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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 25.01.2010, 09:57
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Hallo
Ich habe ein paar Fragen, weil ich mich mit Arbeitslosigkeit überhaupt nicht auskenne. Meine Tochter, wird demnächst 20 Jahre alt, hat von 2006 - 2008 eine schul. Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin gemacht. Sie ist seit September 2008 arbeitssuchend gemeldet. Trotz intens. Bemühungen sind in der Zeit nicht mehr als 3 Monate bei McDonalds herausgesprungen.
Ist es richtig, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützungen jedweder Art hat? Sogar ein erforderlicher Bildungsgutschein wurde verwehrt. Ist es richtig, dass sie zwangsweise, ohne selbst Leistungen zu erhalten, an einem Bewerbungstraining teilnehmen muss, dass offensichtlich seinen Zweck nicht erfüllt. Ist es richtig, dass wenn sie diese Maßnahme abbricht, ich den Anspruch auf Kindergeld verliere? Meine Tochter wohnt übrigend noch bei uns im Hause. Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
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  #2  
Alt 25.01.2010, 10:07
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.840
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Ja, das hat alles seine Richtigkeit.
1.) Da sie unter 25 ist, hat sie keinen eigenen Anspruch auf Alg II, nur mit euch zusammen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft, falls euer Einkommen nicht reicht.
2.) Anspruch auf Alg I besteht nicht, da die schulische Ausbildung nicht versicherungspflichtig war.
3.) Sie hat eine abgeschlossene Ausbildung. Somit ist ein Bildungsgutschein z.Z. nicht möglich.
4.) Um KG zu erhalten, muss sie alo gemeldet sein. Auch als Arbeitslose ohne Leistungsbezug hat sie die gleichen Pflichten wie ien Alg I-Empfänger, z.B. Teilnahme an Maßnahmen.
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"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 25.01.2010, 10:17
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Registriert seit: 25.01.2010
Beiträge: 2
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. WO liegt die Einkommensgrenze bei der Bedarfsgemeinschaft? Welche Kosten kann man davon abziehen? (z.B. Hausabtrag)
Eine zweite kurze Frage hätte ich dann noch: Sollte sich jetzt die Möglichkeit ergeben, dass sie übergangsweise eine geringfügige Beschäftigung annimmt und überschneiden sich die Zeiten der Maßnahme mit den Zeiten der geringf. Beschäftigung, wäre das ein Grund an der Maßnahme zu diesen Zeiten nicht teilzunehmen? Grund ist, dass sie (und ich nach ihren Schilderungen auch) die Maßnahme weitest gehend unsinnig findet. Sie sitzt dort mit Personen in einem Raum, die meist das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben und lernt mit einem PC und Windows und Word umzugehen, was sie bereits besser beherrscht, als ich.
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  #4  
Alt 25.01.2010, 10:23
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Kannst ja mal deine Daten auf dem H4 Rechner hier auf der Startseite eingeben.

Beim Haus wird der Tilgungsteil nicht übernommen.

Maßnahmen und gering. Beschäftigung zusammen ist prinzipiell möglich. Müßte sie ggfs. mit der ARGE absprechen ob und wie. Einfach wegbleiben bringt Sanktion.
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  #5  
Alt 25.01.2010, 10:23
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Zur 1. Frage: Benutze mal den Alg II-Rechner:
ALG II Rechner - Hartz IV Rechner - ALG 2 Rechner - Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Bei wohneigentum kann man aber neben Betriebskosten und Heizungskosten nur die Zinsen, nicht die Tilgungsraten als Kosten eingeben.

Zur 2. Frage: Muss sie mit dem Arbeitsvermittler klären, das sieht jeder anders.
__________________
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  #6  
Alt 25.01.2010, 10:30
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@gerald

Was passiert wenn die alo Jugendliche in der jetzigen Konstellation bei der Maßnahme wegbleibt?
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  #7  
Alt 25.01.2010, 10:36
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
@gerald

Was passiert wenn die alo Jugendliche in der jetzigen Konstellation bei der Maßnahme wegbleibt?
Dann gibt es so eine Art Sperrzeit, dass heißt die AA stellt für einen Zeitraum die Vermittlungsbemühungen ein. Das bedeutet dann: Keine Zeit für die Rente und kein Kindergeld.
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  #8  
Alt 25.01.2010, 10:37
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Maßnahmen und gering. Beschäftigung zusammen ist prinzipiell möglich. Müßte sie ggfs. mit der ARGE absprechen ob und wie. Einfach wegbleiben bringt Sanktion.
Hier ist aber die ARGE nicht zuständig, da kein Alg II-Bezug.
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kind, kindergeld, schulische ausbildung, unterstützung

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