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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 15.02.2010, 12:25
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Frage Hartz4 + PKV Problem

Hallo,

ich war vor meinem Hartz4 Anrag privat versichert ( selbstständig)

nun heisst es ja seit 1.1.09 das man nicht in die gesetzliche Versicherung wechseln kann, nur wenn in die KV die einen Tag vor Hartz4 Antrag bestanden hat.

Problem ist nun :
ich muss für meine private 255euro zahlen monatlich bei 250 selbstbeteiligung.
vom Amt bekomme ich ca 135euro als Anteil für meine PKV

was immer noch eine Differenz von 120 Euro bedeutet, bei einem Satz als Hartz4 Empfänger von 340euro zum leben ist das unmöglich zu zahlen.

ausser schreiben sie eine Petition oder ich kann ihnen nicht helfen höre ich vom Amt leidert nichts zu diesem Thema..

generell ist es aber auch nicht damit getan den Beitrag monatlich zu zahlen, selbst wenn das amt es übernehmen würde.
Wer zahlt den die Rechnungen bei den Ärtzen bis zu 250 euro????????

hat jemand mit diesem Problem in Niedersachen zb Erfahrungen?

wenn ich einen Widerspruch gegen den Bescheid einlege, wie begründe ich ihn?

Danke

Joe
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  #2  
Alt 15.02.2010, 17:32
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Standard atypischer, laufender Bedarf

Am besten nur mit atypischem, laufenden Bedarf.

Ein Verweis auf das Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 dürfte dafür hilfreich sein.
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  #3  
Alt 15.02.2010, 17:39
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Standard

auf welchen artikel verweise ich da? zufällig ne ahnung?
danke für die antwort erstmal !!!

joe
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  #4  
Alt 15.02.2010, 17:42
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Beiträge: 3.120
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Kein atypischer Bedarf - schau Dir das Urteil LSG Nieders.-Bremen L 15 AS 1048/09 B ER an - das LSG hält die Teilerstattung für verfassungswidrig und hat die ARGE zur vollen Übernahme verpflichtet.
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  #5  
Alt 15.02.2010, 17:46
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das urteil habe ich schon gelesen, das ist bestimmt sehr hilfreich für die argumentation, was ich nur immer völlig vermisse ist :

wenn ich denn erstmal den betrag für die volle höhe bekommen, sprich 255euro, bleibe ich immer noch auf den kosten für die behandlung sitzen !

also auch ne milchmädchenrechnung ! soll ja kein dauerzustand sein mit hartz4 aber im moment muss ich mit dem IST Zustand leben und kann nicht zum arzt ! das ist mal fakt ohne schulden zu verursachen !!
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  #6  
Alt 15.02.2010, 17:52
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Sehr schwierige Frage mit dem Selbstbehalt. Atypischer Bedarf ist es vermutlich nicht, der soll ja regelmäßig anfallen. Ich vermute mal, das bekommst Du nur mit anwaltlicher Hilfe und SG durchgesetzt.
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  #7  
Alt 15.02.2010, 17:59
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eigentlich traurig, wäre ich gesetzlich versichert gewesen, müsste ich pro quartal meine 10 euro zahlen plus medikamente und gut wäre die sache !

seltsam das man solche fälle nicht beachtet hat bzw so ins messer bzw einer weitere schuldenfaller laufen lässt.
denn bis da eine urteil bzw beschluss zu stande kommt, bin ich schon wieder "hoffentlich" arbeitnehmer

das geht in meinen kopf nicht rein !!!!
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  #8  
Alt 15.02.2010, 18:35
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Das ist leider wahr - gerade in diesem Bereich hat die Regierung eine ziemlich riesige Lücke geschaffen.
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  #9  
Alt 15.02.2010, 18:58
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Registriert seit: 15.02.2010
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Standard Hier der Urteilspassus

Zitat:
Zitat von JoeDr Beitrag anzeigen
auf welchen artikel verweise ich da? zufällig ne ahnung?
danke für die antwort erstmal !!!

joe
Urteil


für Recht erkannt:



  1. ...
  2. ...
  3. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.


Dein Fall ist atypisch, weil er durch die Regelleistung nicht erfaßt wird, anderenfalls sollte er schon nach SGB II übernommen werden.
Es ist auch ein laufender Bedarf und er ist unabweisbar.
Zusätzlich ist jeder laufende Bedarf nicht einmalig.
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  #10  
Alt 15.02.2010, 19:05
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Ich halte Deinen Rat für wenig hilfreich. Warum soll man sich auf ein ganz junges Urteil stürzen, das einen bisher von den Gerichten und ARGEn noch nicht definierten Begriff kreiert, wenn das örtlich zuständige LSG in einem absolut einschlägigen Fall bereits mit überzeugender Begründung positiv entschieden hat. Der Verweis auf das LSG Urteil dürfte im Moment wesentlich schneller zum Ziel führen.
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