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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 11.02.2009, 08:24
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Registriert seit: 11.02.2009
Beiträge: 8
Standard hartz4 + aufhebungsbecheid = wieder hartz4

hallo zusammen,

mir sind, wie vielen um die weihnachstzeit 2008, die hartz4 leistungen komplett, also auf 0.- euronen, gestrichen worden. erst ab dem 4.12.2008, klage vor dem soz berlin -> aufhebung ist offenkundig rechtswidrig, dann am 30.12.2008 erhalte ich die 350 .- € für dezember 2008 und einen neuen aufhebungsbescheid ab dem 1.1.2009.
ich habe einstweill. anordnung beantragt und einen termin zur erörterung meiner wohn und lebensverhältnisse vor dem soz berlin gehabt !!!
Nun meine Frage die ich leider auch nach Lektüre des SGB mir nicht beantworten kann.

Wenn ein Job Center die Leistungen komplett einstellt, ist dann die rechtsbeziehung zwischen antragsteller und Leistungerbringer Job Center nicht völlig erloschen ??? Kann sich das Job Center weiter auf den Standpunkt stellen, der Leistungsempfänger hat ohne Geld und Nahrung in seiner Wohnung zu sitzen und, ja, auf seinen Tod zu warten ???

Das ist nämlich die merkwürdige Quintessenz aus meiner mündlichen Verhandlung vor der 94. kammer des soz berlin !!!
Die verhandlung war am 10.2.2009 und die Richterin fragte mich innerhalb der Verhandlung zehnmal ob ich den vom 9.2.2009 zum 10.2.2009 in meiner wohnung geschlafen habe. Am 10.2.2009 hatte ich schon seit einem Monat kein Geld mehr.
Und genau betrachtet hatte ich seit dem 1. dezember 2008 kein geld mehr, die 350 .-€ vom 30.12.2008 sind für anfallende Schulden fast draufgegangen.
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  #2  
Alt 11.02.2009, 08:39
Benutzerbild von Musiker
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Beiträge: 5.840
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Wichtige Frage: Mit welcher Begründung wurde die Leistung aufgehoben ?
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 11.02.2009, 08:59
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Beiträge: 8
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die gründe sind :

§ 48 SGB X und folgendes :

bei einer wohnungseröffnung durch meine vermieterin ( gesellschaft ) im august 2008 wurde festgestellt das in meiner wohnung nicht viel hausrat ist. dazu muß man oder frau wissen, das mein haus 8 stockwerke von november 2007 - november 2008 strangsaniert wurde ( bad neu, küche neu - gas weg ,strom weg, wasser weg )
der grund der öffnung meiner wohnung, das habe ich schriftlich war :
zwecks modernisierungsarbeiten an gas und wasserleitungen.
der aufhebungsbescheid vom 4.12.2008 hat exakt den gleichen wortlaut wie der bescheid vom 30.12.2008.
im ersten aufhebungsbescheid vom 4.12.2008 hat das job center den § 48 SGB X falsch benutzt. Im zweiten anlauf hat es mit dem lesen der gesetze dann geklappt.
die frage bleibt, ob ich ab dem Tag des Leistungsentzuges weiterhin den vorschriften des hartz4 gesetzes unterliege oder mich frei bewegen kann, so ich denn keine Leistungen erhalte ?
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  #4  
Alt 11.02.2009, 09:18
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Ort: Hinter den 7 Bergen...
Beiträge: 1.729
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Wenn du ab 01.01.2009 keine Leistungen mehr bekommst ( und so verstehe ich deinen Text) dann kannst du tun und lassen was du willst.

Gruß
Enibas
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  #5  
Alt 11.02.2009, 10:05
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Registriert seit: 03.02.2009
Beiträge: 31
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Also "Spatz" ich muss ehrlich gestehen, dass ich absolut überfordert bin, dein Geschriebenes überhaupt ansatzweise zu verstehen. Du schreibst völlig verwirrend, ohne Punkt und Komma, und für den Leser ist es fast unmöglich überhaupt ansatzweise zu erahnen was jetzt eigentlich dein Problem ist bzw. welches deine Frage/n ist/sind. (Habe mir den Text mehrfach durchgelesen!!!) Zusätzlich macht dein Geschriebenes auf mich den Eindruck, als wärst du ziemlich aggressiv und damit kommt man in der Regel nicht wirklich gut an bzw. weiter, auch beim Amt bzw. vor Gericht nicht! Vielleicht täuscht der Eindruck aber auch???
Es scheint ja einen Grund zu geben, warum deine Leistungen eingestellt wurden, soetwas macht das Amt ja nicht aus Jux und Dollerei. Ich glaube, man muss hier dann auch die ganze Wahrheit berichten und nicht immer nur Auszüge. Andererseits wäre das in vielen Fällen natürlich eher unbequem und dabei ist es doch wesentlich leichter immer anderen die Schuld für sein Versagen zuzuschieben, nicht wahr???
Was ich sagen will ist, dass ein Aussenstehender mit diversen Bruchstücken einer Sachlage nicht in der Lage ist objektiv zu antworten und es sehr schwer ist gewisse Dinge nachzuvollziehen!
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  #6  
Alt 11.02.2009, 17:40
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.988
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Zitat:
Wenn ein Job Center die Leistungen komplett einstellt, ist dann die rechtsbeziehung zwischen antragsteller und Leistungerbringer Job Center nicht völlig erloschen ???
Siehst du völlig richtig. WENN du die Versagung AKZEPTIERT HÄTTEST.

