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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo Leutz, ich möchte euch mal schnell mein Prob schildern. Meine Frau hat so einen € 400,00 Job und ich fahre auf € 100,00 Basis (mal mehr mal weniger) Bus. Wir bewohnen ein kleines Eigenheim was noch abgezahlt wird. Nun ging unsere Heizung 2005 kaputt. Wir liehen uns das Geld von den Eltern meiner Frau. Ist ja klar dass sie mal ihr Geld wieder haben wollten. So kündigte ich 2007 eine LV wo ca. 4200,- rauskamen. Wir bezahlten die Schulden und deckten bis zu diesem Jahr alle anfallenden Kosten ab. Ich dachte mir, da ich die paar Kröten nicht genommen habe um in saus und praus zu leben brauche ich es auch nicht zu melden. So, erst mal verkehrt gedacht. Jetzt kam ein Schreiben wo ich den Zahlungseingang belegen soll. Hab ich auch gemacht. Kann mir die ARGE diese Summe anrechnen? Muss ich irgendwas zurück zahlen? Hat irgendwer Erfahrung damit? Ich habe mal gelesen, dass pro Lebensjahr € 150,00 anrechnungsfrei sind und das es da noch einen Freibetrag gibt. Fällt das da mit drunter? |
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#2
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| Seit wann bezieht Ihr ALG II und habt Ihr die LV mit angegeben als Vermögen?
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| Wir beziehen ALG II seitdem die es eingeführt haben. Wir würden ja gern von der ARGE loskommen aber unser Verdienst lässt es leider nicht zu und Festeinstellung ist ja kaum noch zu bekommen. Die LV haben wir mit angegeben. Wenn die ARGE wirklich was zurück fordert steht unsere 4-köpfige Familie vorm finanziellen aus. Könnte es auch sein, dass die nur die aus der LV gewonnen Kapitalerträge anrechnen. Das könnten wir vielleicht noch verkraften. Danke für schnelle Antwort Mattcher |
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#4
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| Wenn Ihr das als Vermögen angegeben habt, dann passiert gar nix, denn Ihr könnt mit Eurem Vermögen machen was Ihr wollt. Anzurechnen sind allerdings die Zinseinnahmen.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#5
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| Ich habe hier so ein Prospekt von der ARGE liegen, da steht drin: `Der Freibetrag von 750 Euro steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu.`Fallen da die Kapitalerträge mit rein. Waren ja bloss € 624,04. Noch mal ne dumme Frage, wenn das Vermögen mit den Kapitalerträgen die obere Grenze, in meinen Fall € 5500,- , nicht erreicht da dürften die ja vom rein logischen her garnicht ran. Oder bring ich irgendwas durcheinander? MfG Mattcher |
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#6
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| Du hast einen Freibetrag, siehe hier: SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Bei Personen, die 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro, 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro, 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro nicht übersteigen. [...] Wenn die LV unter den Freibetrag gefallen ist, dann wird auch nix angerechnet, aber die Zinsen sind kein Vermögen, die sind als Einkommen anzurechnen!
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#7
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| Danke für deine schnellen, guten Antworten. Ich werde hier rein schreiben was da rausgekommen ist Mattcher |
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#8
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| Eine Frage hab ich noch: Hattest Du in 2005 bei der ARGE die Übernahme der Heizungsreparatur beantragt, oder warum hast Du Dir das Geld geliehen? |
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#9
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| Sämtlichen Anfragen die ich bei der ARGE gestellt habe, wurden abgelehnt. Dieses Jahr werden wir an die Kanalisation angeschlossen--> keine Hilfe, dieses Jahr hat unser Sohn Jugendweihe----> keine Hilfe usw. Mir kommt es so langsam vor als hätte unsere Bearbeiterin was gegen uns.:-( Mattcher |
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#10
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