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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 06.08.2011, 14:38
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Standard Hartz IV Bezugsdauer bei Studentin waehrend Erziehungszeit

Als Studentin in Erziehungszeit bin ich vom Studium beurlaubt und beziehe deswegen seit 10 Monaten Hartz IV. Grundvoraussetzung dafuer ist, dass ich wegen der Erziehung meines Kindes vom Studium beurlaubt bin. Da ich keinen Krippenplatz habe, werde ich mit meiner Tochter voraussichtlich noch ein weiteres Jahr zu Hause bleiben und somit noch weitere 2 Urlaubssemester nehmen. Leider bekomme ich nun laut neuen Leistungsbescheid nach 10 Monaten HartzIV-Bezug kein Hartz VI mehr und die Begruendung liest sich folgendermassen:


Grundsaetzlich wurde durch den Gesetzgeber die erforderliche Ausnahmeregelung bei der Auslegung des Paragraph 7 Absatz 5 SGB II durch die Haertefallregelung des Paragraph 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II geschaffen, sodass die Regelungen des Paragraph 7 Absatz 5 SGB II als abschliessend anzusehen sind (Beschluss LSG Sachsen vom 02.07.2010 - L 7 AS 756/09 B ER). Einen Anspruch auf Leistungen fuer die Zeit der Beurlaubung wegen der Betreuung eines kurz zuvor geborenen Kindes steht ein LEistungsausschluss nicht entgegen (Beschluss LSG Sachsen vom 02.07.2010 - L 7 AS 756/09 B ER bezugnehmend auf Urteil BVerwG vom 25.08.1999 - 5 B 153/99, 5 PKH 58/99). Insofern wurde durch die Rechtsprechung fuer den Tatbestand eines neugeborenenen Kindes die Moeglichkeit der Leistungsgewaehrung eroeffnet. Als Neugeborenes gilt ein Baby in den ersten vier Wochen nach der Entbindung.


Unter Beruecksichtigung einer lebensnahen Wuerdigung der Situation nach der Geburt eines Kindes ..... steht einer LEistungsgewaehrung fuer einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten nach Geburt nichts entgegen. In ihrem Fall wurde das Kind am 05.09.11 geboren.



Seit Geburt ist nun bereits ein Zeitraum von 6 Monaten (Anmerkung: mein Kind ist bereits 11 Monate und ich habe 10 Monate lang ALG II bekommmen!) vergangen, sodass der Ausschlusstatbestand des Paragraph 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II greift.


Zum Gerichtsurteil 5 B 153/99, worauf sich scheinbar die Begruendung mit dem Neugeborenen bezieht, habe ich leider nur folgenden bezugnehmenden Text gefunden, da das Urteil im Netz nicht ohne Weiteres abrufbar ist:


Soweit das SG Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 25.08.1999 – 5 B 153/99, 5 PKH 53/99 ausgeführt, § 26 BSHG, der Sozialhilfe im Fall einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ausschließe, stehe einem Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit der Beurlaubung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter nicht entgegen. Zu weiterem Eingehen auf vom Berufungsgericht noch erörterte andere Fallgestaltungen einer Beurlaubung bestehe kein Anlass, denn im Falle eines Revisionsverfahrens wäre nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung der kleinen Tochter der Klägerin auszugehen. Insofern sei die Missbrauchsbefürchtung des Beklagten nicht gerechtfertigt. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf den Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter und ist nicht verallgemeinerungsfähig; das Bundesverwaltungsgericht hat die Missbrauchsbefürchtung nur für diesen Fall nicht für gerechtfertigt gehalten. Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen des SGB II Fortwirkung hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; es liegt aber insoweit nahe, das erforderliche sozialstaatliche Korrektiv bei der Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II in der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu erblicken und diese Regelung als abschließend anzusehen.


Meiner Meinung nach geht es in diesem Urteil in keinster Weise um die Foerderdauer in Abhaengigkeit nach Lebensalter des Kindes, sondern einfach nur um die grundsaetzliche Entscheidung, dass man als Studentin, die wegen Kindeserziehung beurlaubt ist, Hartz IV berechtigt ist. Dass es sich um ein Neugeborenes handelt ist dabei nebensaechlich. Sonst steht nirgendwo in einem Gesetz, dass die Bezuschussung bei Beurlaubung wegen Kindeserziehung in irgendeiner Weise zeitlich beschraenkt ist oder vom Alter des Kindes abhaengt.



