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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Guten Tag, ich bin neu hier und suche für eine Freundin hier den Rat. Sie muss leider demnächst ALG2 beziehen .... vielseitige undglückliche Umstände haben dazu geführt. Die Kernfrage ist: Sie hat zwei Kinder, eine Tochter 7 Jahre alt und einen Sohn 1,5 Jahre alt. Für jedes der Kinder besteht eine Unfallversicherung ... sobald das Kind das 18 Lebensjahr erreicht hat steht Summe X zur Auszahlung bereit, wenn gewünscht. Für die Tochter 7 Jahre, sind derweile ca 700 € in dieser Versicherung angspart ... Für den Sohn 1,5 Jahre, sind derweile ca 300 € angespart ... Müssen diese Versicherungen jetzt aufgelöst werden damit das Geld mit angrechnet wird in den Leistungsbezug? Dies wäre natürlich sehr schade ... jetzt suchen wir nach Möglichkeiten damit die Versicherungen bestehen bleiben können und trotzdem ALG2 gezahlt wird. Kann man diese Versicherung nicht irgendwie als Schonvermögen der Kinder berechnen oder ähnliches? Flüchtig habe ich mal gehört das wenn das Auflösen dieser Versicherung mit erheblichen Verlusten verbunden ist, dieses dann nicht aufgelöst werden muss ... ist da irgendeine Wahrheit oder etwas realitätsnahes dran? Über Hilfe, Tips oder auch Tricks wären wir dankbar ... der ALG2 Bezug soll auch nur für kurze Dazer sein da man guter Dinge ist dort schnell wieder raus zu kommen. Die Suchfunktion, Google sowie sämtliche andere Internetseiten konnten nicht die gewünschten Information aufzeigen. Gruß Rene |
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#2
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| Hi, bist du dir sicher, dass es sich um eine Unfallversicherung handelt? Die deckt normalerweise nur Unfälle ab, d.h. es wird die Versicherungssumme (z. B. 100.000€) im Falle einer Schädigung/Unfall bzw. Tod des Kindes geleistet. Was du beschreibst, hört sich eher nach einer Art "Aussteuer-", "Führerschein"- oder sonstiger Versicherung mit Ansparleistung an. Aber wie du schon vermutet hast, hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag bzw. Schonvermögen. Für allgemeines Vermögen beläuft sich auf 150€ je Lebensjahr (pro Person). Mindestens sind 3.100 Euro und maximal 9.750 Euro pro Person plus 750 Euro Rücklagen für notwendige Anschaffungen anrechnungsfreies Vermögen. Dann gibt es noch weitere Freibeträge für Altersversorge (aber nur bei Erwerbsfähigen). Der im Vertrag jeweils angesparte Betrag sollte also auf jeden Fall nicht berücksichtigt werden (da mind. 3.100€ je Kind). |
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#3
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| Hallo Es handelt sich um genau zu sein um eine: Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Der Sohn oder die Tochter (jeder hat solch eine einzelene Versicherung) kann sich mit dem 18 Geburtstag entscheiden ob eine Summe X ausgezahlt wird oder ob die Versicherung weiter laufen soll. Es wäre Schade die Versicherugn zu kündigen jetzt, da hohe Verluste drohen. Habt Ihr Ideen? |
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#4
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| Lesen was dir geantwortet wurde............. ![]() Zitat:
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#5
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| Hi Die Sachbearbeiterin am Telefon hörte sich aber eher so an als wenn man erst sein Erspartes insbesondere solche Versicherungen aufbrauchen müsste bevor man Leistungen bezieht. Trotz dessen das die Summe gering ist sagte Sie das muss mit angegeben werden zu den Berechnungen für die Höhe der Leistung. ??? bin sozusagen mit der Arge überfordert ??? |
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#6
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| Na ja, ist doch alles klar. Es muss angegeben werden, damit das Amt den Anspruch prüfen kann. Und aufgrund der Freibeträge wird man dann zum Schluss kommen, dass das Vermögen des Kindes geschützt ist. Turtle |
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| Stichworte |
| alg2, antrag, kinderunfallversicherung, schonvermögen |
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