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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #11  
Alt 13.01.2011, 11:02
Benutzerbild von gfr
gfr gfr ist offline
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Registriert seit: 04.03.2009
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Zitat:
Zitat von Fate Beitrag anzeigen
Reines Interesse, deshalb ja "Zwischenfrage"
Verstehe ich immer noch nicht.
Denkst Du, in Kroatien gibt es genehmigungspflichtige Ortsabwesenheit???
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  #12  
Alt 13.01.2011, 11:04
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.216
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Nein, er denkt wohl, sie fährt die anderen Monate nach Kroatien. Davon steht aber nirgends was.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #13  
Alt 13.01.2011, 11:05
Benutzerbild von Fate
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Beiträge: 401
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Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Verstehe ich immer noch nicht.
Denkst Du, in Kroatien gibt es genehmigungspflichtige Ortsabwesenheit???
Sorry, Denk- und Lesefehler meinerseits.
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  #14  
Alt 13.01.2011, 12:11
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Beiträge: 210
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wie unterhaltet ihr euch, du kannst seine Sprache nicht und er nicht deutsch!

Hast du keine Bedenken, dass er nur nach Deutschland möchte und dies am einfachsten mit einer Heirat geht.

Und du irgendwann ohne diesen Ehemann dastehst, aber vielleicht mit Schulden die dir überlassen werden.

Wie oft besuchst du ihn in Kroatien, kennst du seine Lebensumstände dort?

Loni
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  #15  
Alt 13.01.2011, 12:21
Benutzerbild von edy
edy edy ist offline
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Registriert seit: 06.07.2009
Beiträge: 788
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Hallo

Der deutsche Staat wird überprüfen ob sein "Führungszeugnis" in Ordnung
ist und die Möglichkeit einer Scheinehe kommt in Betracht.

lg
edy
__________________
Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch.
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  #16  
Alt 13.01.2011, 12:48
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Also werde ich die schulische Ausbildung machen müssen,damit ich aus dem ALG 2 Bezug raus komme.
Nun zu den Fragen eurerseits
Wir verständigen uns auf englisch.
Natürlich lernen wir seit einiger Zeit auch deutsch aber bisher haben wir es noch nicht wirklich benötigt da die Frage der Heirat oder des dauerhaften Aufenthalts hier in Deutschland kein Thema war.
Nun werden wir uns natürlich mehr dahinter klemmen.
Ja,ich kenne seine Lebensumstände.
Er wohnt bei seinen Eltern,hat vorher am Hafen gearbeitet und auch gut funktionierende Sozialkontakte.
Ich habe mir selber alles vor Ort angesehen.
Es ist alles ganz normal und er hat keinen Grund mit mir eine Scheinehe eingehen zu wollen sprich-mich wegen irgendwelcher Papiere zu heiraten.
Wir sind auch nicht erst seid gestern ein Paar.

Aber noch eine andere Frage bezüglich der Bürgschaft.
Angenommen wir heiraten,er hat eine Arbeit und wird dann arbeitslos.
Wie lange muss der Bürge denn für diese Bürgschaft unterschreiben?
Verfällt diese irgendwann?
Angenommen er bekommt nach ein paar Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und die Ehe geht wirklich in die Brüche und er bleibt hier in Deutschland ohen Arbeit?
Wird derjenige der die Bürgschaft unterschrieben hat dann auch noch zur Verantwortung gezogen?
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  #17  
Alt 13.01.2011, 13:29
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Beiträge: 10
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Unbedingt beim Standesamt und bei der Ausländerstelle nachfragen!

Bei der Heirat mit einem Ausländer können Auflagen - sowohl von seinem Land als auch vom deutschen Staat - kommen. Wir mussten z.B. Bluttests nachweisen und aussagen, dass wir weder verschwistert noch verschwägert sind. Mehrkosten insgesamt: über 300 DM.
Wenn er nicht ausreichend Deutsch spricht, werdet Ihr auch eventuell einen amtlichen Dolmetscher brauchen.

Die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung wird (oder wurde? - ist eine Weile her) erst 2 oder 3 Jahre nach Antrag (nicht: nach Eheschließung) gewährt. Also am Besten gleich nach der Trauung beantragen. Aber wie gesagt, vorher informieren.

Zu der Frage nach Auswirkungen auf ALG2-Bezug kann ich nichts beitragen.
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  #18  
Alt 13.01.2011, 17:09
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Da TE zur Zeit von Sozialgeld lebt und dann auch später als Azubi den mittellosen und offensichtlich auch der deutschen Sprache nicht mächtigen Mann nicht ernähren kann würde es wohl schwierig werden, da die Zuwanderung in die Sozialsysteme nach Deutschland vermieden werden soll.

Technisch müßte sie, man möge mich korrigieren, wenn es nicht stimmt, einen solventen Bürgen finden, der dafür bürgt, im Falle der Sozialbedürftigkeit des Mannes die Versorgung des mittellosen Mannes zu übernehmen, sodaß er nicht in Deutschland den Sozialkassen auf der Tasche liegt.
Mister Pumpe,du wirst es wohl nie lernen?
Lies dir § 28 Aufenthaltsgesetz durch,das ist ein Gesetz auch wenn es deinen Empfinden immerwieder widerspricht.


Dein Freund muss Deutsch A1 machen,Prüfung beim Goetheinstitut.
Wenn ihr verheiratet seit und Bedürftigkeit vorhanden ist,ist dein Mann nicht vom Bezug ALG2 ausgeschlossen.
Wenn ihr in Deutschland heiraten wollt musst du oder jemand anders eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde machen. Diese VE und Krankenversicherung ist gültig bis zum Tag der Eheschliessung.
Solltet ihr in Kroatien heiraten entfällt die VE und auch der gesicherte Lebensunterhalt ist nich erforderlich(vorausgesetzt du bist deutsch).
Nach der Eheschliessung Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung stellen.
Und ja,es kommt vor das zeitgleiche Befragungen bei Verdacht auf Scheinehe gemacht wird.
wenn man aber schon länger zusammen ist dürfte das ja kein Problem sein.

Ach ja,Führungszeugnis..bei bestimmten Ländern wird eine Sicherheitsüberprüfung gemacht,aber nur bei bestimmten Ländern.
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  #19  
Alt 13.01.2011, 17:49
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Zitat:
Zitat von Larissa Beitrag anzeigen
Wie lange muss der Bürge denn für diese Bürgschaft unterschreiben?
Verfällt diese irgendwann?
Angenommen er bekommt nach ein paar Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und die Ehe geht wirklich in die Brüche und er bleibt hier in Deutschland ohen Arbeit?
Wird derjenige der die Bürgschaft unterschrieben hat dann auch noch zur Verantwortung gezogen?
Bezüglich der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung ist hier was gesagt

Verpflichtungserklärung, Einladung § 84 AuslG

Hiernach wird beim Verpflichtungserklärenden eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchgeführt.

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  #20  
Alt 13.01.2011, 19:01
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Eine VE ist entweder bis zur Ausreise gültig oder bis zum Wechsel des Aufenthaltstwecks.
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