Ich bekomme also ploetzlich kein ALG II mehr, obwohl sich an meiner Situation nichts geaendert hat und ich statt beschriebener 6 Monate sowieso schon 10 Monate Hartz IV erhalte. Es handelt sich meiner Meinung nach einfach ums willkuerliche Ermessen des Sachbearbeiters. Das zur Begruendung genannte Urteil 5 B 153/99 hat meiner Meinung nach nichts mit meinem Fall zu tun, ausser das das Wort Neugeborene daraus entnommen wurde.

Kann mir jemand helfen, ich bin wirklich verzweifelt, dass ich kein Hartz IV mehr bekommen soll.
Vielen Dank fuer eure Antworten!!!
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  #2  
Alt 06.08.2011, 17:29
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Vorab, hier handelt es sich um einen nicht ganz einfachen Bereich der Leistungsverwaltung, da mehrere Rechtsgebiete ineinander greifen. Das mag auch der Grund sein, warum die Urlaubssemesterproblematik innerhalb der Rspr. nicht einheitlich gelöst wird.

M. E. ist die Begründung des Leistungsträgers, soweit ich sie deiner Darstellung entnehmen konnte, bestenfalls missverständlich.

Hintergrund der Problematik ist, dass Studenten, solange ihre Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist, gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom Bezug von ALG II ausgeschlossen sind. Die entscheidungserhebliche Frage ist daher regelmäßig, ob Studenten während eines Urlaubssemesters noch förderungsfähig bleiben. Das ist aber auch immer eine Frage des jweiligen Hochschulgesetzes. So kann etwa in Sachsen auch während eines Urlaubssemesters das Studium weiterbetrieben werden. Dies hat das dortige LSG dazu veranlasst, auch während eines Urlaubssemesters den Ausschluss vom ALG II für anwendbar zu erachten. Die Sache liegt jetzt zur Revisionsentscheidung beim BSG. Insoweit kommt es auch darauf an, wie dein Hochschulgesetz in diesem Bereich ausgestaltet ist.

Andere Gerichte sehen ein Urlaubssemester als ausreichend an, um einen Anspruch auf ALG II wieder aufleben zu lassen. Einige knüpfen an die Rspr. der Verwaltunggsgerichte zum inhaltsgleichen § 26 BSHG aus der Zeit vor Einführung des SGB II an. Danach war ein Urlaubssemester regelmäßig ausreichend, um Sozialhilfe zu bekommen. Das hatte u.a. auch den Hintergrund, dass sich die Gerichte, die sich mit dem Recht der Ausbildungsförderung zu befassen hatten, in streitigen Verfahren etwa wegen eines verspäteten Fachrichtungswechsels bei vorgetragenen Hinderungsgründen einer erheblichen Erkrankung regelmäßig die Meinung vertraten, die Auszubildenden hätten sich dann beurlauben lassen müssen, um die dann förderungsrechtlich unerhebliche Zeit der Beurlaubung notfalls mit Hilfe der Sozialhilfe zu überstehen.

Sorge der Leistungsträger ist regelmäßig, dass diese "Lücke" im Gesetz missbraucht wird. Insbesondere trauen viele den Universitäten nicht zu, das diese die Gründe für ein Urlaubssemester ausreichend prüfen, sondern einfach bewilligen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für die Lösung der Urlaubssemesterproblematik zum einen die Beantwortung einer ganzen Reihe von diffizilen Rechtsfragen notwendig ist und es zum anderen immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Daher solltest du dir für diesen Bereich ggf. rechtskundige Hilfestellung suchen.
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  #3  
Alt 06.08.2011, 18:49
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Hallo George O Gore III,
danke fuer deine Antwort. Ich bin Studentin in Sachsen und das neue HSG ist 2-3 Jahre alt. Es ist richtig, ich kann trotz der Beurlaubung Pruefungen ablegen.
Trotz allem habe ich BEREITS Hartz IV waehrend der letzten 10 Monate bezogen. Es ist also mehr oder weniger schon entschieden worden. Jetzt soll ich aber auf einmal nix mehr bekommen, weil mein Kind aelter als 6 Monate ist. Verstehe nicht, wo sie diese 6 Monate hernehmen. Ich will mir mal das Urteil BVerwG vom 25.08.1999 - 5 B 153/99 schicken lassen und mal schauen, ob dort was in die Richtung drinsteht. Denn auf dieses Urteil beziehen sie sich im Endeffekt, da war einer Studentin Sozialleistungen aufgrund der Erziehung ihrer Tochter im Urlaubssemster zugesprochen wurden. Und in diesem Urteil muss was mit Neugeborenem drinstehen, denn das ist ja genau ihr Punkt.
Ich will gerne was Handfestes haben, wenn ich in den Widerspruch gehe.
Danke fuer deine Hilfe!
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  #4  
Alt 06.08.2011, 19:16
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Das kannst du dir sparen. Das ist ein Prozesskostenbeschluss und da steht nicht viel zu drin.

