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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 05.04.2009, 21:55
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Frage Getrennt lebende Mutter vor dem ALG II Antrag

Hallo!

Könnt Ihr mir bitte dabei helfen, klare Fakten zu schaffen? Ich möchte einer verzweifelten Mutter ohne Internet helfen, der bei der ARGE erzählt wurde, sie müsse Sozialhilfe beantragen. Ich meine, sie ist eindeutig ein Fall für ALG II: Wer mehr als 3 h/Tag arbeitet, hat Anspruch auf ALG II. Sozialhilfe bekommt, wer arbeitsunfähig bzw über 65 ist.

Im konkreten Fall ist die Ehe gescheitert, der Ehemann verweigert die Unterhaltszahlung. Bis das gerichtlich geklärt ist, steht die Frau mit den beiden Kindern finanziell übel da. Die Mutter kann jetzt mit den 2 Kindern in eine 3-Zi 75 m2 Whg ziehen, die EUR 350,- + NK kostet. Die alleinerziehende Mutter arbeitet halbtags, verdient zu wenig, um sich und die Kinder damit über Wasser halten zu können. Nach meiner Auffassung hat sie Anspruch auf ALG II, Wohngeld und Kindergeld für beide Kinder.

Vermögensgrenze für die Mutter = Lebensjahre x 150 EUR (max EUR 9750,-). Pro Kind = EUR 3100,- (da Mindestgrenze).
Darf der ältere Sohn neben der Schule Geld verdienen? (Er jobbt auf seinen Führerschein hin und verdient neben der Schule rund EUR 300 im Monat, wird das von der ALG II-Zahlung gekürzt?).

Müssen Eltern und Geschwistern der Mutter auch Nachweise über Einkünfte darlegen?
Und das grösste Problem: Wie steht es mit dem getrennt lebenden Ehemann? Wie kann sie bei der ARGE Informationen über Einkünfte des Ehemannes vorlegen, wenn dieser jede Zusammenarbeit verweigert? (Nicht zu erwähnen, dass sie Angst vor ihrem Mann hat).

Ich bin Euch für Eure Infos wirklich sehr dankbar!
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  #2  
Alt 06.04.2009, 05:51
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1. Sie hat Anspruch auf Alg II.

2. Das Einkommen des Sohnes wird nach den geltenden Regeln (100 € Grundfreibetrag, darüber 20 % Freibetrag) angerechnet.

3. Einkünfte der Eltern und Geschwister spielen keine Rolle.

4. Wenn der Ehegatte nicht mitwirkt, kann das Amt selbst die Uterhaltsansprüche prüfen und auf sich überleiten.
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  #3  
Alt 06.04.2009, 07:45
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
1. Sie hat Anspruch auf Alg II.

2. Das Einkommen des Sohnes wird nach den geltenden Regeln (100 € Grundfreibetrag, darüber 20 % Freibetrag) angerechnet.

3. Einkünfte der Eltern und Geschwister spielen keine Rolle.

4. Wenn der Ehegatte nicht mitwirkt, kann das Amt selbst die Uterhaltsansprüche prüfen und auf sich überleiten.
Beim Einkommen des Sohns ist aber sehr genau zu rechnen, je nach tatsächlichen Mietkosten liegt er mit € 300 Einkommen + € 164 Kindergeld sehr dicht an der Bedarfsdeckung.
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  #4  
Alt 06.04.2009, 17:18
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Nach Abzug des Freibetrages hat das Kind aber "nur" ein anrechenbares Einkommen von 324 €. Da ich davon ausgehe, dass er bereits über 15 Jahre ist, liegt seine Regelleistung bei 281 €. Blieben also nur noch 43 € des Einkommens für die KdU und so niedrig wird sie sicherlich nicht ausfallen.
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  #5  
Alt 06.04.2009, 17:54
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Wo steht denn, das nur das anrechenbare Einkommen bei der Prüfung Bedarf gedeckt oder nicht anzusetzen ist?
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  #6  
Alt 06.04.2009, 18:07
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Weil man einfach das Einkommen erst auf den Bedarf anrechnet, wenn die Freibeträge abgezogen sind.

Und selbst, wenn du jetzt vielleicht auf Wohngeld hinaus möchtest...würde man das ältere Kind darauf verweisen, würde es mit 99 %iger Sicherheit nicht zu mehr Einkommen monatlich verhelfen, weil das übersteigende Kindergeld dann bei der Mutter angerechnet wird. Und diese bekommt darauf keinen Freibetrag mehr, weil dieser schon über die Erwerbstätigkeit abgedeckt ist.
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  #7  
Alt 06.04.2009, 18:25
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Zitat:
Zitat von jette Beitrag anzeigen
Weil man einfach das Einkommen erst auf den Bedarf anrechnet, wenn die Freibeträge abgezogen sind.

Und selbst, wenn du jetzt vielleicht auf Wohngeld hinaus möchtest...würde man das ältere Kind darauf verweisen, würde es mit 99 %iger Sicherheit nicht zu mehr Einkommen monatlich verhelfen, weil das übersteigende Kindergeld dann bei der Mutter angerechnet wird. Und diese bekommt darauf keinen Freibetrag mehr, weil dieser schon über die Erwerbstätigkeit abgedeckt ist.
Das seh ich anders. Zunächst mal wird geprüft, ob der Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Wenn ja, kommt es doch überhaupt nicht mehr zu der von Dir genannten Einkommenanrechnung beim Kind, sondern es geht nur noch um die Verteilung evtl. überschießenden Einkommens und da liegt die Obergrenze beim Kindergeld.
Im Ergebnis magst Du hier zwar Recht haben, dass unterm Strich fast das Gleiche dabei rauskommt, trotzdem sollte man den richtigen Weg darstellen, denn sonst sind Leser, deren Kinder vielleicht etwas mehr als hier verdienen, unnötig verunsichert.
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  #8  
Alt 06.04.2009, 18:34
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Du darfst aber auch nicht vergessen, dass das Kindergeld beim Wohngeld nicht berücksichtigt wird. Da wird also nur das Einkommen aus der Nebentätigkeit gesehen. Davon wird, glaube ich, 20 % pauschal an Werbungskosten abgezogen. Heißt also, es verbleibt nur noch ein Einkommen beim Wohngeld in Höhe von 240 €. Und, ob da noch Wohngeld rauskommt, kann ich zwar nicht mit 100 %iger Sicherheit verneinen, aber dadurch, dass man beim Wohngeld die Faustformel von Regelleistung plus Unterkunftskosten hat, dürfte es schwierig werden, einen Anspruch zu haben.
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Stichworte
kindergeld, nebeneinkünfte, trennung, vermögensgrenze, wohngeld

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