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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich war vor meinem Hartz4 Anrag privat versichert ( selbstständig) nun heisst es ja seit 1.1.09 das man nicht in die gesetzliche Versicherung wechseln kann, nur wenn in die KV die einen Tag vor Hartz4 Antrag bestanden hat. Problem ist nun : ich muss für meine private 255euro zahlen monatlich bei 250 selbstbeteiligung. vom Amt bekomme ich ca 135euro als Anteil für meine PKV was immer noch eine Differenz von 120 Euro bedeutet, bei einem Satz als Hartz4 Empfänger von 340euro zum leben ist das unmöglich zu zahlen. ausser schreiben sie eine Petition oder ich kann ihnen nicht helfen höre ich vom Amt leidert nichts zu diesem Thema.. generell ist es aber auch nicht damit getan den Beitrag monatlich zu zahlen, selbst wenn das amt es übernehmen würde. Wer zahlt den die Rechnungen bei den Ärtzen bis zu 250 euro???????? hat jemand mit diesem Problem in Niedersachen zb Erfahrungen? wenn ich einen Widerspruch gegen den Bescheid einlege, wie begründe ich ihn? Danke Joe |
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#2
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| Am besten nur mit atypischem, laufenden Bedarf. Ein Verweis auf das Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 dürfte dafür hilfreich sein. |
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#3
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| auf welchen artikel verweise ich da? zufällig ne ahnung? danke für die antwort erstmal !!! joe |
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#4
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| Kein atypischer Bedarf - schau Dir das Urteil LSG Nieders.-Bremen L 15 AS 1048/09 B ER an - das LSG hält die Teilerstattung für verfassungswidrig und hat die ARGE zur vollen Übernahme verpflichtet. |
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#5
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| das urteil habe ich schon gelesen, das ist bestimmt sehr hilfreich für die argumentation, was ich nur immer völlig vermisse ist : wenn ich denn erstmal den betrag für die volle höhe bekommen, sprich 255euro, bleibe ich immer noch auf den kosten für die behandlung sitzen ! also auch ne milchmädchenrechnung ! soll ja kein dauerzustand sein mit hartz4 aber im moment muss ich mit dem IST Zustand leben und kann nicht zum arzt ! das ist mal fakt ohne schulden zu verursachen !! |
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#6
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| Sehr schwierige Frage mit dem Selbstbehalt. Atypischer Bedarf ist es vermutlich nicht, der soll ja regelmäßig anfallen. Ich vermute mal, das bekommst Du nur mit anwaltlicher Hilfe und SG durchgesetzt. |
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#7
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| eigentlich traurig, wäre ich gesetzlich versichert gewesen, müsste ich pro quartal meine 10 euro zahlen plus medikamente und gut wäre die sache ! seltsam das man solche fälle nicht beachtet hat bzw so ins messer bzw einer weitere schuldenfaller laufen lässt. denn bis da eine urteil bzw beschluss zu stande kommt, bin ich schon wieder "hoffentlich" arbeitnehmer das geht in meinen kopf nicht rein !!!! |
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#8
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| Das ist leider wahr - gerade in diesem Bereich hat die Regierung eine ziemlich riesige Lücke geschaffen. |
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#9
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| Zitat:
für Recht erkannt:
Dein Fall ist atypisch, weil er durch die Regelleistung nicht erfaßt wird, anderenfalls sollte er schon nach SGB II übernommen werden. Es ist auch ein laufender Bedarf und er ist unabweisbar. Zusätzlich ist jeder laufende Bedarf nicht einmalig. |
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#10
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| Ich halte Deinen Rat für wenig hilfreich. Warum soll man sich auf ein ganz junges Urteil stürzen, das einen bisher von den Gerichten und ARGEn noch nicht definierten Begriff kreiert, wenn das örtlich zuständige LSG in einem absolut einschlägigen Fall bereits mit überzeugender Begründung positiv entschieden hat. Der Verweis auf das LSG Urteil dürfte im Moment wesentlich schneller zum Ziel führen. |
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