Zitat:
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig, und zwar bereits dem Grunde nach, ist eine Ausbildung nur dann, wenn - von Praktika und Fernunterrichtslehrgängen abgesehen - eine Ausbildungsstätte besucht wird (z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG), wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung). Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, gleichgültig, ob noch nicht oder - sei es endgültig oder nur vorübergehend (s. dazu bereits BVerwGE 94, 224 <228> ) - nicht mehr, ist nicht förderungsfähig. An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Besuch einer Ausbildungsstätte fehlt es, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist. Davon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Deshalb steht § 26 BSHG, der Sozialhilfe im Fall einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ausschließt (vgl. dazu BVerwGE 94, 224), einem Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeit der Beurlaubung nicht entgegen. Dieser Auffassung ist auch die Vorinstanz, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Beurlaubung wegen der Betreuung der kurz zuvor geborenen Tochter. Zu weiterem Eingehen auf vom Berufungsgericht noch erörterte andere Fallgestaltungen einer Beurlaubung besteht deshalb kein Anlaß. Denn im Falle eines Revisionsverfahrens wäre nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung der kleinen Tochter der Klägerin auszugehen. Insofern ist die Mißbrauchsbefürchtung des Beklagten nicht gerechtfertigt (vgl. auch § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).
Aufschlussreicher dürften die Ausführungen der Vorinstanz sein, die das BVerwG ja bestätigt hat.

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 92/97

Wenn du aus Sachsen kommst, wird sich dar Leistungsträger wohl auch weiterhin auf das genannte Urteil des dortigen LSG berufen. Warum die hinsichtlich des Kindes eine Ausnahme gemacht haben kann ich nicht sagen. Nur wird dir das auch wenig helfen, wenn die Rechtsansicht des LSG vom BSG bestätigt werden sollte. Denn dann hätte man dir von Anfang an ALG II versagen können.

Sollte es so kommen, wäre es natürlich interessant, wie die Verwaltungsgerichte darauf reagieren. Denn nach Auslegung der Sozialgerichte müsste dann ja weiterhin BAföG gezahlt werden. Glaube aber kaum, das die Verwaltungsgerichte das auch so sehen. Und dann sieht es für die Betroffenen finster aus.
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  #5  
Alt 06.08.2011, 19:51
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Hallo,
danke fuer die zusaetzliche Info. Vorallem der Link zum Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 92/97, ist hilfreich.
Trotz allem werde ich mir das Urteil BVerwG 5B 153/99 mal bestellen. Den im LSG Sachsen beziehen sie sich auch nur darauf und in diesem Urteil wurde der Studentin Sozialleistungen wegen Kindererziehung gewaehrt. Das ist ja das Schizophrene daran! Der SB bezieht sich auf dieses Urteil, weil es da angeblich um ein Neugeborenes geht und deswegen dieses Urteil nur gueltig ist, wenn das Neugeborene juenger als 4 Wochen ist (netterweise haben sie einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten eingeraeumt, aber woher der kommt, ist nirgendswo ersichtlich). Das war die Begruendung des SB, dass ich mit meiner 11 Monate alten Tochter jetzt nix mehr bekomme. Ganz allein das Alter!!!
Ich werde mir die Urteile auf jeden Fall ausdrucken und damit mal zum Jobcenter gehen. Bin gespannt.
Danke nochmal fuer deine Muehe!!!
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hartz 4 erziehungszeit, student

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