Du aber bist in WIDERSPRUCH und EA gegangen. D. h., du möchtest weiter unter das SGB II fallen. Und damit unterliegst du auch weiterhin den Pflichten des SGB II bis über deinen Widerspruch, deine Klage bzw. deine EA endgültig entschieden wurde...

Es ist ja folgendes passiert: Amt sagt "keine Leistungen nach dem SGB II mehr.". Du sagst aber "Ich bin damit nicht einverstanden, ich möchte weiter Leistungen nach dem SGB II haben.". Dann kannst du aber, wenn du deine RECHTE nach dem SGB II einforderst, dich nicht beklagen, dass man dich nach deinen PFLICHTEN nach dem SGB II befragt.

Denn die Leistungen nach dem SGB II gibt es nur mit BEIDEM. RECHTE UND PFLICHTEN.

Turtle
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  #7  
Alt 12.02.2009, 12:50
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Registriert seit: 11.02.2009
Beiträge: 8
Standard hartz4 = vertragswerk

Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Dann kannst du aber, wenn du deine RECHTE nach dem SGB II einforderst, dich nicht beklagen, dass man dich nach deinen PFLICHTEN nach dem SGB II befragt.

Turtle
hi turtle und danke,

für die hinweise !

hmm, das job center hat doch ebenfalls seine pflichten und meine rechte einseitig als beendet erklärt ???
und der eA kann ich ja durch nichts vorgreifen ( rechtlich ), bin also ohne geld, bis eine entscheidung getroffen wurde. ob für oder gegen mich !!!
um genau diese zeit rangt sich die frage, bin ich dann frei vom sgb 2, denn den ausgang der verhandlung kenne ich ja vorher nicht. und die eA wird ja bezogen auf die genannten §'en und die nachfolgend genannten gründe im aufhebungsbecheid.

nach deiner meinung turtle, würde mein leben trotzdem dem job center gehören, egal ob geleistet wird oder ich eine eA beantragt habe.

hmm, in der umdeutung könnte das ja zu folgendem führen ;
ein hartz4 empfänger bekommt miete und alg2 leistungen. der hartz4 empfänger bekommt einen gutbezahlten job ( 3000 € ). nun fordert der hartz4 empfänger vom job center weiter geldleistungen, da er innerhalb der letzten drei monate ja nachweisen kann, er hat kein geld auf dem konto gehabt. außerdem erklärt der ehemalige hartz4 empfänger das aus seiner sicht der dinge der vertrag zwischen dem job center und ihm bestand hat, und er auf erfüllung pocht, und das job center doch eine eA beantragen soll, um recht oder unrecht zu ergründen, bis dahin müssen aber die alg2 leistungen vom job center weitergezahlt werden!!!

klar ist kein job center zahlt alg2 leistungen weiter, wenn eine person genügend geld verdient um damit seinen lebensunterhalt zu bestreiten.

kurzum, das job center hat an der beendigung eines solchen konstruktes schon ein großes begehren. Vertragsende. in beidseitigem einvernehmen.

ist es aber nicht einvernehmlich, müßte meines wissen nach ab dem ersten tag des nichtgewährens von alg2 leistungen die gesamte rechtsbeziehung erloschen sein. die eA ist ja vakant, schwebend für beide seiten.

beim bäcker brot und brötchen zu holen ist eine zweiseitige willensbekundung ( bgb - vertäge ). der käufer der brötchen kann ja schlecht zum bäcker sagen : ich nehme mal 10 brötchen und ein brot, aber geld gebe ich dir bäckermeister nicht dafür. und morgen backst du bitte sonnenblumenbrötchen für mich, aber geld gebe ich dir morgen auch nicht !

hartz ist ein vertragswerk ( bgb ) zwischen einem leistungsempfänger und dem leistungsträger. kündigt eine der seiten fristlos diese rechte und pflichten, hat der gekündigte rechte. ( z.B. arbeitsverträge )
darus leitet sich das schadensminderungsprinzip des bgb ab.

nun ja wäre es nicht so bitter traurig ohne alg2 leistungen zu sein, könnte ich dem ganzen etwas zum schmuntzeln abgewinnen.
da ich eine eA erwarte, mit negativem beschluß, kann ich ja das lsg BB fragen, ob und wie fern mein ( arsch ) auch dann dem job center gehört, wenn ich eben keine leistungen erhalte !

turtle sinnesaustausch ist immer besser als alleine zu sterben.
dank dir nochmals für deinen beitrag
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  #8  
Alt 12.02.2009, 19:47
Benutzerbild von Turtle1972
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Letztendlich bleibt es dabei, dass SG Richter im Rahmen der Verhandlung auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzipes dir durchaus solche Fragen stellen können.

Turtle
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