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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, meine Mutter hat mir zu meinem Entsetzen 1/12 Haus vererbt. Bewohnt wird dieses vom meinem Vater, ihm gehören 9/12 und meinem Bruder, ihm gehört auch 1/12. Meiner Schwester gehört das letzte 1/12. Nun kommen mehrere Fragen auf: 1. Welche Unterlagen braucht die Arge i.d.R. Ich habe zur Zeit nur die Kopie des Grundbuchauszuges und eine Kopie des Erbscheines vorliegen. Den original Grundbuchauszug musste ich zurück an die ausstellende Behörde schicken, da dort Rechtschreibfehler vorhanden waren ![]() Der original Erbschein liegt bei meinem Vater in Hessen. 2. Das das Erbe Einkommen ist ist klar, aber wie wird das nun angerechnet bzw. welche Möglichkeiten hat meine Arge. Es geht hier um eine Summe von ca. 3200€ 3. Ggfls. wir bekommen kein ALG2 mehr, wie schnell "dürfen" die 3000€ verbraucht sein? Dadurch das mein Freund auf Kurzarbeit ist und wir u.U. mit der betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen, mache ich mir da Sorgen, dass wir "zu lange" damit auskommen müssen. Wir hoffen natürlich, dass er seine Arbeit behält und suchen trotzdem auch parallel schon nach neuen Stellen. 4. Ganz andere Frage. Gehen wir davon aus wir sind einige Zeit aus dem Bezug raus und ziehen in dieser Zeit in eine von der Kaltmiete teurere, von den Nebenkosten her billigere, insgesamt 100€ teurer aber angemessene Wohnung? Würde diese dann bei einer notwendigen Neubeantragung bezahlt werden oder hätte uns sozusagen vorher klar sein müssen, dass wir wieder in den ALG2 Bezug fallen. |
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#2
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| Zitat:
Bei der recht geringen Summe würde ich eher auf eine Umverteilung auf mehrere Monate tippen. Selbst wenn es einmalig gerechnet würde, addiere die Regelsätze, die KdU und die Krankenversicherung und schaue, wie oft diese Summe in die € 3200 reinpasst. |
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#3
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| Durch die Kurzarbeit leider ja. Er bekommt zwar 88% durch eine Tarifvereinbarung aus besseren Zeiten wo niemand dachte es würde jemals Kurzarbeit geben (wäre sein Sohn endlich mal rechtlich sein Sohn wären es sogar 90%), aber diese 12% und wegfallender Schichtzulage können wir nicht alleine auffangen. Die Regelsätze(2 Erwachsene + 3 Kinder) + KDU + KK-Beitrag würde knappe 2x reinpassen. |
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#4
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| Eines verstehe ich nicht. warum 12/12 Ihr seit doch nur zu: DU VATER BRUDER SCHWESTER sind das nicht 4? warum durch 12? macht man das so bei Häusern..... |
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#5
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| So einfach geht das nicht. Kommt auf Testament, Grundbucheintragung und sonst noch vorhandenes Vermögen an.
__________________ Die Zukunft war früher auch besser. (Karl Valentin) |
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#6
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| Ist einfach nur eine Rechnung der Einfachheit halber. Das Haus gehörte Mama und Papa jeweilszu 50%. Meine Vater hat die hälfte von ihren 50% geerbt und wir Kinder teilen uns die andere Hälfte, aber 25% durch 3 gibt doch so eine krumme Zahl. ![]() Deswegen mit 12tel gerechnet. |
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#7
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| @ Gerald: Laut Erbschein habe ich von den 50% meiner Mutter 1/6tel geerbt. Die berechnete Erbmasse lag bei 19000€. Im Grundbuch stehen wir so drin: Unsere 4 Namen aufgelistet und in der Spalte nebenan steht "in Erbengemeinschaft zu 1/2" Mein Papa wird 2x aufgeführt. |
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#8
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| ah, wusste ich nicht, danke für die Info. Man, da kann man ja froh sein das man solche Probleme noch nicht hat *grinz* |
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#9
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| Hier wird das Erbe schon "fröhlich" auf das ALG II angerechnet. Es stellt sich doch zunächst mal die Frage, ob dieses Erbe überhaupt Einkommen ist. Nach § 1922 Abs. 1 BGB handelt es sich beim Erbe nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Und im vorliegenden Fall fließt dem Erben ja auch kein Geld zu, sondern ein Sachwert. Schon allein von daher ist die einfache Aussage - das ist Einkommen sehr problematisch. In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert". Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter eingeordnet werden kann, man sehe nur die "Klimmzüge", die jüngst beim Krankenhausessen gemacht wurden - Ausnahmen sind also durchaus vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, muss doch gefolgert werden, dass Erbschaften auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen zu bewerten sind. Man könnte nun auf die Idee kommen, es handele sich erst dann um Einkommen, wenn das ererbte Vermögen veräußert würde. Diese Ansicht findet aber keinen Rückhalt im SGB. Entweder es ist im Moment des Erbantritts Einkommen (trotz der klaren Definition des § 1922 BGB), oder es ist Vermögen. Wenn dieses Vermögen aber veräußert wird, ist das zunächst mal keine "Erzeugung" von Einkommen. Die nächste Möglichkeit - man definiert dieses Erbe als Sachleistung und fingiert über die Sachbezugsverordnung (heißt glaub ich heute anders) ein Einkommen in Geld. Dann müsste das aber sofort zu Lasten des ALG II angerechnet werden, der Hilfebedürftige hat sofort weniger Geld, aber noch längst keinen Zufluß aus dem Verkauf des Erbes. Damit der arme Kerl jetzt nicht verhungert könnte man an die Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II denken - und da beißt sich dann die Katze wieder in den eigenen Schwanz. Der § 23 Abs 5 SGB II regelt Darlehen für den Fall, dass die Verwertung vorhandenen Vermögens nicht möglich oder zumutbar ist, nicht aber den Fall, dass ein fiktives Einkommen nicht realisiert werden kann. Es bleibt also die Krux - entweder das Erbe ist Einkommen, das geht nur über die Sachbezugsverordnung - dann kein Darlehen möglich oder das Erbe ist Vermögen, dann kann es nicht angerechnet werden, und der Hilfebedürftige kann auch nicht zur Verwertung gezwungen werden, wenn sich sein Vermögen auch nach dem Erbfall noch in den Vermögensfreigrenzen bewegt. |
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#10
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| Hallo Clownfisch, deine Ausführungen sind Quatsch. Zunächst sind wir hier im SGB II. Da ist das BGB uninteressant. Erbe ist Einkommen, wenn es während des Alg II-Bewzuges zufließt und Vermögen, wenn es vor Antragstellung schon vorlag. Ergibt sich alles aus den §§ 11 und 12. Und das mit der Sachbezugsverordnung ist völliger Quatsch. Bei Immobilien geht es nach dem Verkehrswert.
__________________ Die Zukunft war früher auch besser. (Karl Valentin) |
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