Annahme wenn Kinderzuschlag abgelehnt wird, müßte ALGII ab dem Zeitpunkt übernehmen ? Kann ja nicht sein das ihr nun 2 Monate 420 Euro Kinderzuschlag fehlen und ALGII auch nicht zahlt. bis 30.06. Kinderzuschlag bekommen. ab 01.07. Kinderzuschlag neu beantragt (Antrag schon viel viel eher) nach 10 wochen bearbeitung jetzt Ablehnung Kizu bekommen. ALGII gültig ab Antrag 10.08. keine rückwirkende Zahlung......... Ist das so rechtens ? liebe Grüsse - der nachtvogel - |
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#2
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| Müsste der hier nicht auch gelten, da ja KiZu auch eine Sozialleistung ist? Zitat:
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#3
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| Hallo, hier auf § 28 SGB X hinweisen, der gilt hier. § 28 SGB X - Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Gruß Enibas |
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#4
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| hallo ihr alle, bin neu und weiss nicht wo man eine frage stellen kann. ich bekam im april kinderbonus. nun fordert mein exmann die hälfte davon, ist das korrekt. telefonierte eben mit der kindergeldkasse, sie sagt es stünde meinen kindern zu, sie leben bei mir. was soll ich nun tun? es wäre toll von euch zu hören, sorry das ich hier schrieb kleinemaus |
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#5
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| ja das hört sich gut an. vielen Dank...... ![]() ich hätt mich da wohl irre gesucht bis ich das gefunden hätte.... wenn überhaupt ![]() Liebe Grüsse - der nachtvogel - |
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#6
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| Zitat:
Besteht allerdinngs ein Unterhaltstitel dürfte die Sache etwas anders aussehen. Lies Dir das mal in Ruhe durch. Kinderbonus, Anrechnung auf den Unterhalt |
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#7
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| Hi, da es um ALG II geht, sollte meiner Meinung nach der § 40 SGB II hier seine Anwendung finden. 3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. § 40 SGB II Ist eine sehr viel kürzere Frist, zur Nachholung des Antrages auf ALG II.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#8
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| Das mag ja sein, aber man kann ja erst ALGII beantragen wenn von anderen die Ablehnung kommt. Vorallem wenn kein Verweis aufs ALGII kommt und man vorher schon monatelang Kinderzuschlag bezogen hat. Nur durch die Regelsatzerhöhung vom ALGII im Juli wird wohl noch bei einigen die Lücke so groß werden das man die Leute dann wieder aufs ALGII verweist........ Ich weiß einige die haben im April schon die Weiterbewilligung beantragt und warten noch immer auf den Bescheid und das Geld vom Kinderzuschlag......... wenn da nun überall die Ablehnungen kommen, werden die sich in der Arge auch bedanken. Zuerst schickt man sie zum Kinderzuschlag beantragen, dann gibts das paar Monate und jetzt werden sie wieder zurück geschickt.......... wenn das kein Gedöns ist. ![]() Und wenn einen ein paar Monate 420 Euro vom Kinderzuschlag fehlen - ist das auch nicht grad wenig........ liebe grüsse - der nachtvogel - |
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#9
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| Zitat: ist doch gar kein Problem. Die Zeit laut § 40 (3) ist doch ausreichend, um bei einer Ablehnung des Kinderzuschlags umgehend ALG II zu beantragen, damit die Bewilligung rückwirkend ab Antragstellung des Kinderzuschlages erfolgen kann. Rechtsgrundlage ist halt richtiger weise der § 40 SGB II und nicht der angeführte § 28 SGB X. Wenn man auf §§ hinweist, sollten das auch die richtigen §§ sein, denke ich zumindest.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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