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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich habe da mal eine Frage und hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Also ich bin neu hierher gezogen,weil ich vorher 2 Jahre mit meinem Sohn in Österreich gewohnt habe.Ich habe hier jetzt Hartz IV beantragt und natürlich Kindergeld.Heute kam dann ein Brief ins Haus geflattert das mein Kindergeld bewilligt wurde,da ich aber noch offene Forderungen von früher habe wollen sie das Kindergeld einbehalten bis die Forderungen beglichen sind.Da ich aber hartz IV bekomme und mir da das Kindergeld angerechnet wird hätte ich ja nichtmal den Mindestsatz zum leben.Das kann doch nicht rechtens sein oder?Das ich das zurückzahlen muss und will ist ja schon klar,aber die können doch nicht die ganzen 164€ einbehalten oder? Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen MfG |
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#2
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| Das ist nicht korrekt, man kann nicht aufrechnen, wenn du hilfebedürftig nach dem SGB II bist. Rechtsgrundlage hierzu ist § 51 Abs. 2 SGB I: SGB 1 - Einzelnorm Drucks dir aus und gehe gegen die Aufrechnung in Widerspruch. Turtle |
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#3
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| Zitat:
Dankeschön für die schnelle Antwort hat mir sehr geholfen und schönes we noch |
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#4
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| Gilt das auch für das Steuerecht? |
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#5
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| ???? Steuerrecht ist ja nun ein weitläufiger Begriff. Es gibt in Deutschland Dutzende Steuern... Was genau meinst du? Turtle |
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#6
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| Nun ganz einfach, so wie geschrieben Ich habe hier jetzt Hartz IV beantragt und natürlich Kindergeld.Heute kam dann ein Brief ins Haus geflattert das mein Kindergeld bewilligt wurde,da ich aber noch offene Forderungen von früher habe wollen sie das Kindergeld einbehalten bis die Forderungen beglichen sind. Ich gehe davon aus, dass der Brief von der Familienkasse kam. Ergo Familienkasse = Steuerrecht. Hier sollte man also nicht im Sozialrecht schauen sondern evtl. Steuerrecht oder auch in der Abgabenordnung. Das Steuerrecht hat keine soziale Komponente, wie das Sozialrecht. Allerdings hat das Steuerrecht auch bestimmte Möglichkeiten, auf die ich hier nicht eingehe. Vielleicht wird jetzt meine Frage Gilt das auch für das Steuerecht? verständlich. |
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#7
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| Zitat:
Lies mal im Bundeskindergeldgesetz den § 18. |
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#8
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| Das mit dem Unfug finde ich toll. Leider gilt das BKKG nicht für alle Kindergeldempfänger. Aber wie Du gesagt hast Unfug |
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#9
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| (1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. (2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte. § 75 ESTG bitte nicht wieder Unfug |
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#10
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| Was ja denn in etwa dem § 12 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht. |
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