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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich sehe schon, dass es viele schwierige Fälle hier im Forum gibt und das ganz viele hilfreiche Stellungen dazu gibt, so dass ich doch jetzt der Hoffnung bin, das mir jemand helfen kann.... Kurz: Ich bin Mutter von 3 Kindern (alleinerziehend) bin im 8. Semester und bräuchte noch 2 Semester bis ich fertig bin.... Leider kann ich aus medizinischen Gründen das Semester von Okt.09-April 10 nicht ausführen und habe auch ein Attest. Da mir gesagt wurde, dass ich kein Bafög bekomme bei so einen vorher bekannten Ausfall sollte ich mich auf ALG II melden.... Hab ich auch gemacht.... Das Problem ist jetzt, das die Sachbearbeiter mir meinen Regelsatz & die Kosten für Wohnung nicht genehmigen, mit der Begründung die wären nicht für mich zuständig... zudem sei meine Wohnung zu teuer.... Ich habe für uns vier insgesamt 380 € bekommen (+Unterhaltvorschuss und Kindergeld) also knapp 1.300 € - meine Wohnung kostet schon alleine 800 €! Selbst wenn die verlangen würden, dass ich umziehen soll, wer soll mir bei meinen finanziellen Stand alle Kosten übernehmen und zudem hat man ja auch Kündigungsfristen.... Wenn alles gut geht bin ich im April 10 wieder voll an der Uni und bis dahin muss ich überleben! Was soll ich tun? Was kann ich tun? Im Amt haben die mich vor dem Kopf gestoßen.... Vielen Dank im Voraus.... |
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#2
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| Zitat:
sind für dich nicht zuständig und haben dir trotzdem 380 € gegeben. Verstehe ich irgendwie nicht. Was hat man dir denn gesagt, warum die SB nicht zuständig ist und wer stattdessen zuständig ist? ............Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. § 22 Abs. 1 S.3 SGB II
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Hi, danke für deine Antwort. Sie meinten, weil ich das Immatrikuliert bin stehe mir kein Regelbedarf und auch keine Übernahme der Kosten für Unterkunft für mich.... für die Kinder haben die es angerechnet (natürlich abzüglich Kindergeld & Unterhaltsvorschuss) und haben mir auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende genehmigt.... aber wie gesagt den Regelbedarf (360,00 + für Miete) eben nicht... können die das so machen??? Ich bekomme kein Bafög mehr und habe auch sonst keine Einkünfte. Grüße |
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#4
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| Hi. Grundsatz: kein ALG II für Studierende und SchülerInnen Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Arbeitslosengeld II (ALG II). So steht es im Gesetz (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Dabei bedeutet »dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig«, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte, wie Ihr sie besucht, grundsätzlich gefördert werden kann. Dies hängt zum einen von der Ausbildungsstätte ab, zum anderen davon, ob die Ausbildung Eure Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht (Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig, vgl. hier). Ob Ihr konkret auch gefördert werdet, spielt dagegen keine Rolle. Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist beispielsweise immer förderungsfähig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Ihr selbst aus der Förderung herausgefallen seid, weil Ihr beispielsweise den Leistungsnachweis ohne anerkannten Grund zu spät vorgelegt oder die Fachrichtung zu spät gewechselt habt. Im Grundsatz habt Ihr also keine Chance, ALG II zu erhalten. Doch auch bei dieser Regel gibt es Einschränkungen und Ausnahmen (dazu unten 2.). ........ klick hier
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#5
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| Hast du jetzt ein ganz offizielles Urlaubssemester eingelegt? Dann steht dir ALG II zu ohne Wenn und Aber. Geändert von alida. (23.10.2009 um 23:49 Uhr) |
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#6
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| Zur not kannst Du Dich einfach exmatrikulieren, das geht relativ problemlos. Am besten mal zum Sekretariat gehen oder auch mit einem prof sprechen. Ich hatte die gleiche Situation in einem semester und die haben mich dann für 6 Monate exmatrikuliert und gleichzeitig schon den Antrag auf Immatrikulierung in dem bestimmten Semester bearbeitet und genehmigt. ist denke ich das einfachste. Außerdem wird das Semester dann nicht angerechnet (falls Du eventuell noch mal einen Aufbaustudiengang oder ähnliches machen möchtest) außerdem muss ich hier ja mal eben sagen. Alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern, die ihr Studium in 10 Semestern durchzieht: RESPEKT!! Ich habe 8 Semester gebraucht und keine Kinder gehabt. |
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#7
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| Exmatrikulieren ist mit das Schlechteste. Vielleicht kommt man dann nicht mehr in das alte System und die alte Prüfungsordnung rein. Exmatrikulation ist auch nicht notwendig, Urlaubssemester reicht für den Anspruch auf ALG II. |
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#8
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| Hallo ihr Lieben... inzwischen zeit hat sich vieles geändert: Ich hatte damals Widerspruch eingelegt. Das Amt wollte noch zusätzliche Bescheinigung von der Uni haben, dass das Semester als Urlaubssemester genehmigt wurde (stand zwar auf der Semesterbescheinigung drauf, aber egal) – habe diese dann natürlich nachgereicht und am diesen Freitag bekam ich telefonisch die Bestätigung, dass der Regelsatz übernommen wird. Mit der Miete haben die mir nur die 619,- € genehmigt und wollen das ich jetzt umziehe, da die Wohnung viel zu teuer wär. Anstelle das sie die Miete vollständig zahlen, würden die einen Umzug als auch die Kaution stellen. Zumindest ist jetzt ein Lichtblick in Sicht. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. |
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