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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 19.09.2011, 11:37
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Beiträge: 10
Standard Frist f. schriftl. Anhörung eventuell verpasst?

Thema: Fristen einhalten gegenüber dem Amt!
Hallo,
nur kurz: Mir wurde eine Sanktion mündlich im Amt angedroht.
Das schriftliche Anhörungsschreiben wurde mir im Amt persönlich ausgehändigt mit der Frist für die Antwort: bis zum 13.09.2011 !
Ich habe das zeitlich nicht rechtzeitig hinbekommen, denke aber doch noch rechtzeitig.
Habe den lang erstellten, 4 Seiten-Brief+Kopien am 13.09.2011 um 15:20 Uhr per Einschreiben direkt in der Postfiliale abgeschickt-am Schalter plus Sendungsnachweis.
- Leider habe ich wg. der Fristgewährung - von dem gleichzeitigen Versand per Fax mit Sendeprotokoll erst später erfahren. Leider!
Jedenfalls kam am Fr. 16.09.2011 der Sanktionenbrief, mit Erstellungsdatum 15.09.2011. Drinnen steht, ich hätte mich nicht per Anhörungsschreiben dazu geäussert. Ich vermute: Nicht da oder nicht akzeptiert, weil zu spät!
Lt. DP-Sendungsverfolgungsauskunft wurde das Einschreiben am 14.09.2011 per Unterschrift und unter Angabe von 34 Sendungen und 5 Rückscheinen (Sammelannahme) ausgeliefert.

Jetzt habe ich mich ein wenig erkundigt, wegen der Fristen usw.
Bei einem Rechtsanwalt seiner HP habe ich gelesen, Ich müsse dafür sorgen (inkl. einzukalkulierenden Postweg) das mein Schreiben rechtzeitig im Amt ist. War früher nicht immer der Poststempel für die rechtzeitige Abgabe für mich als Privatperson entscheidend?
Auch war es mir unmöglich, den Brief per Selbstzustellung ins Amt zu bringen. Viel zu weit und ich hätte auch bekanntlich keinen Nachweis über die Abgabe erhalten.
Habe ich hier nun verloren?
Bei einer Kennzeichnung von der Frist: bis zum 13.09.2011 - gilt dann der Tag noch inklusiv dem 13.09 oder ist der letzte mögliche Tag, der 12.09.?

Ich werde nun trotzdem in den Widerspruch gegen die Sanktion gehen! Hat das Auswirkungen, weil die wichtige, erklärende Anhörung nun eventuell nicht rechtzeitig eingegangen ist? Kann ich die "Anhörungserklärungen" nun in die "Widerspruchserklärungen" umwandeln?
Oder ist das Ding nun zu, weil ich mich rechtlich gesehen, nicht dazu geäußert habe!

Ciao, Defter
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  #2  
Alt 19.09.2011, 11:43
Benutzerbild von Musiker
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Beiträge: 5.840
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Zitat:
Zitat von Defter Beitrag anzeigen
Kann ich die "Anhörungserklärungen" nun in die "Widerspruchserklärungen" umwandeln?
Genau richtig. Der einzige Nachteil den du jetzt hast: Dein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Geld wird also erstmal gekürzt und bei Widerspruchsstattgabe nachgezahlt.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 19.09.2011, 11:53
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
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Zitat:
War früher nicht immer der Poststempel für die rechtzeitige Abgabe für mich als Privatperson entscheidend?
Da muss ich doch leicht grinsen... Du hast bestimmt schon an vielen Preisausschreiben teilgenommen, oder? Nun ja, eine Sanktion ist halt kein Preisausschreiben... Und wenn, dann wäre das ein Preis, den eigentlich niemand haben möchte.

Gibt jetzt 2 Möglichkeiten:
a) Du vereinbarst schnellstmöglich einen Termin mit dem JC. Dort klärst du, ob jetzt aufgrund deiner nun vorliegenden Anhörungsgründe die Sanktion wieder aufgehoben wird (das kann das Amt im Rahmen der Überprüfung ohne Weiteres machen).

und wenn nicht:
b) Gehst du in Widerspruch.

Turtle
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  #4  
Alt 19.09.2011, 19:59
pAp pAp ist offline
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Beiträge: 996
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Zitat:
Zitat von Defter
Hat das Auswirkungen, weil die wichtige, erklärende Anhörung nun eventuell nicht rechtzeitig eingegangen ist?
Möglicherweise werden die Kosten Deines Anwalts im jetzt folgenden Verfahren nun nicht erstattet. Aber ansonsten ist das egal.

Zitat:
Zitat von Defter
Kann ich die "Anhörungserklärungen" nun in die "Widerspruchserklärungen" umwandeln?
Prinzipiell ist das schon ein Widerspruch. Gegenäußerungen, die nach Erlass des Verwaltungsaktes eingehen, sollen als Widerspruch bewertet werden, dazu gab es früher mal Rechtsprechung. Weil ich aber jetzt nich nachlesen will, ob das noch so ist, solltest Du auf jeden Fall Deine Anhörung mit der Überschrift "Widerspruch" noch mal einsenden.
Oder halt im Jobcenter mal fragen gehen, wie Ihr Euch nun verhaltet. Je nach dem wie gut Deine Gründe sind ist das Amt vielleicht auch geneigt, das ganze ohne weiteren Schriftkram in die Tonne zu hauen.

Zitat:
Zitat von Defter
Oder ist das Ding nun zu, weil ich mich rechtlich gesehen, nicht dazu geäußert habe!
Nichts ist zu. Soooo wichtig ist eine Anhörung auch nicht.
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Stichworte
anhörung, fristen, poststempel, verpasst, widerspruch

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